Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 465/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_465/2012

Urteil vom 17. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter U. Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Stadt X.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Franziska Geser-Schluchter,
2. Kanton Zürich, vertreten durch die
Finanzdirektion des Kantons Zürich,
diese vertreten durch die
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 13. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1945 geborene, vom 1. Juni 1988 bis zur Pensionierung Ende Januar 2009 bei
der Stadt X.________ als Nachtwache und Krankenpflegerin im städtischen
Altersheim angestellte S.________ war für die berufliche Vorsorge bei der
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) versichert. Diese richtete
ihr ab 1. Februar 2009 eine Altersrente aus. In der Folge kam es zwischen der
Versicherten und der BVK zu Meinungsverschiedenheiten über den
Beschäftigungsgrad der Versicherten ab 1. April 2004 und den Einbau von
Nachtzulagen in den versicherten Lohn.

B.
Am 15. September 2010 liess S.________ beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich gegen die Stadt X.________ und die BVK Klage einreichen. Dabei
beantragte sie, die Stadt X.________ sei zu verpflichten, an die BVK
rückwirkend ab 1. April 2003 bis 31. Januar 2009 Arbeitgeberbeiträge auf dem
für die einzelnen Perioden zu versichernden Lohn, den sie für die
entsprechenden Jahre bezifferte, nachzuzahlen. Ferner sei die frühere
Arbeitgeberin zu verpflichten, an die BVK ab 1. Juni 1988 bis 31. März 2003 die
Arbeitgeberbeiträge auf einem höheren versicherten Lohn, unter Berücksichtigung
der regelmässig ausgerichteten Zulagen für Nachtarbeit, nachzuzahlen.
Schliesslich sei die BVK zu verpflichten, den versicherten Lohn ab 1. Juni 1998
bis 31. Januar 2009 zu erhöhen sowie die Renten ab 1. Februar 2009 auf dem
erhöhten versicherten Lohn zu berechnen und auszuzahlen. Mit Entscheid vom 13.
April 2012 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ die
vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
Während die BVK zur Hauptsache auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
beantragt die Stadt X.________ im Wesentlichen, auf das Rechtsmittel sei nicht
einzutreten, eventuell sei dieses abzuweisen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Bei Anwendung und Auslegung kantonalen Rechts kann vor Bundesgericht im
Wesentlichen lediglich eine Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht oder
kantonalem verfassungsmässigem Recht gerügt werden. Dabei ist näher darzulegen,
inwiefern solches Recht verletzt worden ist (Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG), da das Bundesgericht in solchen Fällen
nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist, die Angelegenheit einer
näheren Prüfung unterzieht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2. S.
246). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Erlass an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53
mit Hinweisen).
Soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, überprüft das Bundesgericht das kantonale und kommunale öffentliche
Berufsvorsorgerecht auch nach Inkrafttreten des BGG frei (BGE 134 V 199 E. 1.2
S. 200).

1.3 Da es im vorliegenden Fall nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht, sondern um die Verpflichtung der früheren
Arbeitgeberin zur Bezahlung zusätzlicher Beiträge auf einem höheren
versicherten Lohn als demjenigen, welcher der laufenden Altersrente zugrunde
liegt, ist der unbestritten auf kantonalem Recht beruhende angefochtene
Entscheid nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu überprüfen.

2.
2.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung der Klage auf kantonales
Recht (BVK-Versicherungsvertrag in verschiedenen Fassungen) und wies die
Anträge der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab.

2.2 Die Beschwerdeführerin, welche zu Unrecht von einer vollständigen
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ausgeht, wirft der Beschwerdegegnerin
vor, die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit nicht korrekt abgerechnet zu
haben. Dies habe zu einem zu tiefen anrechenbaren Lohn und zu geringen
Pensionskassenbeiträgen geführt. Die ehemalige Arbeitgeberin habe die
entsprechenden Beiträge nachzuzahlen. Dabei beruft sich die Beschwerdeführerin
ausschliesslich auf den Versicherungsvertrag und die Statuten der
Versicherungskasse des Staatspersonals.
2.3
2.3.1 Wie die Beschwerdegegnerin 1, die zur Hauptsache auf Nichteintreten auf
die Beschwerde schliesst, zutreffend festhält, rügt die Versicherte keine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung
von Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonalen verfassungsmässigen Rechten. Dem
Umstand, dass der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruht, hat die
Beschwerdeführerin in keiner Weise Rechnung getragen. Nach der vorstehend
wiedergegebenen Rechtsprechung (E. 1.2 hievor) wäre sie jedoch gehalten
gewesen, näher darzutun, inwiefern Recht, dessen Missachtung mit der Anfechtung
eines auf kantonalrechtlicher Grundlage basierenden Entscheides mittels
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt werden kann, vom
Sozialversicherungsgericht verletzt worden ist, da das Bundesgericht in solchen
Fällen die Streitsache nicht von Amtes wegen einer Prüfung unterzieht.
2.3.2 Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage der Verjährung oder
Verwirkung der Berichtigung des Versicherungsverhältnisses ist nicht
einzugehen. Soweit es um die Nachforderungen als solche geht (Gründe für die
geltend gemachten Nachzahlungen, Höhe, Zeitraum), ist die Beschwerde nach dem
soeben Gesagten unzulässig. Damit wird die nur bei einer materiellen
Beurteilung zu prüfende Frage nach einer Verjährung oder Verwirkung der
Beitragsnachzahlung gegenstandslos.

3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die
Beschwerdegegnerin 1 ist für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. In masslicher Hinsicht ist die Höhe der Entschädigung ex aequo et
bono auf Fr. 2'000.- festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegnerin 1 wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Widmer