Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 458/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_458/2012

Urteil vom 8. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. März 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2012, mit welchem
die vorinstanzliche Beschwerde betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
teilweise gutgeheissen und die Schadenersatzforderung von Fr. 72'340.60 auf Fr.
36'170.30 reduziert wurde,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus Begründung ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II
449 E. 1.3 S. 452)
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese gesetzlichen Mindestanforderungen
an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht erfüllt, da ihr
keine genügende inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen
Erwägungen der Vorinstanz betreffend seine Organstellung und sein
diesbezügliches Verschulden zu entnehmen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen weder rügt noch aufzeigt,
inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
unzutreffend (unhaltbar, willkürlich) und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sich seine Ausführungen - soweit
überhaupt rechtserheblich - vielmehr in appellatorischer Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, insbesondere zur
finanziellen Lage der konkursiten Gesellschaft, erschöpfen (vgl. BGE 134 II 244
E. 2.3 S. 246), was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht
ausreicht (vgl. Urteile 9C_706/2011 vom 26. September 2011 und 9C_366/2011 vom
31. Mai 2011),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke