Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 556/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_556/2012

Urteil vom 25. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 16. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Nachdem die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren des 1964 geborenen
S.________ vom 30. Januar 2003 mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005
abgewiesen und ihren Entscheid im Zuge einer Beschwerde des S.________ beim
kantonalen Verwaltungsgericht in Wiedererwägung gezogen hatte (worauf dieses
das Verfahren am 3. März 2006 als gegenstandslos abschrieb), verneinte sie nach
weiteren Abklärungen, namentlich nach Eingang eines Gutachtens der MEDAS vom
28. Juli 2009, den Rentenanspruch mit neuerlichem Einspracheentscheid vom 5.
Juli 2010. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob diesen Entscheid auf
Beschwerde des S.________ hin am 19. Januar 2011 auf und wies die Sache an die
IV-Stelle zurück. Diese holte ein psychiatrisches Gutachten der med. pract.
H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Oktober
2011, und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med.
G.________, Allgemeine Medizin FMH), vom 25. Oktober 2011 ein. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 9. Januar 2012 wiederum ab.

B.
Die hiegegen erhobenen Beschwerde des S.________ wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. Mai 2012 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen
Rente ab 1. Februar 2003 beantragen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig lässt er eine
"gutachterliche Äusserung mit fachneurologisch-neurochirurgischer
Stellungnahme" des Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie und
Neurochirurgie, Klinik X.________, vom 3. Juli 2012, zu den Akten reichen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).

1.2 Der aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte
Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit betreffen eine
Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsverletzungen sind die
unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 von BGE 135
V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Das Bundesgericht prüft die
Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung grundsätzlich nur, soweit sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird. Auf bloss appellatorische
Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung
tritt es nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_604/2012 vom 16.
November 2012 E. 1.1 mit Hinweis).

2.
Der letztinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med. C.________, hat als
Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 2.2 S. 196) zu gelten und von
vornherein ausser Betracht zu bleiben. Bereits aufgrund der Verfügung vom 9.
Januar 2012 war klar, dass sich die Leistungsablehnung auf die somatischen
MEDAS-Teilgutachten und das psychiatrische Gutachten der med. pract. H.________
stützte, die anders lautenden Vorbringen in der Beschwerde sind offensichtlich
unzutreffend.

3.
3.1 Das kantonale Gericht erwog, nachdem (gemäss seinem Entscheid vom 19.
Januar 2011) in psychiatrischer Hinsicht der Konsiliarbericht des
MEDAS-Experten Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12.
Mai 2009, nicht zu überzeugen vermocht habe, könne nunmehr auf das
beweiskräftige Gutachten der med. pract. H.________ vom 19. Oktober 2011
abgestellt werden. Dieses werde namentlich durch die abweichenden Beurteilungen
der behandelnden Fachleute des sozialpsychiatrischen Dienstes E.________ nicht
in Frage gestellt. Demnach fehle es beim Beschwerdeführer an einer psychischen
Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In somatischer Hinsicht
stellte die Vorinstanz fest, die Ärzte seien sich hinsichtlich der organischen
Schädigungen und Diagnosen weitgehend einig. Allgemein anerkannt sei ebenso,
dass in der angestammten Tätigkeit als Steinfräser keine Arbeitsfähigkeit mehr
bestehe. Hingegen differierten die Bezifferungen der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit erheblich. In der Folge würdigte das kantonale Gericht
die medizinischen Einschätzungen (namentlich die neurologischen und
rheumatologischen Konsiliarberichte der MEDAS-Experten vom 11. Mai 2009 [Dr.
med. M.________, Facharzt FMH für Neurologie] und 14. Mai 2009 [Dr. med.
H.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation]; den
Bericht des Dr. med. W.________, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin,
vom 24. Januar 2008; die Einschätzung der Dres. med. L.________ und A.________,
Schmerzzentrum N.________, vom 12. Februar 2010; die Stellungnahme des Dr. med.
D.________, FMH Neurochirurgie, Spital Y.________, vom 14. Mai 2009; das [vom
Versicherten veranlasste] arbeitsmedizinische Gutachten des Dr. med.
I.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 29. Juli 2010). Es kam zum
Schluss, die (neurologische und rheumatologische) Beurteilung im
MEDAS-Gutachten werde durch die übrigen Beurteilungen nicht in Frage gestellt,
umso weniger als bereits die Arztberichte der Klinik Z.________ vom 11.
Dezember 2003, 28. Januar, 17. März 2004, 28. April und 1. Juli 2004 aus
rheumatologischer Sicht durchwegs eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten
Tätigkeiten attestiert hätten. Dass auf das psychiatrische MEDAS-Teilgutachten
nicht abgestellt werden könne, ändere nichts an der Beweiskraft der
rheumatologischen und neurologischen Konsiliarberichte. Auch gestützt auf die
Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei den umfassenden
Beurteilungen durch die anerkannten (rheumatologischen bzw. neurologischen)
Spezialärzte im Rahmen der MEDAS-Begutachtung höhere Beweiskraft zuzuerkennen
als den Einschätzungen des Allgemeinmediziners Dr. med. I.________. Somit sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in
einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Im anschliessenden Einkommensvergleich
ermittelte das kantonale Gericht bei einem Valideneinkommen im Jahr 2010 von
Fr. 66'483.50, (basierend auf der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Steinfräser)
und einem Invalidenlohn von Fr. 52'395.55 (unter Gewährung eines
behinderungsbedingten Abzuges von 15 %) einen (gerundeten) Invaliditätsgrad von
22 %. Selbst bei einem erhöhten Pausenbedarf, wie ihn Dr. med. I.________
festgehalten habe, resultierte eine Arbeitsfähigkeit von 87,5 % und damit kein
rentenbegründender IV-Grad (von 32 %). Schliesslich sei auch für die Zeit
zwischen Februar 2003 und Juni 2006 kein Rentenanspruch ausgewiesen.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Gesamteinschätzung der
MEDAS-Gutachter stütze sich auf ein falsches psychiatrisches Teilgutachten und
sei daher insgesamt unrichtig. Indem die Vorinstanz auf ein Gutachten abstelle,
das auf einer falschen Diagnose basiere, stelle es den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig fest und verletze die bundesrechtlichen Beweisregeln
bzw. würdige die Beweise willkürlich; im Übrigen habe MEDAS-Gutachter Dr. med.
J.________ ihn nicht persönlich untersucht. Gleichzeitig verletze das kantonale
Gericht sein Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK. Namentlich sei
es willkürlich, der Beurteilung des Dr. med. I.________ (einzig) darum den
Beweiswert abzusprechen, weil er allgemeinpraktizierender Arzt sei, obwohl
seine Beurteilung den beweisrechtlichen Anforderungen entspreche. Die fünf
Arztberichte der Klinik Z.________ aus den Jahren 2003 und 2004 seien bereits
deshalb nicht relevant, weil seither eine deutliche gesundheitliche
Verschlechterung eingetreten sei, welche namentlich den Einsatz von
Neurostimulatoren am 11. September 2006 nötig gemacht habe. Dass die Vorinstanz
auf den Bericht des Dr. med. W.________ vom 24. Januar 2008 nur aus dem
formalen Grund nicht abstelle, dieser sei behandelnder Arzt, ohne sich
inhaltlich mit seiner Beurteilung auseinanderzusetzen, verstosse gegen
Bundesrecht und EMRK. Gleiches gelte für die Missachtung des Berichtes der
Ärzte am Schmerzzentrum N.________ vom 12. Februar 2010, auf den nicht
abgestellt werde unter Hinweis, es handle sich um die Einschätzung
schmerztherapeutisch tätiger Ärzte, die auf einer Selbsteinschätzung des
Versicherten beruhe. Gemäss den übrigen Gutachten und Arztberichten sei nicht
nur das MEDAS-Gutachten in Zweifel zu ziehen, sondern es sei auch sein Anspruch
auf eine ganze Rente ausgewiesen, weil seine Arbeitsfähigkeit selbst in einer
leichten Tätigkeit rentenauslösend eingeschränkt sei. Zu Unrecht habe das
kantonale Gericht von einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
(EFL) abgesehen und schliesslich in willkürlicher Beweiswürdigung auch einen
Rentenanspruch für die vergangenen Jahre verneint.

4.
Im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens erfolgt idealerweise, aber nicht
zwingend, eine abschliessende, gesamthafte Beurteilung auf der Grundlage einer
Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines
fallführenden Arztes, damit die Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen
zusammengeführt und dargelegt werden können. Das Abstellen auf ein
polydisziplinäres Gutachten ist aber nicht bereits schon bundesrechtswidrig,
weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen und ein anderes
Fachgutachten eingeholt wird (vgl. Urteile 9C_687/2011 vom 8. Februar 2012 E.
3.2.2 und 8C_323/2007 vom 25. Februar 2008 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Frage,
ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten
Einzelfall bzw. danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten
Fragen beantworten lassen oder nicht. Eine Beweiswürdigung, welche schlüssigen
Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als
bundesrechtswidrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Untergutachten die
Beweiskraft fehlt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die für sich allein
beweiskräftigen Teilkonsilien - wie hier (E. 5.2 hienach) - nicht auf das
mangelhafte Untergutachten abstellen.

5.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlich aus somatischer Sicht
auf 100 % festgesetzte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Die im
psychischen Bereich von med. pract. H.________ im Gutachten vom 19. Oktober
2011 ausführlich und sorgfältig begründete uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit
stellt er zu Recht nicht in Frage.

5.1 Unbegründet ist die Rüge, der MEDAS-Expertise fehle es an (voller)
Beweiskraft, weil an der Schlussbesprechung auch der mit dem Versicherten nicht
persönlich befasst gewesene Dr. med. J.________, FMH für Rheumatologie,
mitwirkte. Wie dargelegt, kam in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht der
Konsensbeurteilung, sondern dem neurologischen und rheumatologischen
Teilgutachten entscheidendes Gewicht zu.

5.2 Es steht fest, dass der Versicherte seit vielen Jahren aufgrund einer
Nervenverletzung an Rücken- und Beinbeschwerden leidet. Der Rheumatologe Dr.
med. H.________ erachtete den Beschwerdeführer daher in der angestammten
Tätigkeit als Steinfräser sowie in einer vergleichbaren Schwerarbeit als 100 %
arbeitsunfähig. In einer leichteren manuellen Berufstätigkeit in
Wechselposition, ohne Sitzzwang und längere vornübergeneigte Haltung hingegen
bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dr. med. M.________ konnte aus
neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Er
hielt aber fest, der Versicherte sollte (wegen einer Fussheberparese) nicht in
einer Tätigkeit im Freien auf unebenem Boden sowie auf Leitern eingesetzt
werden. In ihren Beurteilungen nahmen die beiden Teilgutachter keinerlei Bezug
auf die psychiatrische Einschätzung des Dr. med. F.________ (so dies aus
zeitlichen Gründen überhaupt möglich gewesen wäre; die psychiatrische
Untersuchung fand beispielsweise nur einen Tag vor der neurologischen
Exploration statt). Aktenwidrig ist das beschwerdeführerische Vorbringen, die
Dres. med. M.________ und H.________ gingen von einer chronischen
Schmerzstörung aus, hätten daher die Bedeutung der somatisch begründbaren
Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit nicht diskutiert und stellten auf eine
psychiatrische Fehldiagnose ab. Während Dr. med. M.________ eine solche Störung
mit keinem Wort erwähnte, ging Dr. med. H.________ von einer deutlichen
Schmerzchronifizierung aus, nicht aber von einer hievon klar zu
unterscheidenden chronischen Schmerzstörung.

5.3 Wenn im angefochtenen Entscheid den Beurteilungen der Dres. med. M.________
und H.________ höherer Beweiswert zuerkannt wurde als dem Gutachten des Dr.
med. I.________ (der bei einer zeitlichen Belastbarkeit von 50 % und einem
Rendement von 25 % eine Arbeitsfähigkeit von 12,5 % postulierte, welche durch
eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] und eine
neuropsychologische Testung weiter objektiviert werden könne), den
Einschätzungen des Dr. med. W.________ vom 24. Januar 2008 sowie dem
Arztbericht der Mediziner am Schmerzzentrum N.________ vom 12. Februar 2010,
ist dies nicht bundesrechtswidrig und steht entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers auch nicht im Widerspruch zum vorinstanzlichen Entscheid vom
19. Januar 2011. Das kantonale Gericht hatte in jenem Entscheid lediglich
erwogen, die Beurteilungen des Dr. med. I.________, der Ärzte am Schmerzzentrum
N.________ und der Fachpersonen des sozialpsychiatrischen Dienstes E.________
vermöchten das psychiatrische MEDAS-Konsilium zu erschüttern. Dass ihnen
grössere Beweiskraft zukäme als den somatischen Teilgutachten lässt sich den
Erwägungen nicht entnehmen. Im nunmehr angefochtenen Entscheid legte die
Vorinstanz unter Berufung auf die Beurteilungen des RAD nachvollziehbar dar,
weshalb es diesen Berichten keinen höheren Beweiswert beimass als den
MEDAS-Teilgutachten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, so sie nicht als
unzulässige appellatorische Kritik zum vornherein ausser Acht bleiben müssen
(Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), vermögen keine
Bundesrechtswidrigkeit dieser Beweiswürdigung darzutun. Namentlich vermag er,
indem er sich weitgehend darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge der
vorinstanzlichen Begründung gegenüberzustellen und darzulegen, wie die Beweise
seiner Meinung nach zu würdigen gewesen wären, in keiner Weise aufzuzeigen,
dass bzw. inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Gleiches gilt für
die Kritik an der nicht zu beanstandenden Anwendung der bundesgerichtlichen
Beweiswertkriterien durch das kantonale Gericht. Eine Beweiswürdigung ist nicht
bereits dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56;
vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Dies trifft hier klar nicht zu und zwar
unabhängig davon nicht, ob sich seit den Beurteilungen der Ärzte an der Klinik
Z.________ aus den Jahren 2003 und 2004 eine gesundheitliche Änderung ergeben
hätte. Abgesehen davon, dass Berichte behandelnder Ärzte, die nicht näher
begründen, warum sie bei (im Wesentlichen) gleicher Diagnose wie ein
Gerichtsgutachter dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht teilen,
grundsätzlich nicht geeignet sind, die Zuverlässigkeit einer Gerichtsexpertise
in Zweifel zu ziehen (Urteil 8C_328/2007 vom 5. Juni 2008 E. 4.4.2), verlangt
die Begründungspflicht - auch im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung - nicht,
dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss
(nur, aber immerhin) so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen die Behörde sich hat
leiten lassen und auf die sich ihre Entscheidung stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene
Entscheid.

5.4 Soweit der vorinstanzliche Verzicht auf Durchführung einer Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gerügt wird, ist eine solche nicht in
jedem Fall durchzuführen, sondern allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich
die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung
des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete
leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme
ausdrücklich empfehlen (Urteil 9C_512/2009 vom 25. November 2009 E. 5.2). Es
trifft zu, dass namentlich die Ärzte am Schmerzzentrum N.________ (Brief vom
12. Februar 2010), eine solche anregten und auch Dr. med. I.________ (Gutachten
vom 29. Juli 2010) eine EFL als "selbstverständlich wünschenswert" erachtete
(während Dr. med. W.________ am 24. Januar 2008 den entsprechenden Entscheid
ausdrücklich der IV überliess). Demgegenüber sahen die Dres. med. M.________
und H.________, auf welche die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht abstellte,
keine Veranlassung für diesbezügliche Weiterungen. Auch vor diesem Hintergrund
kann die (antizipierte) vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht beanstandet
werden. Im Übrigen erwog das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 19.
Januar 2011 entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht, es seien Zweifel
an der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im MEDAS-Gutachten
anzubringen, sondern es seien - mit Blick auf die Mängel im psychiatrischen
Teilgutachten - "Zweifel an der Korrektheit der Evaluation der Arbeitsfähigkeit
im MEDAS-Gutachten angebracht". Die auf umfassender Würdigung der medizinischen
Akten beruhende Feststellung der Vorinstanz, dem Versicherten wäre eine
adaptierte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar, ist daher letztinstanzlich
verbindlich (E. 1.1 hievor).

5.5 Was schliesslich den Rentenanspruch zwischen Februar 2003 und 5. Juni 2009
betrifft, hat die Vorinstanz nach umfassender Würdigung der diesen Zeitraum
betreffenden ärztlichen Beurteilungen in nicht zu beanstandender Weise einen
solchen verneint. Die Vorbringen des Versicherten vermögen auch diesbezüglich
keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun, weil er wiederum nicht begründet
darzulegen vermag, inwiefern der angefochtene Entscheid im Einzelnen
willkürlich sein soll. Dass die Vorinstanz auf die Berichte der Ärzte an der
Klinik Z.________ aus den Jahren 2003 und 2004 abgestellt hat (wonach die
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit 100 % betrug), ist nicht
bundesrechtswidrig, insbesondere nicht willkürlich. Es trifft zu, dass Dr. med.
W.________ am 24. Januar 2008 eine deutliche Verschlechterung insbesondere der
Schmerzen mit Ausstrahlung in die Extremitäten festhielt. Hingegen attestierte
Dr. med. H.________ in seinem Konsilium vom 14. Mai 2009 bekanntlich keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, obwohl der
Versicherte auch ihm gegenüber die Schmerzen als progredient geschildert hatte.
Aktenwidrig ist das Vorbringen, nach Einschätzung der MEDAS-Gutachter sei die
Arbeitsunfähigkeit bis 5. Juni 2009 hochgradig gewesen. Die Gutachter hielten
vielmehr lediglich fest, "bis anhin" sei der Beschwerdeführer "auch in
körperlich leichter Arbeit hochgradig arbeitsunfähig geschrieben" gewesen.

6.
Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und
gerechte Behandlung ("Fair Trial"; Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) noch
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Der kantonale
Entscheid ist unter allen gerügten Gesichtspunkten zu bestätigen. Dass die
Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig nicht korrekt sein sollte, wird
nicht geltend gemacht; entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus
den Akten. Es besteht somit kein Anlass für diesbezügliche Weiterungen (vgl.
BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; Urteil 9C_193/2009 vom 20. August 2009 E. 1.4).

7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle