Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 566/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_566/2012

Urteil vom 23. Juli 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 10. Juni
2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2012,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz die Sache zur ergänzenden Abklärung, Gewährung des
rechtlichen Gehörs, neuen Beurteilung des Sachverhalts und neuen Entscheidung
an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen hat,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477
S. 481 f. E. 4.2 und 5.1; vgl. den Wortlaut der vorinstanzlichen
Rechtsmittelbelehrung),
dass nach Art. 93 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegen einen Zwischenentscheid nur zulässig ist, wenn der anzufechtende
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit.
a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass der Zwischenentscheid gegebenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den
Endentscheid anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine Ausführungen zu der Frage enthält,
ob der vorinstanzliche Zwischenentscheid im Hinblick auf die in Art. 93 Abs. 1
BGG umschriebenen Voraussetzungen überhaupt mit Beschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden kann,
dass schon aus diesem Grund mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass abgesehen davon die mit dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid
verbundene Verlängerung des Verfahrens für den am Recht stehenden Versicherten
generell keinen Nachteil mit sich bringt, der auch mit einem für ihn günstigen
Entscheid in Zukunft nicht behoben werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG;
BGE 133 V 477 S. 483 E. 5.2.1 und 5.2.2; SVR 2012 IV Nr. 6 S. 38, 8C_121/2011
E. 3.1),
dass sodann nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung eines
Rückweisungsentscheids, mit welchem eine ergänzende Sachverhaltsabklärung
angeordnet wird, grundsätzlich keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
erspart (vgl. nur Urteil 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3.2),
dass auf die Beschwerde mithin auch deswegen nicht eingetreten werden kann,
weil sie im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juli 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub