Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 531/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_531/2012

Urteil vom 5. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
Beschwerdegegner,

Vorsorgeeinrichtung X.________.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
16. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
C.________, geboren 1964, arbeitete seit 1. Januar 1997 als Maschinenoperateur
in der Firma Y.________ AG. Am 2. Mai 2006 meldete er sich bei der IV-Stelle
des Kantons Aargau zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er
gab an, seit einem Autoauffahrunfall am 16. Mai 2005 unter den Folgen eines
HWS-Schleudertraumas zu leiden. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse ab und gab beim Institut Z.________ ein
interdisziplinäres psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten vom 18.
August 2008 in Auftrag. Als Eingliederungsmassnahme gewährte die IV-Stelle
C.________ eine achtmonatige Einarbeitung am angestammten Arbeitsplatz mit
monatlich abgestuften wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 14 Stunden (März
2009) und 40 Stunden (Oktober 2009). Dabei wurde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
erreicht (Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 4. November 2009). Per Ende
Juni 2010 wurde dem Versicherten die Stelle gekündigt. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle C.________ ab 1. August 2006 bis 31.
Dezember 2007 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 29. März 2011).

B.
Die von C.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau gut; es hob die Verfügung auf und sprach dem Versicherten ab
1. August 2006 bis 31. Januar 2007 eine ganze, ab 1. Februar 2007 bis 31. März
2008 eine Dreiviertels-, ab 1. April 2008 bis 31. Januar 2010 eine Viertels-
und ab 1. Februar 2010 eine halbe Rente zu (Entscheid vom 16. Mai 2012).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 16. Mai 2012 sei aufzuheben und die
Verfügung vom 29. März 2011 zu bestätigen; zudem ersucht sie, dem Rechtsmittel
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
C.________ beantragt Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz, Bundesamt für
Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtung X.________ verzichten auf
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Streitig ist, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat. Laut dem Gutachten des Instituts Z.________ vom 18.
August 2008 litt er (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) rheumatologisch
an einem chronifizierten zervikozephalen Schmerzsyndrom und psychiatrisch an
einer leichtgradig ausgeprägten chronifizierten depressiven Störung mit
somatischem Syndrom. Das Versicherungsgericht ging davon aus, der Versicherte
sei seit April 2008 bis auf weiteres in einer angepassten Tätigkeit wieder zu
80 % arbeitsfähig und sprach ihm gestützt auf einen Einkommensvergleich ab 1.
August 2006 zeitlich gestaffelt eine ganze, eine Dreiviertels- und eine
Viertelsrente sowie ab 1. Februar 2010 eine unbefristete halbe Rente zu.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, das nach der
Rechtsprechung zur Annahme einer Invalidität erforderliche medizinische
Substrat, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtige,
liege nicht vor. Die attestierte somatoforme Schmerzstörung vermöge keine
unüberwindbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken.

2.
Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit
Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme Schmerzstörungen grundsätzlich
fallen - ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende
Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (Urteil I 667/01 vom 17. Februar 2003 E. 3; ULRICH
MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in
der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der
Invaliditätsbemessung, in: RENÉ SCHAFFHAUSER/FRANZ SCHLAURI [Hrsg.], Schmerz
und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 64 f. mit Anm. 93). Namentlich
vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als solche in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität
führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu
bewirken (hierzu eingehend MEYER-BLASER, a.a.O., S. 76 ff., insb. S. 81 f.).
Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in
denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes
eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung
ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver
Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit,
die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (vgl. AHI 2002 S. 150 E.
2b; Urteile I 518/01 vom 24. Mai 2002 E. 3b/bb und I 53/02 vom 2. Dezember 2002
E. 2.2; siehe auch MEYER-BLASER, a.a.O., S. 83, 87 f.), - sozial-praktisch
nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 102 V
165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in
fine; hinsichtlich somatoformer Störungen siehe insb. Urteile I 53/02 vom 2.
Dezember 2002 E. 2.2, I 266/00 vom 5. Juni 2001 E. 1c, I 650/99 vom 2. März
2001 E. 2c, I 529/00 vom 8. Februar 2001 E. 3c und I 410/00 vom 19. Oktober
2000 E. 2b).
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen
Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt
jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder
aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und
Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen für die ausnahmsweise
Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung unter Umständen (1)
chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf
bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission,
(2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer
an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4)
unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter
ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte
Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der
versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.).
Ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob
einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender
Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit
zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine
invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist als Rechtsfrage frei
überprüfbar (BGE 137 V 64 E. 1.2 S. 65 f.).

3.
Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, es könne nicht wie von der Vorinstanz
erwogen dahingestellt bleiben, ob und wieweit die dem Beschwerdegegner
attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf die
depressive Symptomatik oder auf die Schmerzstörung zurückzuführen sei. Die
Vorinstanz habe mit dieser Feststellung Bundesrecht verletzt. Nach der
Rechtsprechung brauche es zur Annahme einer Invalidität in jedem Fall ein
medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt werde
und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich
beeinträchtige. Denn ein Versicherter könne mit einer zumutbaren
Willensanstrengung die Überzeugung überwinden, krank und arbeitsunfähig zu
sein. In casu liege kein unüberwindbarer Gesundheitsschaden vor und es sei von
einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden optimal
angepassten Tätigkeit auszugehen.

4.
4.1 Im Gutachten des Instituts Z.________ vom 18. August 2008 wurden mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes zervikozephales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) sowie eine leichtgradig ausgeprägte
chronifizierte depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01)
diagnostiziert. Bei letzterem Krankheitsbild beurteilt sich die Frage,
inwieweit eine Arbeitsunfähigkeit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht als
invalidisierend auch im rechtlichen Sinne (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs.
1 und Art. 6 ATSG) anzuerkennen ist, nach der mit BGE 130 V 352 begründeten
Rechtsprechung. Wie das Bundesgericht wiederholt dargelegt hat, stellt eine
leichte depressive Störung, wie sie im vorliegenden Fall diagnostiziert wurde,
keine Komorbidität (von erheblicher Schwere und Ausprägung) im Sinne der
Rechtsprechung dar (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1, 9C_1040/2010; vgl. auch Urteil
9C_210/2012 vom 9. Juli 2012). Laut Gutachten sprach im August 2008 eine nur
leicht gedrückte Stimmungslage bei ungestörten kognitiven Funktionen gegen das
Vorliegen einer schweren psychischen Störung. Ein ausgewiesener sozialer
Rückzug lag nicht vor. Die Gutachter verwiesen in diesem Zusammenhang auf
Aussenkontakte, Restaurantbesuche und Teilzeitarbeit des Versicherten. Zudem
war die Frequenz der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung
zu wenig engmaschig. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer
innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn;
vgl. E. 2.2) war nicht gegeben, vielmehr gingen die Experten von einem
sekundären Krankheitsgewinn (Entlastung) aus. Im Hinblick auf die sozialen
Interaktionen erachteten sie die Leistungsfähigkeit des Exploranden nicht als
vermindert. Sie schätzten im Untersuchungszeitpunkt die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht in einer den Fähigkeiten entsprechenden Arbeitstätigkeit
auf 80 % und erklärten, bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen
Zumutbarkeit seien invaliditätsfremde Faktoren nicht mit eingeflossen.

4.2 Nach BGE 130 V 396 E. 5.3 und 6 S. 398 f. (= von der Vorinstanz angerufenes
Urteil I 457/02 vom 18. Mai 2004) setzt die Annahme eines Gesundheitsschadens
im Sinne von IVG und ATSG grundsätzlich voraus, dass im psychiatrischen
Gutachten eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten
Klassifikationssystems abgestützte Diagnose gestellt wird. Nach der darauf
bezogenen Rechtsprechung vermögen psychische Störungen der hier vorliegenden
Art (ICD-10 F32.0 [leichte depressive Episode]) keine Arbeitsunfähigkeit zu
begründen (Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5.4 mit Hinweisen). Die
Vorinstanz hat demnach im Einkommensvergleich zumindest ab dem
Begutachtungszeitpunkt (August 2008) grundsätzlich zu Unrecht eine
Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 20 %
berücksichtigt. Das wirkt sich aber nicht als rechtswidrige
Leistungszusprechung aus, weil vorerst die Wiedereingliederung am angestammten
Arbeitsplatz versucht wurde, sodass der Versicherte solange nicht auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt und die Selbsteingliederung verwiesen werden konnte.
Daher rechtfertigt es sich aufgrund der konkreten Gegebenheiten, in zeitlicher
Hinsicht für die zumutbare Verwertung der Arbeitsfähigkeit an das Scheitern der
Eingliederung am Arbeitsplatz (Ende Oktober 2009) anknüpfen. Die bis dahin
weitergeführte angestammte Tätigkeit hat der gesundheitlichen Problematik nicht
in optimaler Weise Rechnung getragen, weshalb dort nach dem Gutachten die
Arbeitsunfähigkeit noch 30 % betragen hat. Nach dem Scheitern der
Eingliederungsmassnahme konnte indes nicht mehr auf den langjährigen
Arbeitsplatz Bezug genommen werden, weshalb der von der Vorinstanz erwogene
Wechsel der Bemessungsgrundlage gerechtfertigt war und in Anwendung von Art.
88a Abs. 1 IVV die geänderte Entwicklung drei Monate später, d.h. auf den 1.
Februar 2010 zu berücksichtigen war. Nach dem Gesagten verletzt die Beurteilung
der Vorinstanz bis und mit Abschluss der gescheiterten Eingliederung
Bundesrecht nicht.

4.3 Anders als durch die Vorinstanz entschieden, war die Rente indessen auf
diesen Zeitpunkt nicht von einer Viertels- auf eine halbe Rente zu erhöhen,
sondern hatte der Rentenanspruch bei einer dem Rückenleiden angepassten
Tätigkeit gegenteils dahinzufallen, weil dem Versicherten bei einer
attestierten psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 % die
Willensanstrengung zumutbar war, seine Überzeugung zu überwinden, krank und
arbeitsunfähig zu sein (vorne E. 2). Ab diesem Zeitpunkt ist IV-rechtlich von
einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Verweistätigkeiten
auszugehen. Dabei resultiert selbst bei Beachtung des von der Vorinstanz
berücksichtigten Teilzeitabzuges von 5 % kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nachdem sich der
Invaliditätsgrad mit dem Scheitern der Eingliederung am Arbeitsplatz Ende
Oktober 2009 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hatte
(vgl. aArt. 87 Abs. 2 IVV, in Kraft bis 31. Dezember 2011), verletzte die
Vorinstanz insoweit Bundesrecht, als sie dem Beschwerdegegner ab 1. Februar
2010 trotz Fehlens eines anspruchserheblichen Invaliditätsgrades weiterhin eine
Rente zusprach. Was die ihm bis 31. Januar 2010 zuerkannte abgestufte Rente
betrifft, ist die Beschwerde hingegen nach dem Gesagten unbegründet.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten verhältnismässig zu
verlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2012 wird insoweit, als
dem Beschwerdegegner ab 1. Februar 2010 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zugesprochen wurde, aufgehoben. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 300.- der Beschwerdeführerin und
zu Fr. 200.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgeeinrichtung X.________, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz