Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 433/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_433/2012, 9C_442/2012

Urteil vom 13. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
9C_433/2012
GastroSocial Pensionskasse,
Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Vetter-Schreiber,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger,
2. Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2), c/o NAB-2 Futura
Vorsorge,
Bahnhofplatz 9, 5201 Brugg,
3. Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, St. Alban-Anlage 26, 4002
Basel,
Beschwerdegegnerinnen,

und

9C_442/2012
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2), c/o NAB-2 Futura
Vorsorge, Bahnhofplatz 9, 5201 Brugg,
2. Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, St. Alban-Anlage 26, 4002
Basel,
3. GastroSocial Pensionskasse,
Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerinnen,

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Dominique Follonier,
Passage Saint-François 12, 1003 Lausanne.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 20. März 2012.

Sachverhalt:

A.
K.________, geboren 1967, schloss im Jahre 1986 eine kaufmännische Lehre ab.
Vom 15. April 1991 bis 31. Juli 2005 war sie bei der X.________ und Co. AG
beschäftigt. Dabei war sie bei der Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer
Bank vorsorgeversichert. Ab 26. September 2005 bezog K.________ Taggelder der
Unia Arbeitslosenkasse. Vom 12. Dezember 2005 bis 31. Juli 2006 war sie für die
Y.________ AG tätig. Zuständige Vorsorgeeinrichtungen waren in diesem Zeitraum
die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken und die BVG-Sammelstiftung der
Rentenanstalt (heute: Swiss Life). In den Monaten August und September 2006 war
K.________ als Aushilfe im Restaurant Z.________ tätig. Vom 1. Oktober 2006 bis
12. März 2008 arbeitete sie als Mithilfe in Küche und Restaurant im
Personalrestaurant der Q.________ AG; während dieser Zeit war sie bei der
GastroSocial Pensionskasse vorsorgeversichert.
Im Jahr 2007 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau verneinte einen Anspruch
auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. Februar 2009). Sie sprach der
Versicherten ab 1. Januar 2007 eine Viertelsrente und ab 1. Juni 2008 eine
ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 22. April 2009). Die Sammelstiftung 2.
Säule der Neuen Aargauer Bank, die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
und die GastroSocial Pensionskasse verneinten eine Leistungspflicht.

B.
Am 9. Dezember 2010 reichte K.________ gegen die Sammelstiftung 2. Säule der
Neuen Aargauer Bank, die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken und die
GastroSocial Pensionskasse Klage ein. Sie beantragte, die Sammelstiftung 2.
Säule der Neuen Aargauer Bank sei für die ab August 2005 eingetretene
Arbeitsunfähigkeit - eventualiter die Swisscanto Sammelstiftung der
Kantonalbanken respektive ihre Rechtsnachfolgerin, die BVG-Sammelstiftung Swiss
Life (vormals BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt), für die ab Juni 2006
eingetretene Arbeitsunfähigkeit und subeventualiter die GastroSocial
Pensionskasse für die ab Januar 2007 eingetretene Arbeitsunfähigkeit - zu
verpflichten, ihr die gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Leistungen
zuzüglich Verzugszinsen zu erbringen. Subsubeventualiter sei die GastroSocial
Pensionskasse zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Vorleistungen zuzüglich
Verzugszinsen zu gewähren. Gleichzeitig wurde beantragt, die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG zum Verfahren beizuladen.
Mit Entscheid vom 20. März 2012 hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau die Klage teilweise gut und verpflichtete die GastroSocial
Pensionskasse, K.________ die gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen
Leistungen für die ab 12. März 2008 eingetretene Arbeitsunfähigkeit zu
erbringen, nebst Verzugszins für die geschuldeten Rentenbetreffnisse von 5 % ab
10. Dezember 2010. Im Übrigen wies es die Klage ab.

C.
Die GastroSocial Pensionskasse (Beschwerdeführerin 1; Verfahren 9C_433/2012)
und K.________ (Beschwerdeführerin 2; Verfahren 9C_442/2012) erheben je separat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die GastroSocial
Pensionskasse beantragt, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Klage
vom 9. Dezember 2010 ihr gegenüber vollumfänglich abzuweisen. K.________ stellt
das Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Klage
gegenüber der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, eventualiter
gegenüber der Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank gutzuheissen.
Eventualiter sei die Vorsorgeeinrichtung "SwissLife" beizuladen, nötigenfalls
mittels Rückweisung an die Vorinstanz, und die Klage ihr gegenüber
gutzuheissen.
Vernehmlassungsweise beantragt K.________ die Vereinigung der beiden Verfahren
und die Gutheissung der Beschwerde der GastroSocial Pensionskasse, sofern eine
der anderen involvierten Parteien zur Zahlung verpflichtet werden kann. Die
GastroSocial Pensionskasse wiederholt in ihrer Stellungnahme die in der
Beschwerde gestellten Anträge.
Die Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank und das Bundesamt für
Sozialversicherungen reichen keine Vernehmlassung ein. Die Swisscanto
Sammelstiftung der Kantonalbanken beantragt die Abweisung der Beschwerden,
soweit sie sich gegen sie richten. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
verzichtet auf eine Stellungnahme, ebenso die zum Verfahren beigeladene
Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

D.
Mit Verfügung vom 12. November 2012 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde
der GastroSocial Pensionskasse (Verfahren 9C_433/2012) die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer
von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE
130 III 136 E. 1.4 S. 140). Grundsätzlich prüft es nur die geltend gemachten
Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht
mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sie den
gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, sind die beiden Verfahren zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 133 IV 215 E. 1 S.
217; 128 V 124 E. 1 S. 126).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat eine Bindungswirkung der Rentenverfügungen der IV-Stelle
des Kantons Aargau vom 22. April 2009 verneint mit der Begründung, dass diese
der Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank, der Swisscanto
Sammelstiftung der Kantonalbanken und der GastroSocial Pensionskasse nicht
zugestellt worden seien.

3.2 Diese Betrachtungsweise greift insofern zu kurz, als Anlass bestanden
hätte, eine Bindungswirkung (vgl. dazu Art. 23 lit. a, Art. 24 Abs. 1 und Art.
26 Abs. 1 BVG [SR 831.40]; BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273
mit Hinweisen) gegenüber einer weiteren, am vorinstanzlichen Verfahren
allerdings nicht beteiligten Vorsorgeeinrichtung zu prüfen. Denn im kantonalen
Verfahren hatte die Versicherte auch einen Vorsorgeausweis (vom 18. August
2006) der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (heute: BVG-Sammelstiftung Swiss
Life), bei welcher sie ab 1. Juli 2006 vorsorgeversichert war, eingereicht.
Gerade der BVG-Sammelstiftung Swiss Life waren sowohl der Vorbescheid der
IV-Stelle vom 11. Dezember 2008 als auch die IV-Verfügungen vom 22. April 2009
zugestellt worden. Wäre nun die Bindungswirkung gegenüber der
BVG-Sammelstiftung Swiss Life zu bejahen, könnte dies zur Folge haben, dass die
Leistungspflicht der GastroSocial Pensionskasse entfiele.
Dass die (eingeklagte) Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, bei
welcher das Personal der Y.________ AG bis zur Kündigung des Anschlussvertrages
mit Wirkung auf 30. Juni 2006 vorsorgeversichert war, ausschliesslich zuständig
wäre, erscheint fraglich. Die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken hat
in einem an den damaligen Rechtsvertreter der K.________ gerichteten Mail vom
19. November 2010 bestätigt, dass sie, falls sie für den Fall
leistungspflichtig wäre, diesen der neuen Vorsorgeeinrichtung (Swiss Life)
übertragen hätte. Dieses Vorgehen entspräche dem e contrario aus Art. 53e Abs.
6 BVG ableitbaren Grundsatz, wonach sämtliche Versicherungsrisiken der
bisherigen Vorsorgeeinrichtung auf die neue übergehen und somit auch jene
Leiden, die unter der alten Vorsorgeeinrichtung zu einer Arbeitsunfähigkeit
geführt haben (Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG, 2009, N. 9 zu Art.
53e BVG unter Berufung auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 57/00
vom 22. Dezember 2003 E. 5 [publ. in: SVR 2004 BVG Nr. 18 S. 57]; vgl. auch
Ueli Kieser, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/ Geiser/Gächter
[Hrsg.], 2010, N. 28 zu Art. 53e BVG, der zum Rentnerbestand auch diejenigen
Personen zählt, welche im Zeitpunkt der Vertragsauflösung arbeitsunfähig,
jedoch noch nicht invalid sind). Im letztinstanzlichen Verfahren relativiert
die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken diese Aussage und macht
geltend, von einer Übernahme könne erst die Rede sein nach rechtskräftiger
IV-Verfügung und Abschluss aller Abklärungen durch jene Vorsorgeeinrichtung,
bei welcher die Arbeitsunfähigkeit, welche zu einer Invalidität geführt hat,
eingesetzt habe. Wie es sich damit verhält, braucht im jetzigen
Verfahrensstadium indessen nicht geprüft zu werden. Die Vorinstanz, an welche
die Sache zurückzuweisen ist, wird über die Frage der Bindungswirkung der
Verfügungen der IV-Stelle gegenüber der BVG-Sammelstiftung Swiss Life und
allenfalls die Frage des Überganges im Zusammenhang mit der Kündigung des
Anschlussvertrages mit Wirkung auf 30. Juni 2006 zu entscheiden haben.

3.3 Im kantonalen Verfahren hätte für die Vorinstanz Anlass bestanden, das von
K.________, welche ihrer Auffassung nach nicht qualifiziert rechtlich vertreten
war (vgl. die auf lediglich Fr. 500.- festgesetzte Parteientschädigung),
gestellte, unklare, weil auf die Verpflichtung der Swisscanto Sammelstiftung
der Kantonalbanken "respektive ihrer Rechtsnachfolgerin, der BVG-Sammelstiftung
der Swiss Life" lautende Eventualbegehren berichtigen zu lassen oder selber zu
berichtigen, da daraus nicht hervorging, ob die Swisscanto Sammelstiftung der
Kantonalbanken oder die BVG-Sammelstiftung Swiss Life ins Recht gefasst werden
sollte. Die Vorinstanz wird die BVG-Sammelstiftung Swiss Life am Verfahren zu
beteiligen haben, damit die Bindungswirkung ihr gegenüber geklärt werden kann.
Zu diesem Zweck wird zu prüfen sein, ob eine Parteiberichtigung oder ein
Parteiwechsel von der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken zur
BVG-Sammelstiftung Swiss Life (vgl. dazu Thomas Ackermann, Verfahrensrechtliche
Aspekte des prekären Leistungsverhältnisses, in: Das prekäre
Leistungsverhältnis im Sozialversicherungsrecht, René Schaffhauser/Ueli Kieser
[Hrsg.], 2008, S. 35 ff., 42 f.) oder eine Beiladung der BVG-Sammelstiftung
Swiss Life zu erfolgen hat. Sollte die Vorinstanz eine entsprechende
Bindungswirkung bejahen, erübrigen sich unter Umständen die gemäss
nachstehender E. 4 für eine Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen
Abklärungen.

4.
4.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von
derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die Ansprecherin bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
angeschlossen war (Art. 23 lit. a BVG [bis 31. Dezember 2004: Art. 23 BVG]).
Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit
(Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest
20 Prozent; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und
der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 136 V 65 E.
3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2 S. 22; 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige,
auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). Die
Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte
Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20
E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

4.2 Entscheiderhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des
Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die
Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 397). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a
BVG; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126 E. 4.1.1, 9C_182/2007). Frei überprüfbare
Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den
Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (SVR
2009 BVG Nr. 7 S. 22 E. 2.2, 9C_65/2008; Urteil 9C_670/2010 vom 23. Dezember
2010 E. 1.2).

4.3 Das kantonale Gericht hat eine Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung, der
K.________ während der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Y.________ AG
angehörte, verneint und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass sie
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Y.________ AG aus
gesundheitlichen Gründen noch nicht relevant eingeschränkt gewesen sei.
Gemäss einer bei den Akten liegenden Notiz über ein Telefongespräch vom 3.
Dezember 2008 zwischen einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle des Kantons Aargau
und T.________ von der Y.________ AG wurde indessen die Anstellung aufgrund der
gesundheitlichen Probleme im gegenseitigen Einvernehmen mit Wirkung auf den 31.
Juli 2006 "gekündigt". Zwar hat die Y.________ AG in einem Schreiben vom 6.
März 2009 den Inhalt der Aktennotiz als falsch bezeichnet und ausgeführt, die
einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei nicht aus
gesundheitlichen Gründen erfolgt, sondern weil K.________ als Branchenfremder
die Arbeit zu wenig zugesagt habe. K.________ sei nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenversicherung als voll erwerbs- und
vermittlungsfähig geführt worden. Diese Darstellung der Y.________ AG ist
jedoch zumindest teilweise aktenwidrig:
In der der Unia Arbeitslosenkasse eingereichten Arbeitgeberbescheinigung vom
16. August 2006 gab die Y.________ AG an, dass sie als Arbeitgeberin
schriftlich gekündigt habe. Von einer einvernehmlichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, wie sie die Y.________ AG im Schreiben vom 6. März 2009
behauptete, kann damit nicht ausgegangen werden. Widersprüchlich sind auch die
Angaben der Y.________ AG zum Grund der Vertragsauflösung: Während sie am 16.
August 2006 angab, die Mitarbeiterin habe den Anforderungen der Stelle nicht
gerecht werden können, dies "trotz einem super Einsatz", behauptete sie im
Schreiben vom 6. März 2009, die Auflösung sei erfolgt, weil der Arbeitnehmerin
als Branchenfremde die Arbeit nicht zugesagt habe. Angesichts solcher
Widersprüche hätte die Vorinstanz nicht auf die Erklärung der Arbeitgeberin vom
6. März 2009 abstellen und gestützt darauf eine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen ausschliessen dürfen. Zu
Unrecht hat die Vorinstanz auch davon abgesehen, das Kündigungsschreiben der
Y.________ AG einzuholen, obwohl dieses entweder bei K.________ direkt oder bei
der Unia Arbeitslosenkasse (welche es als Beilage zur Arbeitgeberbescheinigung
erhalten hatte) ohne weiteres hätte beschafft werden können. Auffallend ist
auch, dass die Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis mit der Y.________ AG von
drei Monaten auf einen verkürzt wurde (Anstellungsvertrags-Änderung vom 28.
Februar 2006), was einen Hinweis für allfällige Probleme im Arbeitsverhältnis
darstellen kann. Weiter kann die Tatsache, dass die Versicherte ab August 2006
als ungelernte Arbeitskraft im Gastgewerbe tätig war (dies zudem zumeist in
einem reduzierten Pensum; August [zwei Wochen nahezu vollzeitlich] und
September [24,91 Stunden] als Aushilfe beim Restaurant Z.________; ab Oktober
als Mithilfe in Küche und Restaurant [7 Stunden pro Tag] im Personalrestaurant
der Q.________ AG) und nicht mehr ihrem während mehrerer Jahre ausgeübten Beruf
als kaufmännische Angestellte nachging, darauf hindeuten, dass sie sich der
angestammten Tätigkeit nicht mehr gewachsen fühlte. Bei dieser Sachlage hätte
die Vorinstanz zu den Umständen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen
K.________ und der Y.________ AG sowie zum damaligen Gesundheitszustand der
Versicherten weitere Abklärungen vornehmen müssen.

4.4 Was die medizinischen Verhältnisse anbelangt, stützte sich die IV-Stelle
des Kantons Aargau für die Rentenzusprache im Wesentlichen auf die Berichte des
Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Februar 2007
(Arbeitsfähigkeit von 50-75 % ab August 2005) und des Dr. med. U.________,
leitender Arzt der Neurologischen Klinik des Spitals C.________, vom 13. April
2007 (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um ca. 30 % seit Juni 2005 und ca. 40
% seit Januar 2006). Die Vorinstanz stellte sich demgegenüber auf den
Standpunkt, es handle sich dabei nicht um echtzeitliche Berichte, sondern um
"eher spekulative medizinische Annahmen, welche den Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit [...] nicht rechtsgenüglich belegen" würden. Diese
vorinstanzliche Beweiswürdigung ist unhaltbar mit Blick darauf, dass K.________
seit 1995 bei Dr. med. H.________ und Dr. med. U.________ in Behandlung ist.
Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 73 Abs. 2 BVG) und des Gebots der
freien und umfassenden Beweiswürdigung hätte das kantonale Gericht von
Bundesrechts wegen die medizinische Situation weiter abklären müssen. Es wäre
angezeigt gewesen, die beiden Ärzte entweder auf schriftlichem Weg oder als
Zeugen zu befragen. Insbesondere hätte bei dieser Sachlage geprüft werden
müssen, worauf sich die beiden Ärzte bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
am 4. Februar respektive 13. April 2007 abstützten (beispielsweise Eintragungen
in der Krankengeschichte im fraglichen Zeitraum).

4.5 Angesichts der widersprüchlichen Aktenlage betreffend die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bei der Y.________ AG (E. 4.3 hiervor) und angesichts der
unklaren Grundlagen der Einschätzungen des Dr. med. H.________ und des Dr. med.
U.________ (E. 4.4 hiervor) hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen treffen
müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig
festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, was vom Bundesgericht als
Rechtsverletzung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.1; SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151
E. 3.5, 9C_85/2009). Dieser Grundsatz ist gerade im Bereich der beruflichen
Vorsorge wesentlich, da die richterliche Behörde im Unterschied zu den anderen
Bereichen der Sozialversicherung, in denen die Ansprüche verfügungsweise
festgelegt werden, eine Streitsache nicht zur Vornahme von ergänzenden
Abklärungen und zum Erlass eines neuen Beschlusses an die Verwaltung
zurückweisen kann (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S.
737 Rz. 1950). Insbesondere ist dem Untersuchungsgrundsatz durch das Gericht
verstärkt Rechnung zu tragen, wenn eine Partei - wie bei der Versicherten im
vorinstanzlichen Verfahren der Fall - nicht anwaltlich vertreten ist (BGE 138 V
86 E. 5.2.3 S. 97 [e contrario] sowie Ueli Kieser, Entwicklungen im
Sozialversicherungsrecht, SJZ 108 [2012] S. 570 ff., 574).

4.6 Bei dieser Sachlage wird die Vorinstanz - unter Vorbehalt des in E. 3
hiervor Ausgeführten - zur Frage des Zeitpunkts des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, weitere
Abklärungen vorzunehmen und danach über den Leistungsanspruch der K.________
neu zu entscheiden haben.

5.
5.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Indessen hat keine der
beteiligten Parteien die angeordnete Rückweisung zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zu verantworten. Auch die Vorinstanz hat nicht in qualifizierter
Weise die Rechte der Parteien verletzt (Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. dazu Thomas
Geiser, in: in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 25 zu Art. 66 BGG sowie Urteil 9C_251/
2009 vom 15. Mai 2009 E. 2.1). Von einer Kostenerhebung ist daher abzusehen.

5.2 K.________ hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG). Diese wird dem Kanton Aargau auferlegt, da die Vorinstanz einerseits
einen strittigen Punkt unbeurteilt gelassen und andererseits die notwendigen
Abklärungen im Rahmen des von Amtes wegen festzustellenden Sachverhaltes nicht
vorgenommen hat. Die GastroSocial Pensionskasse, die Beschwerdegegnerinnen und
die Beigeladene haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_433/2012 und 9C_442/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2012 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide.

3.
Der Kanton Aargau hat K.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'000.- zu entschädigen

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann