Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 543/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_543/2012

Urteil vom 10. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Philipp Förster,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Graubünden
vom 21. Februar 2012.

Sachverhalt:
Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere eines
Gutachtens des Medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 16. November
2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden den Anspruch des 1962
geborenen, zuletzt im Gastrobereich tätig gewesenen T.________ auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 9. Juni 2010 über den 30. November 2009 hinaus
ab. Auf ein erneutes Rentengesuch vom 23. Mai 2011 trat die IV-Stelle mangels
Glaubhaftmachung neuer Tatsachen mit Verfügung vom 27. September 2011 nicht
ein.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 21. Februar 2012 ab.

T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und sinngemäss beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die
IV-Stelle habe auf sein erneutes Rentengesuch einzutreten.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die für eine materielle Beurteilung des
eingereichten Gesuchs erforderlichen Voraussetzungen richtig wiedergegeben. Es
betrifft dies namentlich das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer
anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes als Voraussetzung
für eine erneute Prüfung des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung
(Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112 mit Hinweisen). Darauf
wird verwiesen.

2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, weshalb der Beschwerdeführer mit den
neu aufgelegten Berichten des Dr. med. A.________ vom 28. März und 25. August
2011 keine seit dem 9. Juni 2010 (Datum der auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs, insbesondere dem Gutachten des Medizinischen
Abklärungsinstituts X.________ vom 16. November 2009) beruhenden Verfügung
eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu
machen vermöge, und auch der Arztbericht des Dr. med. B.________ vom 26.
Oktober 2011 unbeachtlich sei.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis
zu führen. Sie erschöpfen sich bestenfalls in appellatorischer und damit
unzulässiger Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (Urteil 9C_569/2008 vom 1.
Oktober 2008 E. 1.2 mit Hinweisen), was insbesondere für den Einwand gilt, aus
den beiden Arztberichten des Dr. med. A.________ gehe eine erhebliche
Verschlechterung hervor, zumal er dies nicht weiter begründet und die
Vorinstanz dies bereits zutreffend widerlegt hat. Soweit der Beschwerdeführer
im Weiteren in erwerblicher Hinsicht geltend macht, mittlerweile sei er nicht
mehr in der Lage, auf Grund seiner Erkrankung für längere Zeit zu sitzen oder
zu stehen oder zu gehen, was eine Umschulung für die Ausübung einer anderen
Erwerbstätigkeit ausschliesse, übersieht er, dass er für die Ausübung einer
profilentsprechenden Verweisungstätigkeit nicht zwingend einer Umschulung
bedarf. Inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige (unhaltbare,
willkürliche) Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1 BGG;
BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder die Verletzung des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) vorzuwerfen wäre, ist nicht
ersichtlich. Dies gilt auch für den Einwand, die Beeinflussung durch den
Tinnitus sei erheblich gestiegen.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein