Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 454/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_454/2012

Urteil vom 18. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elsbeth Aepli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Kinderrenten; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 19. April 2012.

Sachverhalt:

A.
R.________ bezog (bei einem Invaliditätsgrad von 41 %) seit 1. Juni 2001 eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung. Die drei mit eingeschlossenen
Kinderrenten wurden direkt seiner früheren Ehefrau A.________ ausbezahlt,
welche die elterliche Sorge über die drei gemeinsamen Kinder innehatte. Am 13.
August 2010 wurde die IV-Stelle Zug seitens der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) davon in Kenntnis gesetzt, dass R.________
bereits am 17. September 2007 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis getreten
war und seither ein 100%iges Pensum als Servicetechniker versah. Die IV-Stelle
verfügte darauf am 16. Februar 2011 die - wegen Meldepflichtverletzung -
rückwirkende Aufhebung der IV-Viertelsrente (einschliesslich akzessorischer
Kinderrenten) ab 1. Dezember 2007 und forderte mit separater Verfügung die
unrechtmässig bezogenen Betreffnisse der Hauptrente von R.________ zurück. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die gegen die rückwirkende
Rentenaufhebung eingereichte Beschwerde von R.________ ab (unangefochten in
Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 12. Mai 2011).
Mit Verfügung vom 18. August 2011 forderte die IV-Stelle Zug die im Zeitraum
von Dezember 2007 bis Februar 2011 zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten im
Gesamtbetrag von Fr. 23'730.- von A.________ zurück.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die dagegen erhobene Beschwerde
von A.________ gut und verneinte deren Rückerstattungspflicht für die drei
Kinderrenten wegen Verwirkung der entsprechenden Forderung.

C.
Die IV-Stelle Zug führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Während A.________ und das kantonale Gericht auf Abweisung der Beschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster
Satz ATSG [SR 830.1]). Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der
Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den
genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E. 4.1 S.
77 mit Hinweisen).

3.
Das kantonale Gericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin
für die ab Dezember 2007 zu Unrecht ausbezahlten Kinderrenten grundsätzlich
rückerstattungspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV; SR 830.11] in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4 IVG sowie Art. 82 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]
und Art. 71ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101; sowohl in der bis Ende 2010
gültig gewesenen als auch in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung]).
Nachfolgend zu prüfen gilt, ob auch die weitere vorinstanzliche Feststellung
rechtens ist, wonach die angeführte einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss
Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits abgelaufen und der Rückforderungsanspruch der
Verwaltung gänzlich verwirkt war, als die IV-Stelle ihre
Rückerstattungsverfügung vom 18. August 2011 erliess.

4.
Laut bereits angeführtem (E. 2 hievor) Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG verwirkt
der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, "nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat". Unter dieser Wendung ist
der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr
zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für
eine Rückerstattung bestehen (SVR 2011 BVG Nr. 25 S. 93, 9C_611/2010 E. 3; vgl.
BGE 124 V 380 E. 1 S. 382; 122 V 270 E. 5a S. 274; je mit Hinweisen).
Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände
zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem
Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten
Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt
sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder
dass der Anspruch nur dem Grundsatze nach, nicht aber in masslicher Hinsicht
feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die
Rückforderung zu richten hat. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die
Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE
112 V 180 E. 4a S. 181 f.). Verfügt die Versicherungseinrichtung über
hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen
Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen
innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der
Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre
unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu
ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht
werden können (BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2001 IV Nr. 30 S. 93, I 609/98
E. 2e). Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die
Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne
dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 119 V 431 E. 3b S.
433 f.; Ulrich Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von
Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 131/1995 S. 473 ff., 480; vgl. auch für das
Privatrecht BGE 127 III 421 E. 4b S. 427 f.; zum Ganzen: Urteil K 70/06 vom 30.
Juli 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S.
11; Urteile 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1 und 9C_1057/2008 vom 4.
Mai 2009 E. 4.1.1).

5.
In der an den früheren Ehemann der Beschwerdegegnerin gerichteten
rentenaufhebenden Verfügung vom 16. Februar 2011 führte die IV-Stelle aus,
"gemäss Information der SUVA vom 13. August 2010 haben wir Kenntnis erhalten,
dass Sie seit dem 17. September 2007 in einem unbefristeten
Anstellungsverhältnis als Servicetechniker im Pensum von 100 % (41.25 Std. pro
Woche) tätig sind", was den IV-Organen in Missachtung der Meldepflicht nicht
mitgeteilt worden sei. Aufgrund dieser Angaben schloss die Vorinstanz, dass die
Verwaltung mit zumutbarer Aufmerksamkeit bereits am 13. August 2010 hätte
erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen.
Folglich habe die einjährige relative Verwirkungsfrist am 14. August 2010 zu
laufen begonnen und sei am 13. August 2011 abgelaufen. Die erst am 18. August
2011 erlassene Rückerstattungsverfügung betreffend die Kinderrenten erweise
sich somit als verspätet.
Der beschwerdeführenden IV-Stelle ist insofern beizupflichten, als sich die
vorinstanzliche Schlussfolgerung allein gestützt auf die angeführte (indirekte)
Aktenstelle offensichtlich nicht halten lässt. Zwar geht daraus hervor, dass
der frühere Ehemann der Versicherten (angestammter Beruf: Elektromonteur)
bereits seit Jahren wieder als Servicetechniker ein Vollzeitpensum im Rahmen
eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses versah. Aus der
Rentenaufhebungsverfügung vom 16. Februar 2011 lässt sich jedoch nirgends
ableiten, dass die Verwaltung schon am 13. August 2010 auch über Angaben zum
neuerdings erzielten Erwerbseinkommen verfügte, welche bereits damals eine
zuverlässige Bemessung des Invaliditätsgrades erlaubt hätten. Es drängt sich
indes die Frage auf, warum die Vorinstanz ihre entscheidwesentliche
Schlussfolgerung bloss auf eine indirekte Belegstelle statt auf das
zugrundeliegende Aktenstück stützte.

6.
6.1 In diesem Zusammenhang weckt das Vorgehen von Verwaltung und kantonalem
Gericht im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz und die Beachtung des
Akteneinsichtsrechts als einem wesentlichen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV
verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht Bedenken.
6.1.1 Der Beschwerdegegnerin wurde am 25. Februar 2011 seitens der
rentenauszahlenden Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen ohne weitere
Begründung ein mit "Abrechnung: Saldo zu unseren Gunsten" betiteltes Schreiben
zugestellt. Aus diesem ging einzig hervor, dass sie für den Zeitraum ab
Dezember 2007 IV-Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 23'730.-
zurückzuerstatten habe. Dem Schreiben lag ein Einzahlungsschein bei; überdies
enthielt es die Aufforderung "Bitte überweisen Sie den Betrag rechtzeitig,
damit er bis 27.03.2011 bei uns eingegangen ist". Offenbar erst auf ihre
telefonische Nachfrage hin wurde der Beschwerdegegnerin (vorerst ebenfalls
bloss mündlich) mitgeteilt, dass die Invalidenrente ihres früheren Ehemannes
wegen Meldepflichtverletzung rückwirkend ab 1. Dezember 2007 aufgehoben worden
sei und die zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse zurückgefordert würden; und
zwar die Hauptrente vom Rentenberechtigten, wogegen sie selber für die ihr
direkt ausbezahlten Kinderrenten rückerstattungspflichtig sei. Schon bevor die
IV-Stelle Zug am 18. August 2011 (ohne vorangegangenen Vorbescheid) in diesem
Sinne verfügte, hatte die Beschwerdegegnerin - vergeblich - um Einsichtnahme in
die fallbezüglichen Unterlagen ersucht. Kurz nach Erlass der erwähnten
Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin wenigstens die seinerzeitige, an ihren
früheren Ehemann gerichtete Rentenaufhebungsverfügung vom 16. Februar 2011 "zur
Kenntnisnahme" zugestellt. Das in der Folge von ihrer Rechtsvertreterin
erneuerte Gesuch um Akteneinsicht wurde von der IV-Stelle unter Hinweis auf
Vorschriften "über die Schweigepflicht und die Datenbekanntgabe" wiederum
abgelehnt.
6.1.2 In der daraufhin erhobenen Beschwerde ans kantonale Gericht wie auch in
der Replik liess die heutige Beschwerdegegnerin erneut vergeblich um Beizug und
Zustellung sämtlicher Akten zur Einsichtnahme ersuchen. Zwar forderte die
Vorinstanz die IV-Stelle auf, die "vollständigen, nummerierten Akten in dieser
Angelegenheit" einzureichen. Als indessen daraufhin seitens der Verwaltung
lediglich vier Aktenstücke ins Recht gelegt wurden (nämlich die hier streitige
Rückerstattungsverfügung vom 18. August 2011, das Gesuch der Rechtsvertreterin
um Akteneinsicht, die diesbezügliche abschlägige Antwort der IV-Stelle sowie
die bereits erwähnte rentenaufhebende Verfügung an den früheren Ehemann vom 16.
Februar 2011), unterliess das kantonale Gericht jegliches Nachfassen. Im
angefochtenen Entscheid findet sich die Begründung, dass die Verwaltung die
verlangte Akteneinsicht zu Recht verweigert habe, gehe es doch im vorliegenden
Verfahren nur noch um die Frage, ob die (damalige) Beschwerdeführerin (und
heutige Beschwerdegegnerin) die Kinderrenten zurückzuerstatten habe; folglich
sei sie nicht auf Dokumente aus den IV-Akten ihres früheren Ehemannes
angewiesen, um ihre Rechte zu wahren. "Selbstverständlich hätte (sie) aber mit
Zustimmung (des Rentenberechtigten) ein Akteneinsichtsrecht" gehabt. Nachdem
die IV-Stelle letztinstanzlich einzelne Aktenstücke aus dem Dossier des
früheren Ehemannes nachgereicht hat, scheint das kantonale Gericht nunmehr eine
andere Sichtweise einzunehmen. Jedenfalls beanstandet es in seiner
Vernehmlassung ans Bundesgericht, dass ihm die fraglichen Akten nicht
vorgelegen hätten, "obschon die IV-Stelle zur Einreichung der vollständigen,
nummerierten Akten aufgefordert" worden sei.
6.2
6.2.1 Im hier zu beurteilenden Fall braucht nicht abschliessend beantwortet zu
werden, wie weit der Beschwerdegegnerin die IV-Akten ihres früheren Ehemannes
hätten zugänglich gemacht werden müssen. Und gänzlich offen zu lassen ist, ob
und inwiefern sie in dessen Verfahren betreffend rückwirkende Rentenaufhebung
miteinzubeziehen gewesen wäre. Klar ist jedenfalls, dass ihr diejenigen Akten
aus dem IV-Dossier des Rentenberechtigten nicht hätten vorenthalten werden
dürfen, welche sie als Partei benötigte, um ein Rechtsmittel gegen die
Rückerstattungsverfügung betreffend Kinderrenten geltend zu machen (Art. 47
Abs. 1 lit. b ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Hiezu sind namentlich
die Aktenstücke zu zählen, die (mit Blick auf die Verwirkungsfrage) Auskunft
darüber zu geben vermögen, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung bei Beachtung
der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass sämtliche
Erfordernisse für eine Rückerstattung bestehen (vgl. E. 4 hievor). Gilt es den
Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es auf die im konkreten
Fall objektive Bedeutung eines Aktenstücks für die verfügungswesentliche
Sachverhaltsfeststellung an. Die Vorlegungspflicht hat sich nach der jeweiligen
Relevanz der umstrittenen Papiere zu richten (BGE 115 V 297 E. 2g/bb S. 303;
SVR 2010 IV Nr. 14 S. 44, 8C_576/2009 E. 2.2.1).
6.2.2 Im Lichte dieser Rechtslage hätte der letztinstanzlich nachgereichte
Bericht der SUVA vom 4. August 2010 über eine Besprechung mit dem früheren
Ehemann (bei der IV-Stelle eingegangen am 13. August 2010) der
Beschwerdegegnerin schon vor Erlass der hier streitigen
Rückerstattungsverfügung betreffend Kinderrenten vorgelegt werden müssen. Dabei
kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob dies im Rahmen eines
Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG oder in anderweitiger Gewährung des
rechtlichen Gehörs hätte erfolgen sollen (vgl. BGE 134 V 97). Überwiegende
Privatinteressen des Rentenberechtigten, wie sie gemäss Art. 47 Abs. 1 Ingress
ATSG einer Akteneinsicht entgegenstehen können, sind keine auszumachen, zumal
er vom Zivilrichter ohnehin verpflichtet worden war, seiner früheren Ehefrau
bei einem monatlichen Nettoeinkommen ab Fr. 3000.- unaufgefordert innert 10
Tagen nach Erhalt der Lohnabrechnung alle notwendigen Belege, Auskünfte und
Erklärungen mit Bezug auf sein Einkommen abzugeben (Entscheid des
Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 15. Dezember 2004 betreffend Änderung des
Scheidungsurteils). Indem auch das kantonale Gericht vom unabdingbaren Beizug
des SUVA-Berichts absah bzw. bei der IV-Stelle nicht entsprechend nachhakte,
obschon es seinen Entscheid - indirekt (vgl. E. 5 hievor) - auf dieses
Aktenstück stützte, verletzte die Vorinstanz in augenfälliger Weise die
Untersuchungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG) und das rechtliche Gehör der
Beschwerdegegnerin.

6.3 Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen kommt
dennoch nicht in Frage: Wie bereits erwähnt, wurde u.a. der streitige
SUVA-Bericht von der beschwerdeführenden IV-Stelle letztinstanzlich
nachgereicht. Das Bundesgericht kann eine vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung, die auf einer Rechtsverletzung beruht, von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies sind die
unterschiedlichen Standpunkte der Parteien zur Frage der Verwirkung des
Rückforderungsanspruchs ebenso bekannt wie die diesbezügliche Auffassung des
kantonalen Gerichts. Es ist zudem offensichtlich allen Verfahrensbeteiligten
daran gelegen, rasch Klarheit darüber zu gewinnen, ob die Beschwerdegegnerin
die unrechtmässig ausgerichteten Kinderrenten zurückzuerstatten hat oder nicht.
Würde der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an das kantonale
Gericht zurückgewiesen, käme dies unter den gegebenen Umständen einem
formalistischen Leerlauf gleich, welcher dem Gebot der Prozessökonomie
zuwiderliefe (vgl. Urteil 9C_727/2010 vom 27. Januar 2012 E. 2.3, nicht publ.
in: BGE 138 V 23, aber in: SVR 2012 EL Nr. 13 S. 40).

7.
7.1 Aus dem der IV-Stelle weitergeleiteten Bericht der SUVA über die
Besprechung vom 4. August 2010 ergibt sich ohne weiteres, dass der frühere
Ehemann der Beschwerdegegnerin gegenüber dem zuständigen
Aussendienstmitarbeiter auch klare Angaben zu seinem (marktkonformen)
Erwerbseinkommen als Servicetechniker machte. Es handelte sich um einen
Leistungslohn ohne jegliche Soziallohnkomponente. Des Weitern lässt sich dem
Bericht entnehmen, dass der unfallbedingte Gesundheitszustand des linken Knies
seit Mai 2007 stabil geblieben sei; eine ärztliche Behandlung habe
diesbezüglich nicht mehr stattgefunden. Ebenso wenig ergab die Besprechung
irgendwelche Hinweise auf vorangegangene Perioden längerer Arbeitsunfähigkeit
seit Stellenantritt im September 2007. Unter Mitberücksichtigung der
Ausführungen in E. 5 hievor waren demnach der Verwaltung bei Eingang des
SUVA-Berichts (am 13. August 2010) alle im konkreten Fall erheblichen Umstände
zugänglich (namentlich die jahrelange Erzielung eines deutlich
rentenausschliessenden Erwerbseinkommens). Aus deren Kenntnis ergab sich
unmittelbar der Rückforderungsanspruch (auch gegenüber der Beschwerdegegnerin:
nachfolgende E. 7.2), ohne dass Zeit für weitere Abklärungen zuzugestehen wäre
(in E. 4 hievor dargelegte Rechtsprechung). Entgegen den Vorbringen der
IV-Stelle führte denn auch keine ihrer in der Folge getätigten
Abklärungmassnahmen zu neuen Erkenntnissen mit Bezug auf die hier relevante
Frage nach der Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist. Der eingeholte
Arbeitsvertrag enthielt lediglich die bereits von der SUVA erhobenen und der
IV-Stelle am 13. August 2010 zugegangenen erwerblichen Parameter. Wenn der
frühere Ehemann der Beschwerdegegnerin anlässlich der Besprechung mit dem
IV-Sachbearbeiter vom 31. August 2010 nunmehr ausführte, dass er aktuell durch
seinen Hausarzt vollständig arbeitsunfähig geschrieben sei und es um sein
Arbeitsverhältnis "nicht sehr gut" stehe (ebenfalls letztinstanzlich
nachgereichtes Aktenstück), scheinen diese Angaben durch den drohenden
Rentenentzug zumindest mitbestimmt worden zu sein. Auf jeden Fall haben diese
neuen Umstände (und erst recht die daraufhin eingeleiteten medizinischen
Abklärungen) mit der Frage der vorausgehend gebotenen rückwirkenden
Rentenaufhebung (und der entsprechenden Rückforderung) klarerweise nichts zu
tun, ist doch eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1
letzter Satz IVV spätestens zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird, welche Voraussetzungen hier längst erfüllt waren (vgl. BGE 118 V 214 E.
3b S. 214).

7.2 Die IV-Stelle wendet weiter ein, auch die Abklärungen der zuständigen
Ausgleichskasse (hier die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen) würden eine
gewisse Zeit beanspruchen, müsse doch in Erfahrung gebracht werden, "wem
Leistungen ausbezahlt worden" seien "und in welchem Umfang".
7.2.1 Im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind die Aufgaben
nach dem Gesetz zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen aufgeteilt: Die
IV-Stellen klären die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die
Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57
Abs. 1 lit. c, f und g IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der
versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und zahlen
diese aus (Art. 60 Abs. 1 lit. a, b und c IVG). Ist für die
Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit
der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für
den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche
Kenntnis (E. 4 hievor) wenigstens bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen
vorhanden ist (BGE 119 V 431 E. 3a S. 433; 112 V 180 E. 4c S. 182; Urteil
9C_276/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; ZAK 1989
S. 558, H 212/88 E. 4b in fine; Urteile 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E.
3.2.2 und 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.1.2).
7.2.2 Von eigentlichen "Abklärungen", wie sie die beschwerdeführende IV-Stelle
geltend macht, kann im Rückerstattungsfall in aller Regel keine Rede sein: Die
rentenauszahlende Ausgleichskasse hat aus den bei ihr geführten Rentendaten
lediglich die unrechtmässig ausgerichteten Rentenbeträge abzurufen, die auf die
jeweiligen Auszahlungsadressaten entfallen. Mit Blick auf die hievor zitierte
Rechtsprechung muss deshalb bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener
Invalidenrenten für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist genügen,
wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der
IV-Stelle vorhandenen Akten ergibt (vgl. E. 4 hievor in fine) und sich
gleichzeitig die rückerstattungspflichtigen Personen und die entsprechenden
Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten
Rentendaten unmittelbar eruieren lassen. Der mit dem blossen Datenaustausch
zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse verbundene (geringfügige) zeitliche
Aufwand führt demnach nicht zu einem Aufschub des Fristbeginns. Diese Lösung
drängt sich schon deshalb auf, weil die IV-Stellen oftmals im gleichen Gebäude
untergebracht sind wie die kantonalen Ausgleichskassen. Es liegt auf der Hand,
dass diesfalls der Austausch zwischen den beiden involvierten Behörden rascher
vonstatten geht, wenn sich die IV-Stelle an die Ausgleichskasse ihres eigenen
Kantons als rentenauszahlende Kasse wenden kann, als wenn sie an die
Ausgleichskasse eines andern Kantons (wie hier) oder an eine
Verbandsausgleichskasse gelangen muss. Derartige rein zufallsbedingte
Unterschiede bei der gemeinsamen Bearbeitung von Rückerstattungsfällen sollten
sich auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Fristauslösung nicht auswirken, was
mit der dargelegten Ausserachtlassung von reinem Koordinationsaufwand
gewährleistet wird.
Eine andere Betrachtungsweise ist nach dem Gesagten nur in jenen Ausnahmefällen
einzunehmen, in denen die zuständige Ausgleichskasse tatsächlich ergänzende
Abklärungsmassnahmen ergreifen muss. Etwa weil aufgrund der gegebenen Aktenlage
nicht klar ist, ob es sich bei einem Auszahlungsadressaten um einen tatsächlich
Rückerstattungspflichtigen oder aber um eine blosse Inkassostelle handelt, von
welcher die zu Unrecht ausbezahlten Rentenbetreffnisse nicht zurückgefordert
werden können (BGE 118 V 214 E. 4 S. 221).

7.3 Im hier zu beurteilenden Fall musste die Ausgleichskasse des Kantons St.
Gallen keine Abklärungen im Sinne des vorerwähnten Ausnahmetatbestands
vornehmen. Waren der IV-Stelle somit am 13. August 2010, als der bereits
mehrfach genannte SUVA-Bericht bei ihr einging, alle für den
Rückforderungsanspruch erheblichen Umstände zugänglich (E. 7.1 hievor) und
konnte gleichzeitig die zuständige Ausgleichskasse die
rückerstattungspflichtigen Personen und die entsprechenden
Rückerstattungsbeträge unmittelbar aus den von ihr geführten Dateien abrufen
(vorstehende E. 7.2.2), begann die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss
Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG am 14. August 2010 und war am 18. August 2011
bereits abgelaufen, als die IV-Stelle ihre Rückerstattungsverfügung gegenüber
der Beschwerdegegnerin erliess. Der Rückerstattungsanspruch der Verwaltung
hinsichtlich der ab Dezember 2007 unrechtmässig bezogenen Kinderrenten ist
demnach verwirkt. Dies gilt zumindest für die bis und mit August 2010
ausgerichteten Rentenbetreffnisse. Was die später (bis Februar 2011) zur
Ausrichtung gelangten Kinderrenten betrifft, stellt sich zunächst die Frage
nach der Berücksichtigung von BGE 122 V 270 E. 5b/bb S. 276. Danach kann der
Rückforderungsanspruch auf eine unrechtmässig ausgerichtete monatliche
Rentenleistung solange nicht verwirken, als diese einzelne Leistung im Rahmen
der gesamten Anspruchsberechtigung tatsächlich noch gar nicht ausbezahlt war.
Aufgrund der vorliegenden Umstände entfällt jedoch eine Rückerstattungspflicht
der Beschwerdegegnerin auch für die von September 2010 bis Februar 2011
unrechtmässig bezogenen Kinderrenten. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV setzt
nämlich für die rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung von Renten eine
Kausalität zwischen der Meldepflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden
("unrichtige Ausrichtung" der Rentenleistung) voraus. Wenn sich im hier zu
beurteilenden Fall die IV-Stelle trotz Eingangs des SUVA-Berichts über die
Besprechung vom 4. August 2010 dazu entschloss, die bisherige Rente zunächst
weiter auszurichten, kann dies nach den vorstehenden Ausführungen (E. 7.1)
nicht mehr auf die Meldepflichtverletzung des früheren Ehemannes zurückgeführt
werden (BGE 118 V 214 E. 3b S. 219). Eine rückwirkende Aufhebung der Rente
schied daher für die Zeit nach August 2010 von vornherein aus.

8.
Die Gerichtskosten werden der beschwerdeführenden IV-Stelle als unterliegender
Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Überdies hat sie der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen
und der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Attinger