II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 526/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_526/2012 Urteil vom 5. Juli 2012 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte C.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 15. Mai 2012. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Juni 2012 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 22. Mai 2012 dem damaligen Rechtsvertreter von C.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2012, in Erwägung, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 21. Juni 2012 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Juli 2012 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann