Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 570/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_570/2012

Urteil vom 2. August 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2012 betreffend die
Einstellung der Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV auf Ende Oktober
2010 durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen
zur AHV/IV, zufolge Wohnsitzverlegung und die Verpflichtung zur Rückerstattung
von Fr. 1'800.-,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt ist, der
Wohnsitz des Beschwerdeführers habe sich bereits seit November 2009 in
X.________ und nicht mehr in Y.________ befunden,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was geeignet wäre, die dieser
rechtlichen Schlussfolgerung zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellungen und
Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich)
erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), zumal
die vorinstanzliche Auffassung, die Behauptung des Beschwerdeführers, von
November 2009 bis Dezember 2010 nach wie vor in Y.________ gewohnt zu haben,
überzeuge nicht, in der Eingabe an das Bundesgericht gar nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer in seiner Zusammenfassung vorbringt, er habe,
bestärkt durch die Beschwerdegegnerin, "keinerlei Veranlassung" gesehen, sich
umgehend in X.________ anzumelden,
dass er sich damit einerseits selber widerspricht, ohne andererseits
darzulegen, weshalb diese Unkenntnis der Beschwerdegegnerin anzurechnen wäre,
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu
erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. August 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler