Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 519/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_519/2012

Urteil vom 10. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
K.________, vertreten durch E.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Promea, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
29. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der K.________ vom 28. Juni 2012 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2012,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid betreffend den Entzug der
aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 9. November 2011 um einen - selbständig eröffneten -
Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, der nur unter den
daselbst normierten einschränkenden Voraussetzungen an das Bundesgericht
weitergezogen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin zu den gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen nach
Abs. 1 lit. a oder lit. b dieser Bestimmung nichts sagt, weshalb auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil 9C_171/2012 vom 23. Mai
2012 E. 3.3 und SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007, je mit Hinweisen),
zumal ein nicht wieder gutzumachender Nachteil auch keineswegs ersichtlich ist,
da die Beschwerdegegnerin die streitigen Leistungen nachzubezahlen hätte, wenn
das Hauptverfahren deren materielle Begründetheit auswiese, und der andere
Eintretensgrund (Vermeidung eines Verfahrens) von vornherein entfällt,
dass daher die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch
Nichteintreten zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler