Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 560/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_560/2012

Urteil vom 27. Mai 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Mai 2012.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 und Einspracheentscheid vom
3. Januar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 36 % verneint hatte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene
Beschwerde auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gerichtsgutachtens des
Medizinischen Zentrums X.________ vom 21. Oktober 2008 abgewiesen hatte
(Entscheid vom 31. Mai 2009),
dass das Bundesgericht die hiegegen eingereichte Beschwerde guthiess und die
Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückwies, weil dieses es
im Zuge der Instruktion der gerichtlichen Begutachtung unterlassen hatte, dem
Medizinischen Zentrum X.________ die vom Beschwerdeführer am 28. Januar 2008
ins Recht gelegten Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. S.________,
T.________ und U.________ vom 5. und 31. Dezember 2002 sowie vom 10. und 26.
Januar 2008 einzureichen, weshalb die Vorinstanz angewiesen wurde, dem
Medizinischen Zentrum X.________ nachträglich diese Berichte einzureichen,
damit dieses bestimme, ob in Berücksichtigung derselben das Gerichtsgutachten
(Expertise vom 21. Oktober 2008) anders ausgefallen wäre (Urteil 9C_714/2009
vom 6. Mai 2010 E. 3.2.2 und 3.2.3),
dass das Sozialversicherungsgericht in diesem Sinne verfuhr, wobei es in die
Einholung der Gutachtensergänzung auch einen weiteren Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med. S.________ vom 12. Juli 2010 einbezog (Beschluss vom 15.
September 2010),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
hiegegen nicht opponierte,
dass sich die Vorinstanz in Ausführung des Beschlusses vom 15. September 2010
mit einem breit gefächerten, nach Disziplinen unterteilten Fragenkatalog
(Anfrage vom 8. Dezember 2010) an das Medizinische Zentrum X.________ wandte,
dies mit "Briefkopie zur Kenntnis an die Parteien",
dass sich der Beschwerdeführer am 30. Juni 2011 nach der Beantwortung der
ergänzenden Fragen durch das Medizinische Zentrum X.________ erkundigte,
dass das Medizinische Zentrum X.________ den Fragenkatalog mit einer gut
neunseitigen Zuschrift vom 30. Juni 2011 (Eingang beim kantonalen Gericht am 4.
Juli 2011) beantwortete,
dass der Beschwerdeführer, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs,
hiegegen verschiedene Einwendungen erhob, insbesondere den Chefarzt des des
Medizinischen Zentrums X.________, Dr. med. J.________, "wegen mangelnder
Fähigkeit zur Gutachtertätigkeit" ablehnte (Eingabe vom 12. September 2011
Seite 2 Ziff. 4),
dass sich das kantonale Gericht in der Folge erneut an das Medizinische Zentrum
X.________ wandte, weil es bei seiner ersten Anfrage vom 8. Dezember 2010
versehentlich nicht darauf hingewiesen habe, welchen Anforderungen die
ergänzende Fragenbeantwortung zu genügen habe, weshalb diese der
Begutachtungsstelle erläutert wurden (Anfrage vom 20. Oktober 2011 gemäss
Gerichtsbeschluss gleichen Datums),
dass das Medizinische Zentrum X.________ dem kantonalen Gericht mit zwei
separaten Eingaben vom 25. Januar 2012 antwortete, beide unterzeichnet durch
dessen administrativen Leiter, Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin
FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, die eine zusätzlich durch Dr.
med. Z.________, Fachärztin für allgemeine Medizin, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotheraphie FMH und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, die
andere zusätzlich durch Dr. med. A.________, Facharzt für Rheumatologie, Innere
Medizin FMH, manuelle Medizin SAMM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,
dass das kantonale Gericht den Parteien auch dazu das rechtliche Gehör gewährte
(Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2012),
dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde erneut abwies (Entscheid vom
21. Mai 2012),
dass der Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhebt mit dem Rechtsbegehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter auf
Zusprechung einer Viertels-Invalidenrente,
dass das Bundesgericht im ersten Prozess die medizinischen Beweisgrundlagen,
insbesondere die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens vom 21. Oktober 2008, nicht
in Frage gestellt, sondern deren Beweiseignung für eine abschliessende
Beurteilung einzig vom Vorbehalt abhängig gemacht hat, dass das Medizinische
Zentrum X.________ auch in Kenntnis der ihm - versehentlich vorenthaltenen -
(eingangs erwähnten) Berichte der behandelnden Ärzte an seiner Auffassung,
insbesondere der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, festhalten würde,
dass sich das Prozessthema des Rückweisungsverfahrens auf diese Frage
beschränkt, was der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an den medizinischen
Entscheidungsgrundlagen verkennt, weshalb darauf nicht einzugehen ist,
dass das kantonale Gericht diesem verbindlichen Rückweisungsauftrag
vollumfänglich nachgekommen ist, wie seine beiden Anfragen an die
Gutachtensstelle und deren Antworten klar belegen,
dass das Medizinische Zentrum X.________ auch in Kenntnis der ihm nachträglich
zugesandten Berichte die Ergebnisse seiner Begutachtung bestätigt hat, woran
sämtliche Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, lässt sich
doch in Anbetracht der aktenmässig ausgewiesenen Befunde (u.a. athletischer
Körperbau, gut ausgebildete Muskulatur, fehlende Schonungszeichen; vgl. Bericht
des ZMR vom 30. Juni 2011) eine invalidisierende Erkrankung
orthopädisch-rheumatologischer Fachrichtung ernstlich nicht vertreten, schon
nicht mit Blick auf das körperliche Anforderungsprofil im angestammten Beruf
als Filialleiter bei der Firma Y.________ AG,
dass auch eine psychiatrische Beeinträchtigung von invaliditätsrechtlichem
Krankheitswert angesichts des eindeutigen Fehlens psychopathologischer Befunde
im engeren Sinn einerseits, verschiedenartiger und wiederholt dokumentierter
Zeichen von inkonsistentem und diskrepantem Verhalten anderseits (vgl. dazu BGE
131 V 49) weder bewiesen noch beweisbar ist,
dass die Erläuterungen im Bericht des Dr. med. S.________ vom 12. Juni 2010 den
fehlenden Beweis nicht zu ersetzen vermögen, weil die darin dokumentierte
"weiterhin circa monatlich" stattfindende "stützende Behandlung" mit Medikation
(Venlafaxim, Remeron, Temesta) nicht für ein schweres psychisches Leiden
spricht,
dass insbesondere die Rüge, das kantonale Gericht habe nicht auf der Erfüllung
der mit der zweiten Anfrage vom 20. Oktober 2011 präzisierten Anforderungen an
die Beantwortung der Ergänzungsfragen durch das Medizinische Zentrum X.________
bestanden, unbehelflich ist, da hierin von vornherein keine
Bundesrechtswidrigkeit erblickt werden kann, nachdem es, wie gesagt, im
Rückweisungsverfahren einzig darum ging, die Gerichtsgutachter mit den ihnen
nachträglich zugestellten Berichten zu konfrontieren,
dass in Anbetracht der im Zeitraum 2008 bis 2010 erfolgten personellen Wechsel
in der Gutachtensstelle, entgegen den Einwendungen in der Beschwerde, das
Mögliche für eine sachgerechte Beantwortung der Ergänzungsfragen vorgekehrt
wurde,
dass die erst nach mehrjähriger Verfahrensdauer und Vorliegen der (ersten)
ergänzenden - wiederum nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausfallenden -
Antworten der Gutachtensstelle im Juli 2011 gegen Dr. med. J.________
gerichtete Ausstandsrüge als verspätet betrachtet werden muss, zumal die gegen
ihn ins Feld geführten Umstände damals seit längerem allgemein bekannt waren,
dass die Ausstandsrüge auf jeden Fall unbegründet ist (vgl. Urteil 9C_970/2012
vom 23. April 2013), weil die inkriminierten Vorgänge mit dem Beschwerdeführer
nichts zu tun haben,
dass das Vorbringen, Dr. med. J.________ habe dem Beschwerdeführer bei der
Untersuchung Schmerzen zugefügt, nicht durchzudringen vermag (vgl. dessen
überzeugende Antwort vom 23. September 2008),
dass es nach dem Gesagten bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss dem
Gerichtsgutachten bleibt, was einen Rentenanspruch ohne weiteres ausschliesst,
besteht doch, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, kein Anlass, der
Ermittlung des Invalideneinkommens die Stufe 4 statt Stufe 3 der LSE zugrunde
zu legen,
dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini

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