Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 517/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_517/2012

Urteil vom 29. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
9. Mai 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Juni 2012 (Datum des Poststempels) gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 9. Mai 2012, mit welchem dieses mangels Leistung
des Kostenvorschusses innert Frist das Verfahren gestützt auf kantonales
Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügt, da ihr keine sachbezogene inhaltliche Auseinandersetzung mit den
entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach
mangels Leistung des vom kantonalen Gericht einverlangten Kostenvorschusses
androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass insbesondere der Einwand, der angefochtene Entscheid sei diskriminierend
(Art. 8 Abs. 2 BV), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine
Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male in Streitigkeiten um
Krankenkassenprämien mit nicht rechtsgenüglichen Beschwerden an das
Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu
bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die II.
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei weiteren ähnlichen Eingaben
vorbehält, zu prüfen, ob inskünftig ungenügende Eingaben im Zusammenhang mit
Krankenversicherungsstreitigkeiten unbeantwortet abzulegen sind oder ob sich
ein Vorgehen nach Art. 41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art. 69
Abs. 2 ZPO) aufdrängt,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger