Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 551/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_551/2012

Urteil vom 18. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse M.________.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
14. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1966 geborene S.________ war zuletzt vom 1. Juli 1991 bis 31. März 1994
(letzter effektiver Arbeitstag: 30. Oktober 1993) als Waschwart in einer
Autogarage angestellt. Am 24. März 1994 meldete er sich unter Hinweis auf
Schmerzen beim Einatmen in der linken Lungenhälfte, bestehend seit 1990, bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung auf
eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit). Nach
erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons
Aargau S.________ ab 1. April 1995 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom
14. Januar 1997; revisionsweise bestätigt in den Jahren 1999, 2003 und 2008).
A.b Im Dezember 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein.
Nebst einem Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. Z.________, Allgemeine
Medizin FMH, vom 7. Januar 2011 (dem weitere medizinische Berichte beigefügt
waren), ersuchte sie den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med.
H.________) um eine Beurteilung vom 24. Januar 2011. Auf dessen Rat veranlasste
sie ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten im Zentrum X.________, vom
23. August 2011. Nach einer weiteren Beurteilung des RAD-Arztes vom 26. August
2011 und durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die bisherige
ganze Rente wiedererwägungsweise auf (Verfügung vom 10. November 2011).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Juni 2012 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung vom 10.
November 2011 weiterhin die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen.
Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung
(interdisziplinäre, kardiologisch-pneumologische Begutachtung; psychiatrische
Exploration) an Vorinstanz oder IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die
Rentenaufhebungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2011 zu Recht
geschützt hat.

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, die (ursprüngliche) Annahme der IV-Stelle,
der Beschwerdeführer könne seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten, sei zweifellos unrichtig gewesen, denn
sämtliche behandelnden und begutachtenden Ärzte hätten eine Arbeitsfähigkeit in
einer adaptierten Tätigkeit bejaht. Eine abweichende - nicht haltbare - Meinung
sei einzig vom Leiter und vom Berufsberater der BEFAS dokumentiert. Wie die
IV-Stelle bei dieser Ausgangslage die Erwerbsfähigkeit von 80 % als
unverwertbar habe ansehen können, sei nicht nachvollziehbar und zweifellos
unrichtig. Weil die Berichtigung massgeblichen Einfluss auf den Rentenanspruch
habe, seien die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt. Selbst wenn dies nicht
zutreffen würde, wäre mit Blick auf den seit der erstmaligen Rentenzusprache
vom 14. Januar 1997 veränderten orthopädischen Befund (neu diagnostizierte
lumbosakrale Retrolisthesis, Spondylarthrose und Gonarthrose) eine
Rentenrevision durchzuführen.

Das Gutachten des Zentrums X.________ vom 23. August 2011 sei in jeder Hinsicht
beweiskräftig. Namentlich setze es sich mit den abweichenden Beurteilungen des
- nicht über eine psychiatrische Fachausbildung verfügenden - Dr. med.
Z.________ auseinander. Die von med. pract. V.________, Klinik B.________, am
25. November 2011 diagnostizierte Panikstörung (sowie die als
Differenzialdiagnose festgehaltene Angst und depressive Störung gemischt) sei
in verschiedener Hinsicht nicht beweistauglich und vermöge das Gutachten des
Zentrums X.________ nicht in Zweifel zu ziehen. So sei die Diagnose nicht
anhand eines anerkannten Klassifikationssystems erhoben worden, berücksichtige
psychosoziale Faktoren und enthalte Hinweise auf eine somatoforme
Symptomausweitung. Die Ärztin setze sich nicht mit dem Gutachten des Zentrums
X.________ auseinander und nehme keine Beurteilung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit vor. Ohnehin sei eine Verschlechterung
invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie mindestens drei Monate
angedauert habe, was hier nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Die vom
Beschwerdeführer an der Neutralität und Unbefangenheit des Zentrums X.________
geäusserten Zweifel seien unbegründet.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das Gutachten des Zentrums
X.________ vom 23. August 2011 sei mit Bezug auf seine Lungenerkrankung und die
diesbezüglichen therapeutischen Möglichkeiten unvollständig und wenig
plausibel. Die ursprüngliche Einschätzung der damaligen IV-Kommission sei
nachvollziehbar. Selbst wenn auf die im (ersten) Gutachten des Zentrums
X.________ vom 13. Mai 1996 attestierte theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 %
abgestellt würde, sei damit ein IV-Grad von lediglich 20 % keinesfalls
erstellt, weil auch die Umsetzbarkeit/Zumutbarkeit einer wirtschaftlichen
Reintegration und einkommensmindernde Faktoren zu berücksichtigen wären.
Jedenfalls müssten die kardiale Leistungsfähigkeit und die Ursache der
Bronchiektase abgeklärt und ein aktualisiertes psychiatrisches Gutachten
eingeholt werden. Indem das kantonale Gericht die geänderten Kriterien zur
Beurteilung der invalidisierenden Wirkung somatoformer Krankheitsbilder auf die
Verfügung vom 22. Juli 1996 (recte: 14. Januar 1997) anwende, setze es sein
Ermessen anstelle desjenigen der ursprünglich verfügenden Behörde, was nicht
angehe und weder zu einer Wiedererwägung noch zu einer Rentenrevision
berechtige. In jedem Fall sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 20 % und damit
Anspruch auf eine Viertelsrente zuzugestehen.

4.
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann der Versicherungsträger
unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird die zweifellose
Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt,
kann es die (zu Unrecht) auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit
dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der
Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr.
5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 4.1; Urteile 9C_587/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.3.1
und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2). Dieses Erfordernis ist in der
Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln
erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt
wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter
Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage
sowie der Rechtspraxis (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung als vertretbar, scheidet die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit aus. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum
Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen
der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (Urteil
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 222/02 vom 19.
Dezember 2002 E. 3.2).

5.
5.1 Unbestritten leidet der Beschwerdeführer - nebst einer Adipositas - seit
vielen Jahren an einer chronisch-asthmatischen Bronchitis und zystischen
Bronchiektasen der linken Lunge (Bericht der Klinik B.________ vom 18. März
1991). Aus ärztlicher Sicht resultierte daraus aber keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in reizstoff-freier Umgebung
(Berichte der Klinik B.________ vom 18. März 1991, 13. Mai und 30. August 1994
sowie des Dr. med. Z.________ vom 27. Februar 1993) bzw. betrug diese 80 %
(Gutachten des Zentrums X.________ vom 13. Mai 1996). Anlässlich der
beruflichen Abklärung im Zentrum Y.________ vom 17. Juni bis 1. Juli 1996 kam
der zuständige Arzt nach durchgeführter Eintrittsuntersuchung vom 18. Juni 1996
zum Schluss, eine körperlich leichte Tätigkeit in möglichst staubfreier
Umgebung wäre vollschichtig möglich. Im weiteren Abklärungsverlauf präsentierte
sich der Beschwerdeführer als völlig auf seine Beschwerden fixiert und
befürchtete ständig, "er könne, wenn er sein u.E. übertriebenes Schonverhalten
aufgäbe, einen schweren Asthma-Anfall erleiden und dabei sterben". Aufgrund der
tiefen Leistungen in den ihm übertragenen Montagearbeiten (25-30 %) und
insbesondere nachdem er bei leichten Küchenarbeiten (Kartoffelschneiden ohne
Exposition zu Dampf und Gerüchen) nach zirka 10 Minuten panikartig die Küche
der Abklärungsstelle hatte verlassen wollen und dabei zusammengebrochen war,
wurde er vorzeitig entlassen. Die - über keine medizinische Ausbildung
verfügenden - Abklärungspersonen folgerten, die Leistungsfähigkeit sei durch
die multiplen Behinderungen (chronisch obstruktive Lungenkrankheit,
Bronchiektasen der linken Lunge, somatoforme autonome Funktionsstörung des
respiratorischen Systems) dermassen stark eingeschränkt, dass in der freien
Wirtschaft weder eine Einsatz- noch einer Vermittlungsfähigkeit bestehe
(Bericht vom 25. Juli 1996).

5.2 Wenn die IV-Stelle im Widerspruch zu sämtlichen ärztlichen Beurteilungen
gestützt auf die Einschätzung der beruflichen Abklärung einen Invaliditätsgrad
von 100 % feststellte, ist dies in der Tat nicht nachvollziehbar, und zwar auch
nicht unter Berücksichtigung, dass die - restriktive - Praxis zur Beurteilung
der invalidisierenden Wirkung somatoformer Syndrome (BGE 130 V 352) erst später
präzisiert wurde. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht der über
keine medizinische Ausbildung verfügenden Abklärungspersonen am Zentrum
Y.________ waren eindeutig nicht ausreichend beweiskräftig, um die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente, abweichend von zahlreichen medizinischen
Beurteilungen, rechtfertigen zu können. Die Ausführungen der Abklärungspersonen
lassen keinen Zweifel daran, dass sie sich massgeblich vom Schonverhalten des
Versicherten beeindrucken liessen, obwohl sie dieses selbst als übertrieben
bezeichnet hatten, und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierten,
wenngleich ihnen nicht entgangen war, dass sich der Beschwerdeführer "völlig
gehen liess". Das kantonale Gericht erwog in nicht zu beanstandender Weise,
dass die von der IV-Stelle im Januar 1997 zugestandene vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit nach der hauptsächlich entscheidenden medizinischen
Aktenlage (vgl. Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2, in: Plädoyer 2009
/1 S. 70) offensichtlich falsch war und als unvertretbar zu qualifizieren ist.
Indem es die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung bejahte mit der
Begründung, die damalige IV-Kommission habe den Sachverhalt klar fehlerhaft
festgestellt, verletzte es entgegen den Vorbringen des Versicherten kein
Bundesrecht. Die weiter erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Bedeutung
der Berichtigung ist angesichts des geldwerten Charakters der periodischen
Rentenleistung an den im Verfügungszeitpunkt 45-jährig gewesenen
Beschwerdeführer erfüllt (und im Übrigen auch nicht bestritten).

5.3
5.3.1 Unbegründet und teilweise aktenwidrig sind die beschwerdeweise
vorgebrachten Rügen, im Rahmen der Begutachtung des Zentrums X.________ habe
weder eine pneumologische noch eine kardiologische Abklärung stattgefunden. Der
das internistische Teilgutachten verfassende Dr. med. R.________ führte eine
Lungenfunktionsprüfung (vom 8. Juni 2011) durch, welche eine leichte bis
mittelschwere, gemischte obstruktive und restriktive Ventilationsstörung ergab,
die sich seit 1996 kaum verändert habe, sowie eine deutliche Tendenz zur
Hyperventilation. Die ebenfalls von Dr. med. R.________ durchgeführte
Herzpalpation und Auskultation waren unauffällig, Insuffizienzzeichen fanden
sich keine. Auch in den übrigen Akten fehlen Hinweise auf (erhebliche)
Herzprobleme, namentlich im Bericht der Klinik B.________, vom 25. November
2011, wo der Versicherte vom 7. bis 26. November 2011 hospitalisiert war. Es
kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass nicht nur die dortigen Ärzte
Anzeichen auf eine koronare Problematik festgehalten hätten, sondern auch den
zahlreichen übrigen mit dem Versicherten befassten Mediziner entsprechende
Auffälligkeiten nicht entgangen wären. Ob der letztinstanzlich ins Recht
gelegte Bericht des behandelnden Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 4. Juli 2012 überhaupt berücksichtigt werden kann
(Art. 99 Abs. 1 BGG), ist nicht weiter zu prüfen, weil die darin enthaltenen
Einschätzungen jedenfalls nicht geeignet sind, das Gutachten des Zentrums
X.________ in Zweifel zu ziehen. Dass der Versicherte gemäss Darstellung des
Dr. med. W.________ nach dem Treppensteigen im April 2012 in einen bedrohlich
anzusehenden Zustand (Blaufärbung der Haut) geriet, ist für die hier zu
beurteilende Zeitspanne (Verfügungserlass vom 11. November 2011) von vornherein
unbeachtlich. Im Übrigen wurde bereits im Jahr 1990 eine ausgeprägte
emotionelle Hyperventilation beschrieben (Bericht des Pneumologen Dr. med.
A.________, Kantonsspital U.________, vom 14. März 1990), während die
wiederholt durchgeführten Lungenfunktionsprüfungen - wie dargelegt - keine
schweren Einschränkungen ergaben.
5.3.2 Was die gerügte fehlende Plausibilität des Gutachtens des Zentrums
X.________ im psychischen Bereich betrifft, hat die Vorinstanz mit
nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb eine invalidisierende
psychiatrische Einschränkung im massgeblichen Zeitraum zu verneinen ist.
Namentlich führte das kantonale Gericht in nicht zu beanstandender Weise aus,
eine anspruchserhebliche psychische Beeinträchtigung falle gestützt auf den
Bericht der med. pract. V.________, Klinik B.________, vom 25. November 2011,
bereits deshalb ausser Betracht, weil die erforderliche Dauer (Art. 88a Abs. 2
IVV) einer allfälligen Erkrankung nicht erstellt sei. Im Übrigen sind die
Anforderungen der Rechtsprechung an die invalidisierende Wirkung von
Somatisierungsstörungen bekanntermassen hoch (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 69 mit
Hinweis). Dass sich der Beschwerdeführer im Nachgang zur rentenaufhebenden
Verfügung vom 11. November 2011 am 12. Dezember 2011 in psychiatrische
Behandlung begeben hatte, fällt nicht ins Gewicht. Für weitere
Abklärungsmassnahmen besteht kein Raum.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe ihm
bundesrechtswidrig keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt. Dabei handelt es sich
um ein Vorbringen rechtlicher Art, das nicht vom Novenverbot von Art. 99 Abs. 1
BGG erfasst wird (z.B. Urteil 9C_722/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.3).
5.4.2 In ihrer Verfügung vom 10. November 2011 ging die Beschwerdegegnerin
davon aus, dem Versicherten wären sämtliche angepassten, körperlich leichten,
wechselbelastenden Verweistätigkeiten in luftnoxenfreier Atmosphäre zu 70 %
zumutbar. Sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf
die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE),
Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, fest. Einen zusätzlichen Abzug beim
Invalideneinkommen lehnte sie unter Berufung auf die Rechtsprechung ab mit der
Begründung, zum einen würden lohnmindernde Faktoren wie bescheidene berufliche
Qualifikation oder fehlende Dienstjahre bereits mit der Verwendung des
Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abgegolten. Zum
andern umfasse dieses Anforderungsniveau eine Vielzahl leichter und
mittelschwerer Tätigkeiten, weshalb allein die Beschränkung auf leichte bis
mittelschwere Arbeiten keinen zusätzlichen Abzug rechtfertige.
5.4.3 Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten des Zentrums X._______ vom 23.
August 2011 abgestellt werden (E. 5.3 hievor). Demnach sind dem Versicherten
"viele Verweisungstätigkeiten zuzumuten", vorausgesetzt, es handelt sich um
körperlich leichte, in luftnoxenfreier Umgebung ausführbare Arbeiten ohne
häufiges in die Hocke gehen, häufiges Bücken und nicht um rein stehende oder
rein gehende Tätigkeiten. Die beschwerdeweise zur Begründung für einen
behinderungsbedingten Abzug angeführten Lungenfunktionsprobleme haben die
Experten des Zentrums X.________ gebührend berücksichtigt. Ob eine lange
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ins Gewicht fällt, kann offen bleiben (vgl. Urteil
9C_315/20112 vom 18. September 2012 E. 3.2.3 mit Hinweisen), weil aus diesem
Grund allein jedenfalls kein Abzug (von mindestens 14 %) angezeigt wäre, der
einen Rentenanspruch begründen könnte.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse M.________, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle