Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 536/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_536/2012

Urteil vom 28. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Advokat Erich Züblin,
Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin,

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Erlenring 2, 6343 Rotkreuz.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.
Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
S.________ erlangte 19.. das Lizentiat und 19.. das Doktorat der juristischen
Fakultät an der Universität X.________. Anschliessend bezog sie Taggelder der
Arbeitslosenversicherung, wobei sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen
Vorsorge bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert war. Im September
1999 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Psychose bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft
sprach ihr mit Verfügung vom 4. August 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100
% eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 1999 zu. Im Februar 2001 trat S.________
eine Stelle als Juristin bei einem eidgenössischen Departement mit einem
Beschäftigungsgrad von 60 % an, weshalb sie seither bei der Pensionskasse des
Bundes (heute: Pensionskasse des Bundes PUBLICA; nachfolgend: Publica) für die
berufliche Vorsorge versichert war. Mit Verfügung vom 27. September 2001
ermittelte die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad von 40 % und setzte die
bisherige ganze Rente ab 1. November 2001 auf eine Viertelsrente herab. Am 20.
April 2004 bestätigte sie einen unveränderten Invaliditätsgrad und
Rentenanspruch. Ein erneutes Revisionsverfahren ergab einen Invaliditätsgrad
von 36 %, weshalb die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 26. September 2007
auf Ende Oktober 2007 aufhob.

Nachdem sich im März 2008 ihr Gesundheitszustand verschlechtert hatte, ersuchte
S.________ erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle
errechnete einen Invaliditätsgrad von 77 % und sprach ihr mit Verfügungen vom
27. Januar und 19. Februar 2010 eine ganze Invalidenrente ab März 2009 zu. In
diesem Zusammenhang wandte sich die Versicherte auch an die Publica, die
indessen eine Leistungspflicht verneinte.

B.
Am 19. Januar 2011 liess S.________ Klage gegen die Publica erheben mit dem
Antrag, diese sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente entsprechend den
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu bezahlen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage mit Entscheid vom 31. Mai
2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ die
Aufhebung des Entscheids vom 31. Mai 2012 beantragen und das vorinstanzliche
Rechtsbegehren erneuern.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1
2.1.1 Nach Art. 23 lit. a BVG hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer im
Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
war. Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der
relevanten Arbeitsunfähigkeit (zu diesem Begriff vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 S.
345 f. mit Hinweisen; SZS 2003 S. 521, B 49/00 E. 3), unabhängig davon, in
welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf
Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im
Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine
einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretener - Arbeitsunfähigkeit
geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit
leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der
Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e
contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263; 118 V 35 E. 5 S. 45). Umgekehrt entfällt
im Anwendungsbereich von Art. 23 lit. a BVG die Leistungspflicht einer
Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der
Entstehung des Versicherungsverhältnisses eintrat (HANS-ULRICH STAUFFER,
Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 333 f. N. 914; derselbe, Die berufliche
Vorsorge, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 52 und 56; ISABELLE
VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG, Zürich 2009, N. 8 zu Art. 23 BVG).
2.1.2 Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte
Invalidität setzt voraus, dass zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und
der nachfolgenden Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht. Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zu
Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264 f.; 120 V 112 E. 2c/
aa und bb S. 117 f. mit Hinweisen). Die Annahme eines engen zeitlichen
Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE
123 V 262 E. 1c S. 265 mit Hinweisen).
2.1.3 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG
ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf
massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf
das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteile 9C_18/
2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1; 9C_772/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.2). Der
zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere
Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen
Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeits(un)fähigkeit in
einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit.
Diese Beschäftigungen müssen jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die
Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3
S. 27; Urteil 9C_292/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2.2).

2.2 Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den
Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der
verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und
Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte
Risiko abweichend von Art. 23 BVG (vgl. E. 2.1) zu definieren (SZS 1997 S. 557,
B 40/93 E. 4a; BGE 120 V 106 E. 3c S. 108 f. mit Hinweisen). Während sie im
Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die
Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese
Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im
überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich
des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts
Abweichendes vorsehen (vgl. BGE 123 V 262 E. 1b S. 264; SZS 2006 S. 144, B 33/
03 E. 3.2).

2.3 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. a des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 für die
Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR
172.220.141.1) hat eine versicherte Person Anspruch auf Invalidenleistungen,
wenn sie "im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei Publica
versichert war (Art. 23 Bst. a BVG)".

2.4 Mit dem klaren Verweis des VRAB auf Art. 23 lit. a BVG steht fest, dass ein
allfälliger Rentenanspruch grundsätzlich an dieser Bestimmung und der dazu
ergangenen Rechtsprechung (E. 2.1) zu messen ist. Dass die Beschwerdegegnerin
bereits unter früherem Recht Invalidenleistungen geschuldet (vgl. die
Übergangsbestimmung von Art. 103 Abs. 1 VRAB) oder je ausgerichtet (vgl. BGE
130 V 270) haben soll, ist nicht ersichtlich und wird resp. wurde auch nicht
geltend gemacht. Die vorbehaltlose Aufnahme einer Person in die
Vorsorgeeinrichtung ändert nichts daran, dass eine überobligatorische
Leistungspflicht nur im Rahmen der reglementarischen Voraussetzungen - die im
konkreten Fall mit den gesetzlichen übereinstimmen - entsteht. Anders als im
von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil B 101/02 vom 22. August 2003
(publiziert in: SVR 2005 BVG Nr. 17 S. 55) ist nicht aktenkundig, dass die
belangte Vorsorgeeinrichtung die Versicherte in Kenntnis der bestehenden
Teilinvalidität vorbehaltlos und für uneingeschränkte (überobligatorische)
Leistungen aufgenommen haben soll; auch die Eintrittsbestätigung vom 10. März
2001 kann in guten Treuen nicht so verstanden werden. Es ist daher nicht von
einem Ausnahmetatbestand im Sinne des Vertrauensgrundsatzes auszugehen (SVR
2005 BVG Nr. 17 S. 55, B 101/02 E. E. 4.4; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER,
Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 334 N. 914, Fn. 91). Für die Beurteilung
der Leistungspflicht in grundsätzlicher Hinsicht ist somit nicht zwischen der
gesetzlichen und der weitergehenden Vorsorge zu differenzieren.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche die
Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung erstmals ab Juni 1999
und - nach Herabsetzung ab November 2001 resp. Aufhebung ab November 2007 -
später wieder ab März 2009 zur Folge hatte, bereits während der
Arbeitslosigkeit im Jahr 1998 und damit nicht während des Vorsorgeverhältnisses
mit der Beschwerdegegnerin eingetreten sei. Seither habe die Einschränkung
andauernd über 20 % betragen; während ihrer Anstellung beim Departement sei die
Beschwerdeführerin zu keiner Zeit mehr als zu 60 % arbeitsfähig gewesen. Die
ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit und die später eingetretene Invalidität
basierten auf der gleichen Ursache.

Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass diese
Feststellungen (zur Unterscheidung von Rechts- und Tatfragen vgl. Urteil 9C_292
/2008 vom 22. August 2008 E. 3.2) offensichtlich unrichtig sein oder auf einer
Rechtsverletzung beruhen sollen. Sie bleiben daher für das Bundesgericht
verbindlich (E. 1).
3.2
3.2.1 Dass das kantonale Gericht den sachlichen Zusammenhang zwischen der
ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität (E.
2.1.2) bejaht hat, wird zu Recht nicht beanstandet, beruhte doch die
gesundheitliche Einschränkung stets auf dem im Wesentlichen gleichen
psychischen Leiden.
3.2.2 Was die zeitliche Konnexität betrifft, so macht die Beschwerdeführerin
geltend, die Beeinträchtigung habe sich nicht auf ihre - im Umfang von 60 %
ausgeübte - Tätigkeit beim Departement ausgewirkt, und sie habe dabei ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Daraus kann sie nichts für sich
ableiten. So steht fest, dass sich die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit von 100
% nur aufgrund der damaligen Arbeitslosigkeit nicht sinnfällig auf ein
Arbeitsverhältnis auswirkte. Dieses Kriterium ist in einer solchen Situation
nicht relevant; immerhin scheinen aber gesundheitliche Gründe ausschlaggebend
dafür gewesen zu sein, dass die kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung mit Verfügung vom 4. August 1999 der
Beschwerdeführerin ab 3. Juni 1998 die Vermittlungsfähigkeit absprach. Eine
Konsequenz für die spätere Tätigkeit ergab sich aber insofern, als sie
offensichtlich nur zu 60 % und nicht in einem vollen Pensum ausgeübt werden
konnte; dass innerhalb dieses reduzierten Beschäftigungsgrades keine
zusätzliche Einschränkung zu Tage trat, liegt weitgehend in der Natur der Sache
und ist nicht massgeblich (vgl. Urteil 9C_340/2010 vom 23. November 2010 E.
5.2.2 in fine). Für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ist indessen
die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit erforderlich, sei es zu 100 % oder -
in Anlehnung an die rechtsprechungsgemässe Erheblichkeitsgrenze (E. 2.1.3) -
zumindest zu 80 %. Das trifft im konkreten Fall nicht zu. Es ist daher im hier
interessierenden Kontext auch nicht von Belang, dass die Versicherte
vorübergehend ein Gehalt verdiente, das eine Rentenaufhebung nach sich zog.
Dieser Aspekt wäre nur von Bedeutung, wenn in einer anderen als der
angestammten, dem Leiden besser angepassten Tätigkeit eine (annähernd)
vollständige Arbeitsfähigkeit bestünde; dafür fehlt es angesichts des
Charakters der Krankheit an Anhaltspunkten. Eine weitergehende resp.
eigenständige Bedeutung wird dem Umstand eines rentenausschliessenden
Einkommens auch mit BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27 (E. 2.1.3 in fine) nicht
beigemessen.

Inwiefern dadurch die berufliche Wiedereingliederung behindert oder die
Rechtssicherheit gefährdet werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere
ist die Situation von gesunden, zu 100 % erwerbstätigen Versicherten nicht
vergleichbar mit jener von Versicherten, die bei bestehender gesundheitlicher
Beeinträchtigung neu eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang der verbliebenen
Arbeitsfähigkeit aufnehmen, weshalb in Bezug auf die Versicherungsdeckung bei
der neuen Vorsorgeeinrichtung eine unterschiedliche Handhabung gerechtfertigt
ist.

3.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Unterbrechung des
zeitlichen Zusammenhangs zwischen Invalidität und ursprünglicher
Arbeitsunfähigkeit und folglich auch die Leistungspflicht der Publica verneint.
Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann