Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 460/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_460/2012

Urteil vom 25. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 8. September 2010 sprach die IV-Stelle Zürich dem 1956
geborenen H.________ ab 1. August 2009 eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung zu. Die Rentennachzahlung von Fr. 17'953.- verrechnete
sie mit einer Forderung der Ausgleichskasse GastroSocial.

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 8.
September 2010, soweit sie sich auf die Verrechnung im Umfang von Fr. 17'953.-
bezieht, aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Verrechnung neu
verfüge (Entscheid vom 27. April 2012).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ficht H.________
sinngemäss den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts an; er führt aus, er
lebe am Existenzminimum und sei "auf die von der Invalidenrente abgezogenen Fr.
17'000.-" angewiesen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a
BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen
die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand
betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide,
die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten
werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur,
wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung bloss noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131,
9C_684/2007 E. 1.1; dazu nicht veröffentlichte E. 1 von BGE 135 V 148).

2.
In Bezug auf die Verrechnung der Rentennachzahlung hat das kantonale Gericht
die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen; diese hat
die Frage zu beantworten, ob mit der Verrechnung in das betreibungsrechtliche
Existenzminimum des Versicherten eingegriffen wird; auch hat sie zu
untersuchen, ob der Versicherte ab 1. August 2009 Sozialhilfeleistungen bezogen
hat; insoweit liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den hier nicht
erfüllten Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden könnte.

3.
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) durch
Nichteintreten erledigt. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf
die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz