Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 476/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_476/2012

Urteil vom 29. August 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
H.________, vertreten durch
Fürsprecher Gerhard Lanz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. Mai 2012.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 die dem 1951
geborenen H.________ seit 1. Mai 1998 ausgerichtete ganze Invalidenrente auf
den 30. November 2011 revisionsweise aufhob, weil der Invaliditätsgrad nur noch
20% betrage,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von H.________ hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 2. Mai 2012 abwies,
dass H.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der
Verfügung der IV-Stelle sei ihm über den 30. November 2011 hinaus weiterhin
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei das kantonale Gericht zu
verpflichten, das von der IV-Stelle veranlasste interdisziplinäre Gutachten
ergänzen zu lassen,
dass die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art.
88a Abs. 2 IVV) sowie die nach der Rechtsprechung massgebenden Grundsätze über
die Revision einer Invalidenrente (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und die dabei in
zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 130 V 343 E. 3.5.2)
zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass das Verwaltungsgericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen
Unterlagen, insbesondere gestützt auf das in Nachachtung seines
Rückweisungsentscheides vom 24. Februar 2010 von der Verwaltung eingeholte
interdisziplinäre Gutachten der Academy X.________ des Spitals Y.________ vom
10. Dezember 2010, zum Schluss gelangte, der Gesundheitszustand des
Versicherten habe sich im Zeitraum zwischen März 2000 (ursprüngliche
Rentenzusprechung) und Oktober 2011 (Aufhebung der Invalidenrente) verbessert,
dass die Vorinstanz gestützt auf diese Expertise festhielt, bereits seit 2006
sei wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben, was im Übrigen Dr. med.
dipl.-psych. W.________ im Bericht vom 4. März 2008 bestätigt habe,
dass deshalb die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der ganzen
Invalidenrente erfüllt seien,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die tatbeständlichen
Feststellungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig (Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) oder anderweitig bundesrechtswidrig (Art. 95
lit. a BGG) erscheinen lassen könnte, weshalb der vorinstanzlich ermittelte
Sachverhalt dem Urteil des Bundesgerichts zugrunde zu legen ist (Art. 105 Abs.
1 BGG),
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in weiten Teilen in einer im
Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 95 lit. a BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG) unzulässigen, rein appellatorischen
Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,
dass sich die Vorinstanz mit dem geltend gemachten Fehler im Gutachten der
Academy X.________ auseinandergesetzt und diesen auf eine versehentlich falsche
Wiedergabe der - tatsächlich anders lautenden - Darlegungen im
neuropsychologischen Fachgutachten zurückgeführt hat,
dass dieses Versehen für die Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit nach der
zutreffenden Begründung des kantonalen Gerichts jedoch nicht massgebend ist,
von einem unvollständig festgestellten rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalt daher nicht die Rede sein kann, weshalb kein Anlass zu einer
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen im Sinne des
Eventualantrages des Versicherten besteht,
dass auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers keine
Bundesrechtsverletzung zu begründen vermögen,
dass die Vorinstanz namentlich dargelegt hat, dass eine Verbesserung der
gesundheitlichen Situation des Versicherten ausgewiesen ist und nicht bloss
andere Diagnosen bei gleich gebliebenem Gesundheitsschaden gestellt wurden,
dass berufliche Eingliederungsmassnahmen in dem für die richterliche
Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 18. Oktober 2011
(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) nicht zu prüfen waren, da der Beschwerdeführer
seinen Wohnsitz seit 31. Oktober 1999 in Thailand hat, während
Eingliederungsmassnahmen in der Regel in der Schweiz (Art. 9 Abs. 1 IVG) und
nur in Ausnahmefällen, unter hier nicht in Betracht fallenden Voraussetzungen,
im Ausland (Art. 23bis Abs. 1 IVV) durchgeführt werden,
dass der Beschwerdeführer mangels Anspruchs auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen ist
(vgl. SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220 [9C_228/2010] und IV Nr. 30 S. 86 [9C_163/
2009]),
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, sodass sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer