Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 463/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_463/2012

Urteil vom 8. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
I.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St.
Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
25. April 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 25.
April 2012, in welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die
Beschwerde des I.________ abwies, soweit es darauf eintrat,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht
entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich I.________ mit dem angefochtenen kantonalen Entscheid in keiner Weise
auseinandersetzt,
dass er sich im letztinstanzlichen Prozess darauf beschränkt, eine
Entschädigung für das "Geschehene" zu verlangen, obwohl bereits das kantonale
Gericht ihn darauf hingewiesen hat, dass allfällige Ansprüche aus Staatshaftung
nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden, und deshalb auf seine Beschwerde in
diesem Punkt nicht einzutreten war,
dass aus diesem Grunde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet
wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann