Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 532/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_532/2012

Urteil vom 14. August 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 24. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der S.________ vom 3. Juli 2012 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom
24. Mai 2012 betreffend das Festhalten der IV-Stelle Zug an der Begutachtung
durch Dr. med. L.________ (Zwischenverfügung vom 24. Februar 2012) mit den
Anträgen, der Entscheid vom 24. Mai 2012 sei aufzuheben und festzustellen, dass
die Begutachtung durch Dr. L.________ vom 14. Februar 2012 in unzulässiger Art
und Weise zu Stande kam (Ziff. 1), das Gutachten von Dr. L.________ vom 14.
Februar 2012 aus dem Recht zu weisen (Ziff. 2) und die IV-Stelle eindringlich
an die Vorgaben des Bundesgerichts in BGE 137 V 210 zu erinnern und anzuweisen,
mit ihr eine einvernehmliche Lösung betreffend der Wahl des Gutachters zu
finden (Ziff. 3),

in Erwägung,
dass gemäss Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 (zur Publikation in der
Amtlichen Sammlung [BGE] vorgesehen) Entscheide kantonaler
Versicherungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen
Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten
nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, sofern nicht Ausstandsgründe
beurteilt worden sind,
dass danach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit vorgebracht wird,
der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung sei kein ernsthafter
Einigungsversuch betreffend die Person des Gutachters vorausgegangen (vgl. BGE
137 V 210 E. 3.4.2.6. S. 256),
dass die Anträge Ziff. 2 und 3 ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen
und daher unzulässig sind,
dass die Beschwerdeführerin rügt, bei Dr. med. L.________ bestehe der Anschein
der Befangenheit, da aufgrund der Stellungnahme des Dr. med. I.________, wonach
er in den vergangenen zehn Jahren bei weit über einem Dutzend seiner Patienten
noch nie eine positive Begutachtung von diesem Arzt erhalten habe, das Resultat
der Abklärung in keiner Art und Weise mehr offen erscheine,
dass die Vorinstanz denselben Einwand als nicht stichhaltig erachtet hat,
dass fraglich ist, jedoch offenbleiben kann, ob allein gestützt auf die
erwähnte Stellungnahme des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin ein
gesetzlicher Ausstandsgrund (vgl. dazu etwa Urteil 8C_781/2010 vom 15. März
2011 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen) bejaht werden könnte,
dass die Beschwerdeführerin - nach nicht offensichtlich unrichtiger, für das
Bundesgericht somit verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG) trotz Kenntnis vom Einwandverfahren - sich am 14. Februar 2012 von
Dr. med. L.________ untersuchen und begutachten liess,
dass unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse an der
letztinstanzlichen Beurteilung der Befangenheitsrüge besteht (Art. 89 Abs. 1
lit. c BGG; Urteil 9C_321/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3; vgl. auch Urteil 8C_820/
2010 vom 22. März 2011), weil die Beschwerdeführerin mit sämtlichen
Einwendungen in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid zu
hören sein wird,
dass die daher in allen Punkten offensichtlich unzulässige Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. August 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler