Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 448/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_448/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
1. S.________,
2. C.________,
vertreten durch S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 17. April 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Mai 2012 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2012
betreffend Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Altersrentenbetreffnisse,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführer diesen gesetzlichen Mindestanforderungen
an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr
keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der
Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach die Beschwerdeführer nach ihrer (Wieder-)
Verheiratung jedenfalls nicht gutgläubig (über Jahre hinweg) weiterhin die
bisherigen unplafonierten Einzelrenten beziehen konnten, ohne bei der
Ausgleichskasse je nachgefragt zu haben, ob die jeweilige Höhe der beiden
Altersrenten trotz Zivilstandswechsel tatsächlich unverändert bleibe,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger