Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 484/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_484/2012

Urteil vom 26. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse der X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Uri vom 10. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene M.________ meldete sich im Mai 2004 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Uri verneinte einen
Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 13. August 2007). Die von der
Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri
in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung
zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge
(Entscheid vom 30. Mai 2008). Auf die von M.________ dagegen erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_593/2008 vom 27. August 2008
nicht ein. In Nachachtung des kantonalen Entscheides vom 30. Mai 2008 gab die
IV-Stelle bei der MEDAS I.________ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag,
welches am 16. April 2009 erstattet wurde. Gestützt darauf sprach sie der
Versicherten mit Verfügung vom 19. November 2009, welche unangefochten in
Rechtskraft erwuchs, rückwirkend ab 1. November 2008 eine Dreiviertelsrente zu
(Invaliditätsgrad: 64 %).
Im Dezember 2010 beantragte M.________ bei der Pensionskasse der X.________ AG,
bei welcher sie über ihre frühere Arbeitgeberin, die Firma Z.________ AG,
berufsvorsorgeversichert gewesen war, die Ausrichtung einer
Dreiviertelsinvalidenrente. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 verneinte die
Pensionskasse einen Anspruch. Daran hielt sie auch nach Einsicht in die Akten
der IV-Stelle Uri, insbesondere in die Verfügung vom 19. November 2009, fest
(Schreiben vom 11. Januar 2011).

B.
Klageweise liess M.________ das Rechtsbegehren stellen, die Pensionskasse der
X.________ AG sei zu verpflichten, ihr eine Dreiviertelsinvalidenrente nebst
Kinderrenten gestützt auf die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
rückwirkend ab 1. November 2008 auszurichten. Die Leistungen seien ab
Klageeinreichung zu 5 % zu verzinsen. Mit Entscheid vom 10. Mai 2012 wies das
Obergericht des Kantons Uri die Klage ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
erneuert sie das im kantonalen Verfahren gestellte Begehren auf Zusprechung
einer Dreiviertelsrente.
Die Pensionskasse der X.________ AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von
derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die Ansprecherin bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
angeschlossen war (Art. 23 lit. a BVG [bis 31. Dezember 2004: Art. 23 BVG]).
Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit
(Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest
20 %; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der
allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 136 V 65 E. 3.1 S.
68; 134 V 20 E. 3.2 S. 22; 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige,
auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). Die
Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte
Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20
E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

3.
Nach den nicht offensichtlich unrichtigen und daher für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) war die Beschwerdeführerin vom 12. März 2001 bis längstens am 31. August
2005 bei der Z.________ AG angestellt und damit bei der Pensionskasse der
X.________ AG berufsvorsorgeversichert. Daran vermögen die Einwendungen der
Pensionskasse der X.________ AG nichts zu ändern, zumal aus den Akten
hervorgeht, dass die Z.________ AG bis 31. August 2005 Lohnfortzahlungen
erbrachte (Schreiben der Z.________ AG an die IV-Stelle Uri vom 26. Juli 2005).
Wie im vorinstanzlichen Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob bei der
Beschwerdeführerin bereits vor Ende des Versicherungsverhältnisses am 31.
August 2005 (bzw. 30. September 2005 bei Einbezug der einmonatigen
Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) ein psychisches Leiden mit
Einfluss auf das Leistungsvermögen bestand.

4.
4.1 Für die Beurteilung des sachlichen Zusammenhanges stützte sich die
Vorinstanz auf das Gutachten der MEDAS vom 16. April 2009. Die Gutachter
diagnostizierten eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Leitsymptom
Schmerz im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms (ICD-10: F45.1), bestehend seit
1999, sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bestehend
seit Ende 2007. Zur Depression hielten sie fest, dass sich diese im Laufe des
Jahres 2007 zu einer eigenständigen krankheitswertigen mittelgradigen Episode
entwickelt habe. Spätestens ab November 2007 sei von einer Arbeitsunfähigkeit
von 60 % aus psychiatrischen Gründen auszugehen.
Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen erachtete es die Vorinstanz als
mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass bei der Beschwerdeführerin die Depression
(erst) im Verlaufe des Jahres 2007 entstanden ist und spätestens im November
2007 einen mittleren Grad erreicht hat. Damit sei auch erwiesen, dass die
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, welche zur Invalidität und
Ausrichtung einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung geführt habe, vor
Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2005 noch nicht bestanden
habe. Ein (für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin vorausgesetzter)
sachlicher Konnex zwischen der 2003 entstandenen somatischen Erkrankung und der
heute unbestritten bestehenden Invalidität aus psychischen Gründen sei deshalb
nicht gegeben.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine offensichtlich unrichtige
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und unhaltbare Beweiswürdigung
geltend. Sie bringt vor, spätestens ab 2005 - genauer bereits seit Ende 2004 -
sei eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung
mit einer leichten depressiven Symptomatik attestiert worden. Das psychische
Grundleiden habe bereits seit 2004 und mithin zu einer Zeit bestanden, als sie
noch bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei.

4.3 Im Gutachten der Klinik W.________ vom 8. November 2004 wurde festgehalten,
dass die Fibromyalgie im Vordergrund stehe; das weichteilrheumatische Syndrom
sei über Jahre chronifiziert. Die positiven Waddell-Zeichen wiesen auf eine
inadäquate Krankheitsverarbeitung hin. Die Gutachter empfahlen eine mehrwöchige
stationäre Rehabilitation; nach Durchführung dieser Massnahme sei die
Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % (halbtags) zumutbar. Die Ärzte der Klinik
V.________ (Rehabilitationsaufenthalt vom 1. bis 29. März 2005) gaben an, dass
bei der Versicherten zum Zeitpunkt der Hospitalisation die
Erschöpfungsdepression im Vordergrund gestanden habe. Aus psychologischer Sicht
(jahrelange Überbeanspruchung in Arbeit und Familie; Dysthymie und Agoraphobie)
sei eine Arbeitsfähigkeit zu verneinen. Sie empfahlen weitere
psychotherapeutische Nachbetreuung. Bei allfälliger Verbesserung der
Angstsymptomatik wäre (in Absprache mit dem behandelnden Psychiater) die
Wiederaufnahme einer leichten Arbeit mit wechselnden Positionen (beginnend mit
50 %) in Betracht zu ziehen (Austrittsbericht vom 14. April 2005). Am 3. Mai
2005 berichtete der Hausarzt Dr. med. B._______, Innere Medizin FMH, von einem
schweren therapieresistenten Fibromyalgiesyndrom, welches sich trotz
Reha-Aufenthalt nicht gebessert habe. Der RAD ging in der Stellungnahme vom 31.
Mai 2005 davon aus, dass der Versicherten eine psychotherapeutische Behandlung
zumutbar sei und die Arbeitsfähigkeit unter entsprechender Therapie von 50 auf
80 % gesteigert werden könnte. Der ebenfalls von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit ausgehende Arztbericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes
N.________ vom 29. August 2005 erwähnt als Diagnose ein chronifiziertes
Schmerzsyndrom mit vorwiegend depressiver Reaktion sowie ein
Fibromyalgiesyndrom. Von einer fibromyalgieformen Schmerzempfindungsstörung,
die anhand von klaren objektivierbaren Befunden nicht zu fassen sei, ging
schliesslich der RAD in seiner Stellungnahme vom 27. September 2005 aus. Eine
depressive Komponente gehöre zum Krankheitsbild der Fibromyalgie. Inwiefern
eine Fibromyalgie vorliege und allenfalls einschränkend auf die
Arbeitsfähigkeit sei, müsse rheumatologisch geklärt werden. Ebenso sei die
psychiatrische Komponente zu prüfen. Auf die Empfehlung des RAD-Arztes wurde
die Versicherte im Zentrum O.________ untersucht. Das am 10. April 2007
erstattete Gutachten geht von einer im Vordergrund stehenden anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung mit depressiven Anteilen (und deshalb einer
leichten Beeinträchtigung der psychischen Belastbarkeit) aus; in jeglicher
Tätigkeit resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %.

4.4 Die aus den Jahren 2004 und 2005 stammenden echtzeitlichen medizinischen
Akten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sich das psychische Leiden der
Beschwerdeführerin bereits ab Ende 2004 zeigte und sich im Jahr 2005 erheblich
auswirkte. Der im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf das Gutachten der
MEDAS vom 16. April 2009 festgestellte Sachverhalt, wonach das psychische
Leiden erst 2007 seinen Anfang genommen habe, ist offensichtlich unrichtig.
Denn entgegen der Vorinstanz ist nicht entscheidend, dass nach den Gutachtern
die depressive Symptomatik erst Ende 2007 einen mittleren Grad erreichte,
genügt es doch für die Bejahung eines hinreichend engen sachlichen
Zusammenhanges, dass sich das psychische Leiden mit Krankheitswert bei noch
bestehender Versicherungsdeckung (hier einschliesslich der Nachdeckungsfrist:
bis 30. September 2005) manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar
mitgeprägt hat (Urteil 9C_776/2011 vom 24. April 2012 E. 4.2; 9C_597/2008 vom
3. Dezember 2008 E. 2.2.2; 9C_772/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.2). Das war
bereits im Jahr 2005 der Fall, als bei der Versicherten depressive
Zustandsbilder unterschiedlicher Ausprägung auftraten.

4.5 Zum zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und derjenigen, die später zur Invalidität
geführt hat, wurden im angefochtenen Entscheid keine Feststellungen getroffen.
Das Bundesgericht kann indessen den hiefür relevanten Sachverhalt aufgrund der
Aktenlage selber feststellen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Nach den Unterlagen wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. B._______ ab 8.
Mai 2003 krankgeschrieben; seither arbeitet sie (abgesehen von einem
Arbeitsversuch im Dezember 2003) nicht mehr. Ihr wurde eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit als Mitarbeiterin in der Industrie attestiert (vgl.
Arztbericht des Dr. med. B._______ vom 6. Juli 2004). Ende 2004 stellten die
Ärzte der Klinik W.________ fest, nach Durchführung einer stationären
Rehabilitation sei die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer
körperlich leichten Tätigkeit zu erwarten. Von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit in den Monaten März und April 2005 gingen die Ärzte der
Klinik V.________ aus, wobei sie angaben, dass bei allfälliger Verbesserung der
Angstsymptomatik die Wiederaufnahme einer leichten Arbeit (beginnend mit 50 %)
in Betracht gezogen werden könne (Bericht vom 14. April 2005). Im Mai 2005
gelangte der RAD-Arzt zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, mit der Möglichkeit
der Steigerung auf 80 % (Bericht vom 31. Mai 2005). Eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2004 nahmen die Ärzte des Sozialpsychiatrischen
Dienstes N.________ in ihrem Bericht vom 29. August 2005 an; zumutbar sei
höchstens ein 20%-Pensum in einer leichten Tätigkeit. Der RAD verzichtete in
seiner Stellungnahme vom 27. September 2005 auf eine
Arbeitsunfähigkeitsschätzung und empfahl eine polydisziplinäre Begutachtung.
Die von der IV-Stelle beauftragten Gutachter des Zentrums O.________ gelangten
zu einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Gutachten vom 10. April 2007), welcher
Beurteilung sich der RAD in seiner Stellungnahme vom 24. April 2007 anschloss.
Dr. med. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem
Gutachten vom 19. November 2007 fest, es bestehe in der angestammten Tätigkeit
seit Mai 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 0-10 % und in optimal angepassten
Tätigkeiten eine solche von 1-2 Stunden, jeweils vormittags und nachmittags,
abzüglich reduzierter Leistung und damit insgesamt ca. 30 %; nach Durchführung
von medizinischen und beruflichen Massnahmen betrage die Arbeitsfähigkeit
mutmasslich 30 %. Im Gutachten der MEDAS vom 16. April 2009 ist von einer
Arbeitsunfähigkeit von 60 % aus psychischen Gründen spätestens ab November 2007
die Rede.
Aufgrund dieser Unterlagen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im
massgebenden Zeitraum in ihrem Leistungsvermögen stets um mindestens 30 %
eingeschränkt war und von einer (den zeitlichen Zusammenhang unterbrechenden)
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit somit nicht die Rede sein kann (auch nicht
zu zumindest 80 %; vgl. dazu Urteil 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E.
3.2.2). Damit ist auch die zeitliche Konnexität gegeben.

4.6 Sind die sachliche und zeitliche Konnexität nach dem Gesagten zu bejahen,
ist die Beschwerdegegnerin für die bei der Beschwerdeführerin eingetretene
Invalidität grundsätzlich leistungspflichtig. Die Sache wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie über den klageweise geltend gemachten
Leistungsanspruch ab 1. November 2008 neu entscheide.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache
wird an das Obergericht zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen über
die Klage neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, der IV-Stelle Uri und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann