Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 49/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_49/2012

Urteil vom 12. Juli 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a K.________ verfügt über einen Lehrabschluss, einen Handelsschulabschluss
und eine Ausbildung als Finanzberater. Zuletzt war er ab Februar 2003 als
Finanzberater auf Provisionsbasis beim Firma A.________ AG tätig. Am 10.
Dezember 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Kopfschmerzen, verursacht durch
ein "verschlepptes Schleudertrauma", bestehend seit 1980, bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Am .... 2005 erlitt
K.________ bei einem Verkehrsunfall ein (weiteres) Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 sprach die IV-Stelle
K.________ eine halbe Rente ab 1. Dezember 2004 zu, hauptsächlich gestützt auf
eine Beurteilung des Dr. med. G.________, FMH Neurologie, Klinik X.________
(vom 5. Juli 2005).

Die Vaudoise Versicherungen als Unfallversicherung des K.________, veranlasste
eine Begutachtung bei Dr. med. H.________, FMH für Neurologie, Zürich, vom 5.
Januar 2007, wobei sie der IV-Stelle Gelegenheit einräumte, Zusatzfragen zu
stellen. Die IV-Stelle holte zum Gutachten der Dr. med. H.________ eine
Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. S.________) vom
28. Februar 2007 ein und sprach K.________ mit Verfügungen vom 23. November
2007 eine vom 1. November 2005 bis 30. September 2006 befristete ganze Rente,
ab 1. Oktober 2006 wiederum eine halbe Rente zu.
A.b Auf Beschwerde des K.________ hin hob das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Dezember 2008 die Verfügungen vom 23.
November 2007 auf und wies die Sache zur Vervollständigung des medizinischen
Sachverhaltes an die IV-Stelle zurück.

Die IV-Stelle holte eine Expertise des Dr. med. O.________, FMH für Neurologie,
vom 20. April 2010 ein und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am
7. Juli 2011 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember
2005 sowie die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches vom 19. September 2005 und
die Aufhebung der Rente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des K.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Dezember
2011 ab.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung der
"gesetzlichen Leistungen", mindestens aber einer halben Invalidenrente
beantragen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur
zusätzlichen interdisziplinären Abklärung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, Vorinstanz und Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer
von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134
V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die
Rentenaufhebungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2011 zu Recht
geschützt hat.

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, die ursprüngliche Verfügung vom 16. Dezember 2005
habe nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit beruht und sei daher zweifellos unrichtig im
wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Die Beschwerdegegnerin habe sowohl den
Untersuchungsgrundsatz als auch den Grundsatz Eingliederung vor Rente verletzt,
indem sie auf die Beurteilungen des Dr. med. G.________ abgestellt habe, obwohl
dessen erster (undatierter) Bericht nicht beweistauglich sei, die darin
erwähnten Berichte sich nicht bei den Akten befänden, und eine Begründung für
die 50 %ige Arbeitsfähigkeit als Finanzberater ebenso fehle wie eine
Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Beschäftigung. Nicht
nachvollziehbar sei auch die Beurteilung des RAD, wonach die Einschätzung des
Dr. med. G.________ einleuchtend scheine. Entgegen den Ausführungen des RAD
habe Dr. med. G.________ nicht ausgeführt, eine höhere Arbeitsfähigkeit wäre
auch in einer adaptierten Tätigkeit nicht zu erwarten. Demgegenüber komme dem
auf persönlicher Untersuchung beruhenden, nachvollziehbar begründeten Gutachten
des Dr. med. O.________ voller Beweiswert zu, die abweichenden Einschätzungen
des Naturarztes C.________ sowie des Dr. med. G.________ vermöchten daran
nichts zu ändern, umso weniger als selbst Hausarzt Dr. med. R.________,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, das Gutachten O.________ als "nicht
realitätsfremd" beurteile und die Neurologen am Universitätsspital Y.________
die Kopfschmerzen als deutlich verbessert (sowie ein Medikamentenentzug für
nicht mehr nötig) erachtet hätten. Eine anspruchsrelevante Einschränkung der
Leistungsfähigkeit sei daher zu verneinen und die Rentenaufhebung zu schützen,
zumal die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung mit Blick
auf die zugesprochene Dauerleistung erfüllt werde. Hinsichtlich des Unfalles
vom 30. August 2005 stehe fest, dass keine gesundheitlichen Folgen
persistierten und nur eine vorübergehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
bestanden habe.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt namentlich, das kantonale Gericht habe den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es nicht alle
vorhandenen Arztberichte berücksichtigt, sich widersprechende Beurteilungen als
übereinstimmend erachtet, andere - insbesondere das Gutachten der Dr. med.
H.________ - nur fragmentarisch gewürdigt und widersprüchliche Beurteilungen
(so die Gutachten der Dres. med. O.________ und H.________) nicht einander
gegenübergestellt habe. Gänzlich unberücksichtigt geblieben sei zum einen, dass
sich die Rentenzusprache im Dezember 2005 in medizinischer Hinsicht auf mehrere
Arztberichte des Dr. med. G.________, das Gutachten der Dr. med. H.________
sowie die Stellungnahmen des RAD stützte, zum andern dass Dr. med. G.________
eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % attestiert habe und
schliesslich dass verschiedene Behandlungsversuche (z.B. mittels Neurofeedback
[bei med. dent. B.________] und Naturmedizin [bei Herrn C.________]) erfolglos
geblieben seien.

Die ursprüngliche Rentenzusprechung werde bundesrechtswidrig als offensichtlich
unrichtig erachtet; sein Fall lasse sich nicht vergleichen mit dem
vorinstanzlich zitierten Urteil 9C_1014/2008 (vom 14. April 2009). Nicht nur
habe sich die Beschwerdegegnerin auf drei beweistaugliche Arztberichte und eine
(ausführliche) Begründung des RAD abstützen können, sondern auch Dr. med.
H.________ habe eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit vor und nach dem Unfallereignis
bestätigt. Dr. med. O.________ unterstelle in Missachtung der mannigfaltigen
misslungenen Therapieversuche eine Therapierbarkeit der Kopfschmerzen, ohne
einen "konstruktiven Therapievorschlag" zu unterbreiten. Zudem berücksichtige
er nicht, dass trotz starker Medikamente permanent ein Restschmerz vorhanden
sei, welcher die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit beeinträchtige. Die
Schätzung des Dr. med. O.________ könne nicht als Diagnose gelten, seiner
Beurteilung fehle es daher an Beweiskraft. Der Wiedererwägungsgrund liege im
Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen und sei insofern nicht von
rechtlicher Tragweite, weshalb die Wiedererwägung Bundesrecht verletze. Sein
Gesundheitszustand sei aktenkundig seit Anmeldung bei der Invalidenversicherung
unverändert, die konstante erhebliche Kopfschmerzproblematik schränke die
Arbeitsfähigkeit seit 5. Dezember 2003 lückenlos zu mindestens 50 % ein. Eine
Verbesserung sei auch seit 2005 nicht eingetreten, weshalb weiterhin eine
Invalidität bestehe, was eine Rentenherabsetzung ausschliesse. Der
vorinstanzliche Verzicht auf eine Oberbegutachtung verletze den
Untersuchungsgrundsatz.

4.
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann der Versicherungsträger
unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird die zweifellose
Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt,
kann es die (zu Unrecht) auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit
dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der
Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr.
5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 4.1; Urteile 9C_587/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.3.1
und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2). Dieses Erfordernis ist in der
Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln
erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt
wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter
Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage
sowie der Rechtspraxis (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung als vertretbar, scheidet die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit aus. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum
Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen
der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (Urteil
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 222/02 vom 19.
Dezember 2002 E. 3.2).

5.
5.1 Die für die ursprüngliche Rentenzusprache massgeblichen medizinischen
Beurteilungen ergeben folgendes Bild:
5.1.1 Dr. med. G.________ führte mit undatiertem Bericht und Ergänzungen vom 5.
Juli 2005 aus, der Versicherte sei seit 5. Dezember 2003 bis auf weiteres in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, wobei es sich
wahrscheinlich um ein "Mischbild" handle, indem wegen der Kopfschmerzen an
gewissen Tagen Leistungseinschränkungen bestünden, an anderen bei besserer
Leistungsfähigkeit nicht ganztags gearbeitet werde könne. Eine volle
Arbeitsfähigkeit existiere wahrscheinlich in keinem Bereich, weil die
Kopfschmerzen stark und extrem chronifiziert seien, nur sporadisch aufträten
und oft einen halben Tag oder länger anhielten. Als Diagnosen gab er ein
leichtes Zervikalsyndrom und eine leichte Bewusstseinseinschränkung an. Die
"ICD-10 Äquivalente" einer chronischen Aura sei die Ziffer G43.3, diejenige
schmerzmittelinduzierter Kopfschmerzen bzw. "Kopfschmerzen bei
Medikamenenübergebrauch" G44.41 oder G44.83. Die bisherige Medikamentenliste
sei extrem hoch (gegen 20 Medikamente), eine zweimalige Botoxbehandlung sei
wirkungslos geblieben. Es sei immer möglich, eine Therapie zu finden um die
Arbeitsfähigkeit zu steigern, eine solche sei ihm momentan jedoch nicht
bekannt. In der Folge ordnete Dr. med. G.________ die Kopfschmerzen als
chronische Migräne ohne Aura (International Headache Society- [IHS-] Code 1.1)
und analgetikainduzierten Kopfschmerz (IHS-Code 8.2.2; Notfallkontrolle vom 5.
September 2005) ein bzw. als chronische Migräne mit HWS-Myogelosen (UVG-Zeugnis
vom 3. Oktober 2005) und attestierte eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit ab 30.
August 2005 bis auf weiteres.
Nach Verfügungserlass vom 16. Dezember 2005 bestätigte er das Vorliegen einer
chronischen Migräne mit HWS-Myogelosen (ärztlicher Zwischenbericht vom 11.
September 2006), später hielt er ein leichtes Zervikalsyndrom fest
(Nachkontrolle vom 25. April 2007) bzw. einen chronischen
Spannungstypkopfschmerz (Verlaufsbericht vom 27. November 2007), und äusserte
am 29. Oktober 2008 zusätzlich den Verdacht auf einen
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz ("MÜKS"; IHS-Code 8.2.3).
5.1.2 RAD-Arzt Dr. med. Regazzoni erachtete die Auskünfte des Dr. med.
G.________ vom 5. Juli 2005 als "ausreichend", so dass "nun ein Entschluss
möglich" sei (Stellungnahme vom 9. September 2005). Mit Blick darauf, dass es
sich um ein subjektives Syndrom handle, sei eine Krankheitsanamnese, der
Nachweis einer Medikation und vor allem auch der Verlauf des Kopfweh-Syndroms
entscheidend. Es werde eine gute Patientenmitarbeit attestiert; eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Versicherungsagent mit
Haupttätigkeit Hausbesuche sei einleuchtend. Auch sei nachvollziehbar, dass
keine angepassten Tätigkeiten mit höherer Arbeitsfähigkeit existierten, weitere
Abklärungen wären nicht zweckmässig.

5.2 In dem von der Unfallversicherung veranlassten, nach Erlass der
rentenzusprechenden Verfügung der IV-Stelle ergangenen neurologischen Gutachten
vom 5. Januar 2007 (Untersuchung vom 20. September 2006) kam Dr. med.
H.________ zum Schluss, ca. ein Jahr nach dem Trauma sei der Status quo ante
wieder erreicht worden; in bisheriger sowie in leidensangepasster Tätigkeit
bestehe wiederum eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der unfallfremden
chronischen Migräne und des ebenfalls unfallfremden medikamenteninduzierten
Kopfschmerzes ("Naramig"-Abhängigkeit).

6.
Es trifft zu, dass die von Dr. med. G.________ erhobenen Diagnosen (chronische
Migräne mit HWS-Myogelosen, Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch,
leichtes Zervikalsyndrom, Spannungskopfschmerz) nicht ohne weiteres auf einen
invalidisierenden Gesundheitsschaden schliessen lassen. Indes sind für die
invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nicht die genaue Diagnose, sondern
deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entscheidend (BGE
136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c und 5a S. 298 f.;
eine Suchtproblematik im Sinne einer Medikamentenabhängigkeit als solche ist
allerdings grundsätzlich nicht invalidisierend [Urteil I 504/06 vom 25. Juli
2007 E. 5.1 mit Hinweisen auf AHI 1996 S. 301 E. 2 und BGE 102 V 165]). Die
gesamten Umstände, namentlich die Tatsache, dass der Versicherte, welcher seit
dem 20. Altersjahr an Kopfschmerzen leidet, seit vielen Jahren sowohl in
fachärztlicher Behandlung steht (insbesondere am Universitätsspital Y.________,
zunächst bei Dr. med. I.________, nachfolgend bei Dr. med. G.________) und sich
nachgewiesenermassen mit zahlreichen unterschiedlichen Therapien - kooperativ,
aber weitgehend erfolglos - bemühte, die Schmerzen in den Griff zu bekommen,
lassen die Beurteilung des Dr. med. G.________ (hälftige Arbeitsfähigkeit) und
die hierauf abstellende ursprüngliche Leistungszusprache vor dem massgeblichen
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
Leistungszusprechung am 16. Dezember 2005 darbot, nicht als geradezu
unvertretbar erscheinen (E. 4 hievor). Dies gilt umso mehr, als sowohl der RAD
am 9. September 2005 mit nachvollziehbarer Begründung die Beurteilung des Dr.
med. G.________ teilte und weitere Abklärungen für unzweckmässig hielt, als
auch Dr. med. H.________ eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit (vor dem Unfall bzw.
nach Abheilung der Unfallfolgen; Expertise vom 5. Januar 2007) bestätigte.
Überdies enthalten die Akten keine Hinweise auf Simulation, Aggravation oder
mangelhafte Compliance des Versicherten. Die Einschätzung des Dr. med.
G.________ vom 5. Juli 2005, wonach die Kopfschmerzen einerseits extrem
chronifiziert seien und anderseits nur sporadisch aufträten, ist zwar in der
Tat nicht auf den ersten Blick einsichtig, doch kann sie mit Blick auf den
Gesamtzusammenhang vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass Dr. med.
G.________ mit der Verwendung des Wortes "sporadisch" nicht ausdrücken wollte,
die Kopfschmerzen träten nur vereinzelt und selten auf, sondern den
wechselhaften Verlauf beschreiben wollte, wie dieser auch aus seinem
undatierten Bericht hervorgeht, wonach der Versicherte in sehr
unterschiedlichem Ausmass auf Medikamente angewiesen war (so benötige er
monatlich an 10 bis 23 Tagen das Medikament "Naramig"). Wenn die IV-Stelle
ausgehend vom Gutachten des Dr. med. O.________ hinsichtlich der
gesundheitlichen Einschränkungen nachträglich zu einer anderen Erkenntnis
gelangte, rechtfertigt dies nach dem Gesagten nicht die wiedererwägungsweise
Rentenaufhebung. Der angefochtene Entscheid verstösst insoweit gegen
Bundesrecht.

7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
der ursprünglichen Rentenzusprechung anspruchserheblich verbessert hat und
dabei besonders, ob das Gutachten des Dr. med. O.________ in
revisionsrechtlicher Hinsicht beweiskräftig ist. Dies hängt davon ab, ob es
sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts
- bezieht. Einer von früheren medizinischen Einschätzungen abweichenden
Beurteilung fehlt es in der Regel am Beweiswert, wenn sie sich nicht
hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich
allein betrachtet vollständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine
erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wären (Urteil
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine verlässliche
Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung
ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle
Differenzen diagnostischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über
eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend
untermauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche konkreten
Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung
des Schweregrades der Störungen geführt haben (BGer a.a.O. E. 4.3). Je mehr bei
einer Diagnose ärztliches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind
klinische Feststellungen, gutachtliche Verlaufsbeobachtungen und anamnestische
Daten (BGer a.a.O. E. 4.4).

7.2 Dr. med. O.________ hielt fest, gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei
die Kopfschmerzproblematik seit mehr als zehn Jahren weitgehend unverändert.
Auch seinen übrigen Ausführungen lässt sich nichts entnehmen, was auf eine
(wesentliche) gesundheitliche Veränderung schliessen liesse. Die Kernaussage
seines Gutachtens besteht darin, dass die Kopfschmerzen Folge eines
behandelbaren Medikamentenübergebrauchs seien, die bei unauffälligem
neurologischem Befund die Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigten und bislang
einzig noch keine genügende Behandlung erfolgt sei. Dabei aber handelt es sich
lediglich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Zustandes. Nachdem
eine Vielzahl erfolgloser Therapieversuche dokumentiert ist und ein von Dr.
med. G.________ mehrfach angeregter stationärer Entzug an der fehlenden
Bereitschaft der Krankenversicherung scheiterte, für die entsprechenden Kosten
aufzukommen, ist die Feststellung des Dr. med. O.________ überdies nicht
nachvollziehbar, es "verwundere", dass der offenbar über Jahre hinweg hohe
Triptanverbrauch bislang nicht mit adäquaten Massnahmen angegangen worden sei.
Abgesehen davon, dass eine andere diagnostische Beurteilung eines im
wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes allein revisionsrechtlich
unbeachtlich ist, überzeugt die Infragestellung der von Dr. med. G.________
erhobenen Diagnose (chronischer Kopfschmerz) durch Dr. med. O.________ ohnehin
nicht restlos. Die Begründung, der Versicherte habe laut Kopfschmerzkalender
der Jahre 2009 und 2010 durchschnittlich nur an 13 Tagen monatlich
Kopfschmerzen gehabt, während ein chronischer Schmerz definitionsgemäss an mehr
als der Hälfte der Zeit (d.h. an 15-16 Tagen pro Monat) vorhanden sein müsse,
ist schon deshalb fragwürdig, weil der Beschwerdeführer ein solches Tagebuch
aktenkundig nicht lückenlos führte. Aber auch mit Blick auf den stark
schwankenden Verlauf ist eine exakte Berechnung des durchschnittlichen
Schmerzauftretens problematisch. Zusammengefasst ist den Ausführungen des Dr.
med. O.________ keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu entnehmen,
sondern sie enthalten lediglich eine revisionsrechtlich unerhebliche
abweichende medizinische Beurteilung.

7.3 Gemäss Kurzbericht der Mediziner am Universitätsspital Y.________, Klinik
für Neurologie (Kopfwehsprechstunde), vom 8. Februar 2011, ist indes Ende
Dezember 2010 eine deutliche gesundheitliche Verbesserung eingetreten. Die
Ärzte gaben an, im Januar 2011 habe der Versicherte (nurmehr) an sechs Tagen
das Medikament Naramig eingenommen. Dieses Mittel helfe innert zwei bis vier
Stunden, dann sei der Schmerz komplett weg; eine Entzugsbehandlung sei derzeit
nicht nötig. Ob es sich dabei um eine dauerhafte Verbesserung handelt und in
welchem Ausmass sich die Arbeitsfähigkeit dadurch allenfalls verbessert hat,
geht aus den Akten nicht hervor. Unklar ist mit Blick auf das (nach
Verfügungserlass datierende) Schreiben des Dr. med. G.________ vom 2. September
2011 an die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers namentlich, ob es
sich dabei nur um eine kurzfristige Verbesserung gehandelt hat. Die Sache ist
daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diesbezüglich - noch
einmal - weitere Abklärungen vornimmt, etwa indem sie bei den Neurologen am
Universitätsspital Y.________ (Dres. med. N.________ und E.________) genauere
Auskünfte einholt, und hernach über den Rentenanspruch neu entscheidet.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen (BGE 135 V 473).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2011 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 7. Juli 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird an die
IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente neu
verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und
die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle