Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 525/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_525/2012

Urteil vom 6. Juli 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und
weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S.
245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass die Vorinstanz erkannt hat, der Gesundheitszustand resp. die funktionelle
Leistungsfähigkeit des seit September 1990 eine halbe Invalidenrente
beziehenden Beschwerdeführers sei zwar seit August 2006 in gewisser Hinsicht
verschlechtert, indes (aufgrund des im aktuellen Einkommensvergleich [Art. 16
ATSG] ermittelten Invaliditätsgrades von 50 Prozent [Art. 28 Abs. 2 IVG])
weiterhin kein höherer Leistungsanspruch ausgewiesen (Art. 17 ATSG),
dass die Rechtsschrift überhaupt keine Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Entscheidgründen enthält, sondern Punkte erwähnt (Ausschluss
der Ehefrau aus der freiwilligen AHV/IV; Reisekostenvergütung), die nicht
Gegenstand dieses Verfahrens sein können, dessen Tragweite auf die
gesundheitliche Situation bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung
vom 11. Dezember 2009 beschränkt ist, so dass die gerügte Nichtberücksichtigung
des "Gesundheitsberichtes" 2011 unerheblich ist und der Beschwerdeführer auf
die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs (Art. 87 Abs. 3 IVV) verwiesen sei,
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub