Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 502/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_502/2012

Verfügung vom 11. Juli 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Gmür,
Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rechtsverzögerung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde der W.________ vom 14. Juni 2012 (Poststempel), mit welcher
sie beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, das sie betreffende Verfahren IV
2011/34 "ohne Verzug an die Hand zu nehmen und mit einem (anfechtbaren)
Entscheid abzuschliessen",
in die Vernehmlassung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2.
Juli 2012, mit welcher das Gericht die Abweisung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde beantragt,

in Erwägung,
dass zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der
Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) und dieses Interesse
nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der
Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61,
8C_622/2009 E. 1.1),
dass die Vorinstanz am 26. Juni 2012 in der Sache entschieden hat und damit die
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche
Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP
abzuschreiben ist (vgl. Urteil 5A_775/2008 vom 17. Dezember 2008),
dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde ohnehin keinen Aussicht auf Erfolg gehabt
hätte, weil prozessuale Sorgfaltspflichten und der Grundsatz von Treu und
Glauben eine Partei dazu verpflichten, festgestellte Verfahrensmängel
rechtzeitig dem Gericht anzuzeigen (BGE 125 V 373),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. April 2012 zwar unter
Hinweis, seit Abschluss des Schriftenwechsels sei bereits über ein Jahr
vergangen, um Mitteilung bat, bis wann mit einem Entscheid gerechnet werden
dürfe und die Vorinstanz am 30. April 2012 antwortete, wegen der grossen
Geschäftslast sei ein Entscheid für das 1. Quartal 2013 vorgesehen,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge aber nicht beim kantonalen Gericht um
Beschleunigung des Verfahrens ersucht, sondern direkt beim Bundesgericht eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hat, was rechtsprechungsgemäss als
Verletzung der Verfahrensregeln gilt (BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375; Urteil
8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 10),
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin die durch die Verletzung der Verfahrensregeln
entstandenen Kosten selbst verschuldet hat, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege - soweit nicht mangels Erhebung von Gerichtskosten
gegenstandslos geworden - abzuweisen ist,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten
fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),

verfügt das Bundesgericht:

1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle