Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 547/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_547/2012 {T 0/2}

Urteil vom 11. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 29. Mai 2012, betreffend
Einstellung der Invalidenrente,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal der Antrag auf eine "Superbegutachtung beim
Gericht" sich auf einen fachärztlichen Bericht vom 5. Juli 2012 stützt, der ein
unzulässiges Novum ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht darlegt, inwiefern der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts gegen Bundesrecht verstösst,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten und von der Erhebung von Gerichtskosten
umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini