Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 538/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_538/2012

Urteil vom 12. Juli 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 30. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 30. Mai 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen
sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V
335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde
führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit
weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellt, die Versicherte habe
sich auf die Anfrage, ob ihre undatierte Eingabe an die IV-Stelle Bern (welche
diese an das Gericht weiterleitete) als Beschwerde aufzufassen sei, nicht
vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss auf die Eingabe nicht einzutreten
sei,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. Juli 2012 mit dieser
für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Feststellung der
Vorinstanz überhaupt nicht auseinandersetzt, indem sie weder rügt noch
aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich
unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die
darauf basierende Erwägung rechtsfehlerhaft sein sollte und sie insbesondere
auch nicht geltend macht, die Vorinstanz hätte die fragliche Eingabe als
Beschwerde prüfen müssen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke