Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 523/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_523/2012 {T 0/2}

Urteil vom 16. Juli 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Herr Georg Merkl,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 2. April 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2012 betreffend
unentgeltlichen Rechtsbeistand und Parteientschädigung (Verfahren
IV.2012.00328),

in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid als selbständig eröffneter Zwischenentscheid
nach Art. 93 BGG in dem vor Vorinstanz hängigen Verfahren AB.2012.00006
betreffend den Anspruch des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin auf
Kostenbeitrag der AHV für einen Rollstuhl (vgl. Art. 43ter Abs. 1 AHVG) zu
qualifizieren ist,
dass die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG somit nur zulässig ist, wenn das
angefochtene Erkenntnis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist,
inwiefern diese oder jene Voraussetzung gegeben ist (Urteil 5A_ 780/2011 vom
23. Februar 2012 E. 1.1 in fine),
dass auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist (Urteil 9C_171/ 2012 vom
23. Mai 2012 E. 3.3),
dass die letztinstanzlich einzig noch streitige Parteientschädigung für das
Einspracheverfahren betreffend den Anspruch des verstorbenen Ehemannes der
Beschwerdeführerin auf Kostenbeitrag der AHV für einen Rollstuhl gegebenenfalls
zusammen mit dem diesbezüglichen Endentscheid beim Bundesgericht angefochten
werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 135 III 329),
dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben (Art.
64 Abs. 1 BGG), auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber indessen zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juli 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler