Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 506/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_506/2012 {T 0/2}

Urteil vom 27. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
S._________, vertreten durch O.________ AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beitragspflicht; Bindung an das Steuerrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 14. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2011 bestätigte die Ausgleichskasse des
Kantons Zürich die mit Verfügungen vom 23. Dezember 2010 von S._________
geforderten persönlichen Beiträge auf den Mieterträgen seiner im Kanton Aargau
gelegenen Liegenschaft an der Strasse I.________ in B.________ für 2005 bis
2008.

B.
Die Beschwerde des S._________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 14. Mai 2012 ab.

C.
S._________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 14. Mai 2012 sei aufzuheben, für die
Beitragsjahre 2005 bis 2008 das beitragspflichtige Einkommen auf CHF 0
festzusetzen und die AHV-Beitragspflicht aufzuheben.

Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale
Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat die Veranlagungsverfügung des Steueramtes B.________
vom 24. Mai 2012 über die Grundstückgewinnsteuer aus der Veräusserung der
Liegenschaft an der Strasse I.________ eingereicht als Beleg dafür, dass es
sich dabei um Privatvermögen handelte. Dieses Dokument hat aufgrund des
Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG) sowie der Bindung des Bundesgerichts an den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und der
Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe unbeachtet zu bleiben
(Urteil 9C_311/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Meldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich vom
13. Juni 2009 und 11. Dezember 2010, welche Anlass zur Erhebung persönlicher
Beiträge für 2005 bis 2008 gegeben hätten, beruhten auf einem offensichtlich
falschen Sachverhalt, nämlich dass sich die Liegenschaft an der Strasse
I.________ in B.________ im Geschäftsvermögen befunden habe. Es bestünden
jedoch mehrere Beweise, dass es sich dabei um Privatvermögen handle. Die
Vorinstanz habe dieses u.a. vom Kantonalen Steueramt Aargau mit Schreiben vom
5. August 2011 bestätigte Sachverhaltselement einfach ausser Acht gelassen und
somit ihren Entscheid willkürlich getroffen. Gemäss der schriftlichen Auskunft
des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 6. Juni 2011 könne die
Qualifikationsfrage, ob Privat- oder Geschäftsvermögen, erst bei der
Veräusserung der Liegenschaft erfolgen. Die Verfügung und der
Einspracheentscheid seien somit verfrüht ergangen.

3.
3.1 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die
Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des
Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen (Urteil
9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 1) sind auf die Bemessung des massgebenden
Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Sie betrifft somit
insbesondere nicht die Frage, ob eine Liegenschaft zum Privatvermögen zählt
oder ob es sich um Geschäftsvermögen handelt. Diese Unterscheidung ist
steuerrechtlich häufig ohne Belang, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch
aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Demgegenüber sind lediglich die Erträge
von Liegenschaften des Geschäftsvermögens der Beitragspflicht aus selbständiger
Erwerbstätigkeit unterworfen (BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 252 mit Hinweisen; Art.
23 Abs. 1 und 4 AHVV; Urteil 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.5.2 mit
Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, es fehle ein klarer Nachweis, dass die
Liegenschaft in B._________ in den Jahren 2005 bis 2008 dem Privat- und nicht
dem Geschäftsvermögen zuzuordnen gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen gäben nicht eindeutig und zweifelsfrei Aufschluss.
Klare Irrtümer in Bezug auf die Zuordnung der Liegenschaft zum
Geschäftsvermögen seien indessen nicht ausgewiesen. Sinngemäss seien daher die
Angaben der kantonalen Steuerbehörde auch für sie verbindlich.

Diese Erwägungen zeigen, dass die Vorinstanz die vorliegend entscheidende
Frage, ob die Liegenschaft an der Strasse I.________ in B.________ in den
Jahren 2005 bis 2008 zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen gehörte, nicht
eigenständig und frei geprüft hat. Eine solche Prüfung unter Beizug der
Steuerakten war indessen unabdingbar, vor allem in Anbetracht der offenbar
unterschiedlichen Auffassungen der Steuerbehörden im Standortkanton der
Liegenschaft (Aargau) und im Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers (Zürich). Das
wird die Vorinstanz nachzuholen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde
begründet und verletzt der angefochtene Entscheid Bundesrecht (Art. 95 lit. a
BGG).

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Ausgleichskasse die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteienentschädigung
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2012 wird
aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung über
die Beitragspflicht des Beschwerdeführers für 2005 bis 2008 an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Ausgleichskasse des Kantons
Zürich auferlegt.

3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler