Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 544/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_544/2012 {T 0/2}

Urteil vom 9. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Küttel,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 5. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene S.________, ausgebildete Juristin, arbeitete zuletzt in der
Firma A.________ AG als Mitarbeiterin in der Musterabteilung. Am 5. März 2008
meldete sie sich zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an.
Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere der
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens des Instituts X.________ vom 1.
Juli 2008, eines Abklärungsberichts Haushalt vom 15. April 2009 sowie einer
Anfrage bei der früheren Arbeitgeberin vom 29. April 2009 stellte ihr die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Vorbescheid vom 1. Juli 2009 die
Ausrichtung einer halben Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% ab
1. September 2007 in Aussicht. Nach Eingang des Einwandes und einer erneuten
Stellungnahme des Zentrums Y.________, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom
12. Februar 2010 an der Ausrichtung einer halben Rente ab 1. September 2007
fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf eine ganze Rente wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Juni 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________
beantragen, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese kann
gemäss Art. 4 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs.
1). Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs
auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Die Erwerbsunfähigkeit definiert Art. 7 Abs. 1 ATSG als den durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden
ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die (lit.
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können; (lit. b) während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind; und (lit. c) nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Abs. 2 wird die Rente
nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % eine halbe Rente,
bei mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % eine ganze
Rente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist
nach Art. 28a IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Der Bundesrat umschreibt das zur
Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen (Abs. 1). Bei nicht
erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die
Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt,
in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs.
2). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich
im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil
die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz
2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der
unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 3).
Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

3.
3.1 Was zunächst die Höhe der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin betrifft, stützte sich das kantonale Gericht auf das
Gutachten des Instituts X.________ vom 1. Juli 2008. Dort wurde als Diagnose
mit Krankheitswert und wesentlicher Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit eine
Neurasthenie sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit polytopen
Schmerzen am Bewegungsapparat und Spannungskopfschmerzen auf dem Hintergrund
lang anhaltender Konflikte und Belastungen genannt. Ausserdem bestehe eine
Hochbegabung, welche in der Vergangenheit jedoch nicht genügend anerkannt und
nicht angemessen gefördert worden sei. Die von der Rechtsprechung geforderten
Bedingungen einer psychiatrischen Komorbidität, eines mehrjährigen
Krankheitsverlaufs, eines sozialen Rückzugs, einer missglückten, jedoch
entlastenden Konfliktbewältigung sowie unbefriedigende ambulante und stationäre
Behandlungsergebnisse seien gegeben. Durch die Symptome der Neurasthenie und
der somatoformen Schmerzstörung seien die Fähigkeiten der Versicherten zu
Konzentration, Kreativität, Flexibilität und Ausdauer eingeschränkt, weshalb
die Arbeitsfähigkeit in ihrer früheren Tätigkeit als Mitarbeiterin in der
Musterabteilung und Konfektion bezogen auf ein Vollpensum noch zu 50 %
vorhanden sei. Zumutbar wäre eine sechsstündige Präsenz pro Tag mit einer
Leistungsminderung von 30 % auf Grund vermehrter Pausen. Vorausgesetzt sei,
dass die Beschwerdeführerin nicht chronischen Konflikten ausgesetzt sei, mit
denen sie nicht umgehen könne und wegen ihres Perfektionismus unter extremen
inneren Druck gerate. Ideal sei ein ruhiger Arbeitsplatz ohne konfliktträchtige
Strukturen, den Talenten und der Intelligenz der Versicherten möglichst
angepasst, ohne Tätigkeiten, welche die Schmerzen und dadurch die latente
depressive Symptomatik verstärkten oder eine kognitive Unterforderung
darstellten.

3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, genügt das Gutachten des
Instituts X.________ vom 1. Juli 2008 den bundesrechtlichen Anforderungen an
die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis): Es beruht auf eigener Untersuchung der Beschwerdeführerin, und die
Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden sowie die im Zeitpunkt
ihrer Einschätzung bei der Verwaltung vorhandenen medizinischen Unterlagen. Die
diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in weiten
Teilen in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246), was im Rahmen von
Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht (vgl. Urteile 9C_706/
2011 vom 26. September 2011 und 9C_366/2011 vom 31. Mai 2011). Das kantonale
Gericht hat überzeugend dargetan, weshalb die Berichte des Dr. med. P.________
das Gutachten des Instituts X.________ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Bei
den diesbezüglichen Einwänden übersieht die Beschwerdeführerin zudem die im
Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag
einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S.
175; Urteil 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_286/2007 vom 3.
Januar 2008 E. 4).
Die Beschwerdeführerin bringt auch weiter nichts vor, was die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder die von ihr
daraus gezogenen Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
Insbesondere trifft es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu,
dass es einen wie vom Institut X.________ beschriebenen Arbeitsplatz nicht
gibt: Vielmehr ist gerade in einer teilzeitlichen, kreativen Tätigkeit durchaus
denkbar, dass die Präsenz (hier sechs Stunden pro Tag) zugunsten von
ausgedehnteren Pausen verlängert wird; die von den Gutachtern angegebenen sechs
Stunden mit Pausen im Rahmen von 30 % ergeben sich denn auch aus der
Berechnung, dass die Versicherte für ein Pensum von grundsätzlich 50 %, mithin
4.2 Stunden pro Tag (bei einer 42 Stundenwoche) wegen ihrer verminderten
Leistung (von nur 70 %) die Tätigkeit auf sechs Stunden verteilen muss. Von
einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann
nicht gesprochen werden, hat sich doch das kantonale Gericht mit der
Restarbeitsfähigkeit befasst. Das Gericht muss sich indes nicht mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen;
vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken, solange kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen, was hier der Fall ist (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236;
134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen).

4.
4.1 Sodann rügt die Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht, einerseits
gehe die Vorinstanz bei der Festsetzung des Valideneinkommens fälschlicherweise
von Anforderungsniveau 3 der Lohnstrukturerhebung (LSE) aus, andererseits sei
der leidensbedingte Abzug nicht nur mit 15 %, sondern mit 25 % zu
veranschlagen.

4.2 Während die IV-Stelle beim Einkommensvergleich bei beiden
Vergleichseinkommen vom vormals erzielten Verdienst gemäss Angaben der
Arbeitgeberin ausging und damit direkt von der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf
den Invaliditätsgrad von 50 % schloss, zog die Vorinstanz als
Invalideneinkommen den Durchschnittslohn der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE), Anforderungsniveau 3, heran,
gewährte ihr aber einen leidensbedingten Abzug von 15 %, woraus ein
Invaliditätsgrad von 52 % und somit ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Rente
resultierte.

4.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe zwar als
Hilfsarbeiterin gearbeitet, auf Grund ihrer überdurchschnittlichen Begabung
aber über deutlich mehr Fähigkeiten verfügt als eine "gewöhnliche"
Hilfsarbeiterin. Zudem legten gewisse Ausführungen im Arbeitszeugnis vom 3.
März 2008 den Schluss nahe, dass sie - gemessen an den Erwartungen an eine
Hilfsarbeiterin - überdurchschnittliche Leistungen erbrachte; gelobt wurden
unter anderem "sehr gute Kenntnisse" im Tätigkeitsbereich, Initiative,
Selbstständigkeit und Einbringen guter Ideen, was in Bezug auf Hilfsarbeiter
eher als ungewöhnlich zu qualifizieren sei. Gestützt darauf ist die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin qualifizierte
Arbeit verrichtet habe und weiter verrichten könne, im Rahmen der gesetzlichen
Kognition (E. 1 hievor) jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Insbesondere
trifft es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu, dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr über die Qualitäten verfügt, welche sie an ihrem
letzten Arbeitsplatz zur qualifizierten Mitarbeiterin machten. Sie ist dabei
lediglich eingeschränkt, was denn auch von den Gutachtern als einziger Grund
für die verminderte Arbeitsfähigkeit angegeben wird.

4.4 Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass der Ausgangswert für das
Invalideneinkommen von der Vorinstanz mit Fr. 67'592.- höher veranschlagt wurde
als das Valideneinkommen von Fr. 60'320.-. Hat die Versicherte vor Eintritt des
Gesundheitsschadens (unfreiwillig) weniger und damit unterdurchschnittlich zum
statistischen Tabellenlohn verdient, ist diesem Umstand im Rahmen der
Parallelisierung der Einkommen Rechnung zu tragen. Rechtsprechungsgemäss ist
eine solche nur insoweit zulässig, als die Abweichung des tatsächlich erzielten
Verdienstes vom branchenüblichen Tabellenlohn den Erheblichkeitsgrenzwert von 5
% übersteigt (BGE 135 V 297; 134 V 322). Dies ist hier mit 10.76 % (Differenz
zwischen Fr. 67'592.- und Fr. 60'320.-) zwar der Fall. Doch selbst wenn eine
Parallelisierung der Einkommen, mithin eine Reduktion des Invalideneinkommens
um 10.76 % vorgenommen wird, ergibt sich aus dem Einkommensvergleich mit rund
57 % ein Invaliditätsgrad, der ebenfalls nur eine halbe Rente begründet.

4.5 Schliesslich ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der
vorinstanzlich bestätigte, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gewährte
leidensbedingte Abzug (siehe dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 129 V 472 E.
4.2.1 S. 475 f.) von 15 % ebenfalls nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin bringt keine beachtlichen Gründe vor und es sind solche auch
nicht ersichtlich, die den leidensbedingten Abzug als ermessensmissbräuchlich
oder sonst rechtsfehlerhaft erscheinen lassen (E. 1 hievor; vgl. auch BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399) und eine Korrektur nach oben rechtfertigen würden. Dem
anbegehrten maximalen Abzug von 25 % kann deshalb nicht entsprochen werden.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine höhere als die halbe
Invalidenrente zu Recht abgelehnt.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein