Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 482/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_482/2012

Urteil vom 17. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Solothurn
vom 26. April 2012.

In Erwägung,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 2012
betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 22. November 2012 das Gesuch des M.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
worden ist,
dass die Vorinstanz zwar die Beschwerdelegitimation zu Recht bejaht hat, zumal
der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist,
indessen ein (ausschliesslich) eigener Anspruch auf Ergänzungsleistungen im
konkreten Fall nur in Betracht fällt, wenn er Alleinerbe seiner Mutter ist
(vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 10 f.), was angesichts der beiden an der
Erbengemeinschaft des 1990 verstorbenen Vaters beteiligten Schwestern zu
bezweifeln ist,
dass im Weiteren für einen Leistungsanspruch im konkreten Fall die durch den
Beschwerdeführer erbrachte Pflege seiner betagten Mutter ausschlaggebend für
seine Erwerbseinbusse sein muss und es nicht genügt, während einer ohnehin
bestehenden Erwerbslosigkeit die Zeit für die Pflege und Betreuung einer
hilflosen Person zu nutzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ELV [SR
831.30] in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. b des solothurnischen Reglements vom
18. Januar 2011 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei
den Ergänzungsleistungen [RKEL; BGS 831.3]),
dass die Vorinstanz festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei bis zum Ablauf
der Rahmenfrist (vgl. Art. 9 AVIG; SR 837.0) seit mehr als eineinhalb Jahren
arbeitslos gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer
Unabhängigkeit von seiner pflegebedürftigen Mutter eine Arbeitsstelle gefunden
und angetreten hätte, zumal er auch nach ihrem Tod im Januar 2011 keine
Erwerbstätigkeit aufgenommen und mindestens bis September 2011 kein Einkommen
erzielt habe,
dass diese Feststellungen, ebenso wie der daraus gezogene Schluss, der
Beschwerdeführer habe nicht einzig wegen der Pflegebedürftigkeit der Mutter
keine erwerbliche Tätigkeit ausgeübt, für das Bundesgericht verbindlich
bleiben, da sie weder auf einer Rechtsverletzung beruhen noch offensichtlich
unrichtig sind (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die neue
Behauptung, im Juni 2011 eine Arbeitsstelle gefunden zu haben, ohnehin
unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass das kantonale Gericht unter diesen Umständen den Anspruch auf Vergütung
der vom Beschwerdeführer erbrachten Pflegeleistungen unter dem Titel
Krankheits- und Behinderungskosten zu Recht verneint hat,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann