Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 455/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_455/2012

Urteil vom 18. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Oberer Gallezenweg 9, 4302 Augst,
Beschwerdeführer,

gegen

EASY SANA Krankenversicherung AG,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 25. April 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25.
April 2012 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Januar
bis März 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Prämien
der Beschwerdegegnerin zufolge nicht rechtsgültig gekündeter Mitgliedschaft
schulde, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet -
unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht darlegt, inwiefern der kantonale
Entscheid gegen Bundesrecht verstösst,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten und von der Erhebung von Gerichtskosten
umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini