Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 451/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_451/2012

Urteil vom 25. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Winterthur,
Hauptabteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV, Lagerhausstrasse 6, 8400
Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. März 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Mai 2012 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und
weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S.
245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass die Vorinstanz ausführte, aus dem Umstand der vollumfänglichen Auszahlung
der Leistungen der beruflichen Vorsorge als Rente (statt teilweise als Kapital,
Art. 37 Abs. 2 BVG) sei nicht abzuleiten, dass der im Zusammenhang mit dem
anrechenbaren Vermögensverzehr geltende Freibetrag (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)
aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei der Berücksichtigung der Rente als
anrechenbarer Einnahme (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sinngemäss zum Tragen komme,
dass das kantonale Gericht weiter festgehalten hat, dass für eine solche
Berechnungsweise keine rechtliche Grundlage besteht,
dass die Rechtsschrift keine genügende Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Entscheidgründen enthält,
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub