Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 537/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_537/2012

Urteil vom 27. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Helsana Versicherungen AG,
Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 23. Mai 2012.

In Erwägung,
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012
betreffend den Anspruch auf Krankenpflege erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 28. August 2012 das Gesuch der K.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
worden ist,
dass trotz Formulierung eines rein kassatorischen Antrags mit der Beschwerde
sinngemäss die Weiterführung der bisherigen Behandlung beantragt wird (vgl.
Anwaltsrevue 2009 8 S. 393, 9C_251/2009 E. 1.3 mit Hinweisen; MEYER/DORMANN,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2a und 7 zu Art.
107 BGG),
dass die Beantwortung der Frage nach der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit der bisherigen sowie der von der Krankenversicherung in der
Verfügung vom 13. Januar 2010 als leistungspflichtig anerkannten Behandlungs-
und Pflegemassnahmen entscheidwesentlich (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG) und dabei
nicht von Belang ist, auf welchem Weg die Fremdkörper in den Körper der
Versicherten gelangten oder ob eine psychiatrische Diagnose zutrifft,
dass die Beschwerdeführerin - nach einer Wiedergabe des angefochtenen
Entscheids - sich auf eine unzulässige Kritik (Urteile 9C_688/2007 vom 22.
Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421
nicht publiziert]) am Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ vom 30. November
2009 beschränkt,
dass indessen weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (vgl. Art. 106 Abs. 1
sowie Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254), inwiefern die
vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Frage nach der Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der umstrittenen Massnahmen auf einer
unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung beruhen (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG) oder sonstwie Recht verletzen (Art. 95 BGG) sollen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann