Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 480/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_480/2012

Urteil vom 28. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24.
April 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Juni 2012 gegen den Entscheid des Präsidenten des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24.
April 2012 (Nr. 730 12 3/1030), mit welchem dieses mangels Leistung des
Kostenvorschusses innert Frist das Verfahren gestützt auf kantonales
Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeschrift keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den für
das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend
die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist
enthält, sondern sich die Beschwerdeführerin mit ihrer finanziellen Situation
allgemein auseinandersetzt, was insbesondere auch auf die Frage der
Aussichtslosigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde zutrifft,
dass demzufolge die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht
ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass insbesondere das Vorbringen, bei der unentgeltlichen Prozessführung würden
die Hauseigentümer gegenüber den Mietern diskriminiert (Art. 8 Abs. 2 BV), den
qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106
Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal in Prämienstreitigkeiten mit
der Krankenkasse mit nicht rechtsgenüglichen Beschwerden an das Bundesgericht
gelangt, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art.
42 Abs. 7 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung in Anbetracht der
Unzulässigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
weshalb sie nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die II.
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei weiteren ähnlichen Eingaben
vorbehält, zu prüfen, ob inskünftig ungenügende Eingaben im Zusammenhang mit
Krankenversicherungsstreitigkeiten unbeantwortet abzulegen sind oder ob sich
ein Vorgehen nach Art. 41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art. 69
Abs. 2 ZPO) aufdrängt,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer