Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 572/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_572/2012 {T 0/2}

Urteil vom 18. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella,
Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Friedli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 16. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene R.________ bezieht seit April 2005 eine ganze Invalidenrente.
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle des Kantons Thurgau
unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten des Zentrums X.________ vom 8.
Januar 2011 ein und veranlasste eine berufliche Abklärung durch das Institut
B.________ (Bericht vom 18. August 2011). Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 hob
die Verwaltung die Invalidenrente auf Ende Februar 2012 auf.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde
ab (Entscheid vom 16. Mai 2012).

C.
R.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die strittige Verfügung seien
aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, weitergehende Abklärungen
(interdisziplinäre medizinische Untersuchung durch eine namentlich bezeichnete
Gutachterstelle unter Wahrung der Parteirechte) zu veranlassen. Die IV-Stelle
sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Schliesslich
ersucht R.________ um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1
2.1.1 Letztinstanzlich strittig ist einerseits, ob seit der letzten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108), eine
leistungserhebliche Veränderung des Sachverhalts ausgewiesen ist (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Massgebend sind die Verhältnisse bis zum Abschluss des
Verwaltungsverfahrens (Verfügung vom 6. Januar 2012; vgl. BGE 132 V 215 E.
3.1.1 S. 220). Gegebenenfalls bleibt zu beurteilen, ob die Vorinstanz die
Aufhebung der Rente zu Recht nicht von der Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 IVG) abhängig gemacht hat.
2.1.2 Am 6. März 2007 und 26. August 2008 hatte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei
keine leistungserhebliche Änderung festgestellt worden, weshalb (bei einem
Invaliditätsgrad von 100 Prozent) weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente
bestehe. Dabei fand jeweils keine umfassende Neuerhebung des
Gesundheitszustandes statt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 wurde der
Anspruch wiederum bestätigt. Dabei stützte sich die Verwaltung auf einen
(undatierten) Formularbericht des Allgemeinmediziners Dr. G.________, in
welchem dieser im Wesentlichen angab, im Frakturgebiet der Wirbelsäule
persistierten Schmerzen, und eine weiterhin andauernde vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestierte. Im Weiteren lagen verschiedene Berichte des
Spitals S.________ vor, in welchen lediglich Optionen der Schmerztherapie
diskutiert wurden. Damit steht fest, dass nach der ursprünglichen
Rentenzusprechung (Verfügung vom 17. November 2005) erst wieder mit Einholung
des Gutachtens des Zentrums X.________ anfangs 2010 eine substantielle und
umfassende Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhalts stattgefunden
hat. Die der strittigen Verfügung zugrunde gelegten Verhältnisse sind demnach
mit denjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. November 2005 zu vergleichen.
2.1.3 Damals wurde die Invalidenrente im Wesentlichen aufgrund einer "schweren
depressiven Entgleisung mit Suizidideen" und einer Anpassungsstörung mit Angst
und Depression sowie chronischen Rückenschmerzen nach einem Sturz mit
instabiler Trümmerfraktur eines Brustwirbelkörpers (im April 2004)
zugesprochen; aus diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen leiteten die Dienste
A.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab (Bericht vom 13. August
2005). Eine frühere Drogenabhängigkeit spielte bei der Rentenzusprechung keine
Rolle.
Nunmehr attestieren die Sachverständigen des Zentrums X.________ der
Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in rückenschonenden,
wechselbelastenden leichten Tätigkeiten. Ein panvertebrales Schmerzsyndrom
beschränke das aktuelle Leistungsvermögen auf die genannten Arbeiten; die
chronische Hepatitis C und der Zustand nach Anpassungsstörung mit einer
längeren depressiven Reaktion wirkten sich indes nicht auf die Arbeitsfähigkeit
aus (Gutachten vom 8. Januar 2011; zur Tragweite der Feststellungen im
Abschlussbericht des Instituts B.________ vom 18. August 2011 vgl. unten E.
2.2.1 in fine und 2.3.2).
2.1.4 Die Vorinstanz hielt fest, eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei
ausgewiesen. Die ursprüngliche Rentenzusprechung sei in erster Linie wegen
einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfolgt; eine solche liege
mittlerweile unbestrittenermassen nicht mehr vor. Die Auffassung der
Beschwerdeführerin, die gutachtlich eingeschätzte medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit sei durch die Ergebnisse des Instituts B.________ widerlegt
worden, lasse ausser Acht, dass die berufliche Abklärung nicht die Ermittlung
der Arbeitsfähigkeit, sondern leidensangepasster konkreter Tätigkeiten zum
Gegenstand gehabt habe. Der Bericht des Instituts B.________ vom 18. August
2011 zeige, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge
invaliditätsfremder Gründe (Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, Dekonditionierung,
Mangel an Berufserfahrung) beeinträchtigt gewesen sei. Hierfür habe jedoch
nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Da die Beschwerdeführerin weder
das 55. Altersjahr zurückgelegt habe noch seit mehr als 15 Jahren eine Rente
beziehe, sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne weitere
Abklärungen davon auszugehen, dass sie - auch mit Hilfe der Arbeitsvermittlung
durch die Invalidenversicherung - selbst in der Lage sei, die nötigen Schritte
zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unternehmen.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in verschiedener Hinsicht, das
Gutachten des Zentrums X._______ sei ungeeignet, den für eine Rentenrevision
vorausgesetzten (vgl. etwa Urteil 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 2.1 in
fine) Nachweis zu erbringen, ihr Gesundheitszustand habe sich überwiegend
wahrscheinlich anspruchserheblich verschlechtert.

2.2.1 So wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Erwägung des kantonalen
Gerichts, der Umstand, dass sich nicht sämtliche von den Gutachtern
beigezogenen medizinischen Unterlagen in den Akten der Verwaltung befänden,
vermöge die Aussagekraft der Expertise nicht zu schmälern. Anhand der
Ausführungen in der Beschwerde wird indes nicht ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, als sie das Gutachten als dennoch
nachvollziehbar bezeichnet hat. Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin die
Fachkompetenz eines der beteiligten Gutachter in Frage, weil er keinen
Doktortitel trage. Ein solcher ist jedoch kein Kriterium zur Beurteilung der
fachlichen Befähigung, es sei denn, ein Experte habe sich den Titel angemasst
(vgl. die Urteile 9C_588/2010 vom 3. November 2010 E. 3.2 und 8C_65/2010 vom 6.
September 2010 E. 3.2). Weichen im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung
erstattete Teilexpertisen hinsichtlich eines bestimmten Befundes voneinander ab
(in der Beschwerde wird releviert, der Finger-Boden-Abstand betrage gemäss
allgemeinem Status 5 cm, nach orthopädischem Teilgutachten hingegen 25 cm), so
kann dies für die Beweiswertigkeit der gutachtlichen Schlussfolgerungen
insgesamt nur von Belang sein, wenn der betreffende Befund für die Diagnose
oder für die Bezeichnung zumutbarer Arbeiten wichtig ist oder wenn die
Diskrepanz gegen die Verlässlichkeit des Beweismittels als solchem spricht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft hier auch Letzteres nicht
zu. Was die Rüge angeht, die Sachverständigen seien nicht über die für die
Revision massgeblichen Vergleichszeitpunkte instruiert worden (vgl. den
standardisierten Fragekatalog im Auftragsschreiben vom 6. Januar 2010), so
wirkt sich das Fehlen einer spezifischen Fragestellung hier nicht aus, da die
im Revisionszusammenhang erforderlichen gutachtlichen Aussagen vorhanden sind
(vgl. SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81 E. 4.2-4.4, 9C_418/2010): Die Sachverständigen
führen aus, der rheumatologische Zustand habe sich seit April 2005 nicht
wesentlich verändert, aus psychiatrischer Sicht stelle sich die fünf Jahre
zuvor dokumentierte Anpassungsstörung als vollständig remittiert dar.
Schliesslich ist dem kantonalen Gericht darin zuzustimmen, dass die Vorbehalte
hinsichtlich der faktischen Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wie
sie im Abschlussbericht des Instituts B.________ zum Ausdruck kommen (vgl.
unten E. 2.3.2), nicht das funktionelle Leistungsvermögen als solches
betreffen, sondern die Frage, welche Vorkehrungen aus Sicht der Fachpersonen
des Instituts B.________ nötig sind, um die Beschwerdeführerin an dieses
Leistungsniveau heranzuführen und damit die tatsächliche Verwertbarkeit der
(medizinisch-theoretischen) Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten. Es handelt sich
also nicht um eine von der Einschätzung des Zentrums X.________ erheblich
abweichende Beurteilung im Rahmen einer berufspraktischen Erprobung, die, wie
die Beschwerdeführerin geltend macht, im Einzelfall die Nichtverwertbarkeit
einer gutachtlichen Schlussfolgerung nahelegen könnte (vgl. Urteile 9C_148/2012
vom 17. September 2012 E. 2.3 und 2.4 sowie 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E.
3.3.2).
2.2.2 Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Erkenntnis, die Verwaltung habe
ihren Entscheid auf das Gutachten des Zentrums X.________ abstützen dürfen,
nicht bundesrechtswidrig (vgl. oben E. 1), zumal nicht eine bloss abweichende
medizinische Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen
vorliegt (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13, I 574/02
E. 2). Auf das Gutachten des Zentrums X.________ kann im Übrigen selbst unter
Berücksichtigung des Umstandes abgestellt werden, dass die massgeblich zum
Entscheid beitragende Expertise strengen Beweiswertanforderungen unterliegt,
weil sie aus chronologischen Gründen nicht den in BGE 137 V 210 (Urteil vom 28.
Juni 2011) definierten Anforderungen an verwaltungsexterne
Administrativgutachten genügen kann (vgl. Urteil 9C_148/2012 vom 17. September
2012 E. 1.4 mit Hinweisen).

2.3 Insoweit ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin habe sich soweit verbessert, dass kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliege, nicht zu beanstanden. Die
Leistungseinstellung erfolgt dabei unabhängig von der Eingliederungsfrage:
2.3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist die Wiedereingliederung
gemäss den Art. 8a IVG (in Kraft seit anfangs 2012) für rentenbeziehende
Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen, bei denen der
Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine
anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (Botschaft vom 24. Februar 2010
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket]; BBl 2010 1840 ff. und 1887 ff.).
2.3.2 Die Anrechenbarkeit eines Invalideneinkommens (Art. 16 ATSG), wie es bei
vollständiger Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten erzielbar ist,
scheitert auch nicht am medizinischen Vorbehalt, das medizinisch-theoretische
Leistungsvermögen sei erst nach Durchführung von aufbauenden Massnahmen
realisierbar (vgl. Urteile 9C_420/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.2 und I 2/06 vom
23. Mai 2006 E. 2.2). Eine ausführliche, ärztlich begleitete Abklärung im
Institut B.________ ergab zwar, dass die Verwertbarkeit der (grundsätzlich
gleich wie durch das Zentrum X.________ beurteilten) Arbeitsfähigkeit fraglich
sei. Die noch ausstehenden medizinischen Massnahmen stünden für die Versicherte
im Vordergrund und behinderten sie in der Entwicklung von konkreten
Perspektiven für die Wiedereingliederung. Der Einstieg in eine zumutbare
berufliche Tätigkeit erscheine daher nur realistisch, wenn er etwa durch eine
praktische Einarbeitung und ein aufbauendes Arbeitstraining unterstützt werde
(Schlussbericht vom 18. August 2011; vgl. dazu auch die Berichte des Spitals
S._______ vom 3. Februar und 9. März 2012). Diese Hinweise beziehen sich indes
auf einen allgemeinen Eingliederungsbedarf, wie er bei Rentenaufhebungen
regelmässig gegeben ist. Diese sind indes nur dann auf jenen abzustimmen, wenn
die von der Rechtsprechung stipulierten besonderen Voraussetzungen gegeben
sind, im Einzelnen die Vollendung des 55. Altersjahrs oder eine
Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220 E. 3,
9C_228/2010). Im Falle der Beschwerdeführerin ist keine dieser Bedingungen
erfüllt.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin
grundsätzlich die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann jedoch entsprochen werden
(Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird ausdrücklich auf Art. 64
Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz
zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwältin Monika Friedli wird als unentgeltliche Anwältin der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub