Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 430/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_430/2012

Urteil vom 6. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
Firma S._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Meyer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Swiss Life Sammelstiftung BASIS,
General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Anschlussvertrag),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 26. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Firma S._________ beantragte am 5. August 2008 bei der Schweizerischen
National Sammelstiftung BVG (heute: Swiss Life Sammelstiftung BASIS) den
Anschluss zur Durchführung der beruflichen Vorsorge. Das Personal der
Einzelfirma bestand aus dem ... geborenen C._________. Das Gesuch erfolgte auf
dem - in zwei Punkten abgeänderten - Antragsformular der Sammelstiftung vom 30.
April 2008. Nach elektronischem Briefverkehr zwischen der Generalagentur der
National Suisse, Versicherer im Rückdeckungsverhältnis und Geschäftsführerin
der Sammelstiftung, und der Treuhand X._________ AG als Vertreterin der Firma
S._________, lehnte die Vorsorgeeinrichtung den Antrag auf Durchführung der
beruflichen Vorsorge ab (Schreiben vom 23. Dezember 2008).

B.
Am 1. November 2010 liess die Firma S._________ beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft Klage gegen die Sammelstiftung einreichen mit dem
hauptsächlichen Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass zwischen ihr und der
Beklagten ein rechtsgenüglicher, ab 1. Januar 2007 wirksamer Anschlussvertrag
betreffend die Durchführung der beruflichen Vorsorge zustande gekommen sei.
Die zuständige Abteilung Sozialversicherungsrecht des angerufenen Gerichts
holte die Klageantwort ein und führte einen zweiten Schriftenwechsel sowie eine
Parteiverhandlung durch. Mit Entscheid vom 26. Januar 2012 wies sie die Klage
ab.

C.
Die Firma S._________ hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 26. Januar 2012 sei
aufzuheben und die Klage gutzuheissen.
Die Swiss Life Sammelstiftung BASIS beantragt im Hauptstandpunkt die Abweisung
der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für
Sozialversicherungen haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.
Die Firma S._________ hat sich in einer weiteren Eingabe zur Sache geäussert.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat das mit Klage geltend gemachte Feststellungsbegehren
betreffend das Bestehen bzw. Zustandekommen eines Anschlussvertrages zwischen
den Parteien als zulässig erachtet. Es besteht auch im Rahmen der Prüfung der
formellen Gültigkeitserfordernisse des vorangegangenen Verfahrens von Amtes
wegen (BGE 135 V 124 E. 3.1 S. 127) kein Anlass zu Weiterungen (vgl. BGE 128 V
41 E. 3a S. 48 zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen).

1.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt für den Fall der Gutheissung der
Beschwerde, eventualiter sei der zu versichernde Arbeitnehmer lediglich nach
den Mindestbestimmungen des BVG zu versichern und die Beschwerdeführerin zur
Zahlung der entsprechenden Beiträge zu verpflichten, subeventualiter sei ihr
das Recht einzuräumen, den Inhalt und die Konditionen des Anschlussvertrages
vom Resultat einer Gesundheitsprüfung abhängig zu machen. Der Eventualantrag
ist neu und somit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Auf die Rügen in formeller Hinsicht im Zusammenhang mit der Parteiverhandlung
vor Vorinstanz (im Protokoll nicht enthaltene Stellungnahme der Klägerin zu den
Aussagen der als Auskunftsperson befragten M._________ und zum Ergebnis)
braucht mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht weiter eingegangen zu
werden.

3.
Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die streitige Frage
des Bestehens bzw. Zustandekommens eines Anschlussvertrages (Art. 11 Abs. 1 und
2 BVG) zwischen den Parteien nach dem Vertrauensprinzip beurteilt (SVR 2012 BVG
Nr. 8 S. 34, 9C_554/2011 E. 3.1; vgl. auch BGE 120 V 445 E. 4c und 5a S. 450
ff.). Danach sind deren Erklärungen so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut
und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten (BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606
E. 4.1 S. 611). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von
Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen
Berufsvorsorgegerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen
der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61
E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen; Urteil 4A_235/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.2).

3.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 5. August 2008 unterzeichneten
"Antrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge" vom 30. April 2008 war das
Dokument von B._________, Leiter Underwriting Kollektivleben, erstellt worden.
Dieser wurde im eigentlichen Antragsformular als für die Kontrolle zuständiger
Direktor bezeichnet. Auf der ersten Seite oben wurde als ("Ihr")
Ansprechpartner die in E. 2 hievor erwähnte M._________ genannt. Es ist unter
den Parteien nicht streitig, dass besagter B._________ grundsätzlich zum
Vertragsabschluss befugt war. Offenbar schied er indessen zu einem nicht
bekannten Zeitpunkt vor dem 8. November 2008 aus der Nationale Suisse aus.

3.2 Die im Vordergrund stehenden beiden E-Mails, welche M._________ am 28.
August und 8. November 2008 der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Treuhand
X._________ AG gesendet hatte, lauten wie folgt:
"Guten Tag (...)
Reicht es Ihnen, wenn ich hiermit bestätige, dass Herr C._________ bei uns
einen BVG-Antrag unterzeichnet und eingereicht hat.
Die def. Policennummer bekomme ich aber erst in ca. 14 Tagen.
(...)."
"Guten Morgen (...)
Herr C._________ hat mich am Freitagabend noch angerufen wegen dem
Anschlussvertrag. Leider konnte ich in Y.________ [Hauptsitz] niemand mehr
erreichen.
Da ich heute Samstag für 1 Woche in die Ferien fliege, konnte ich nichts mehr
bewegen.
Es gab einige Probleme wegen dem Alter von Herrn C._________. Ich musste hin
und her begründen, dass ein Direktionsinspektor mir das OK gegeben hat. Leider
arbeitet dieser nicht mehr bei der National und somit musste ich für den
Abschluss kämpfen. Bitte teilen Sie doch der Auffangkasse [recte:
Ausgleichskasse; vgl. Art. 11 Abs. 4-7 BVG] mit, dass ich mich am Montag
17.11.2008 bei der zuständigen Person melden werde und das OK für den
Anschlussvertrag durchgebe (...).
Sorry, für das lange Hin und Her, doch es ist nicht ganz einfach, für 1 Person
und dann noch über 55 Jahre eine Pensionskasse abzuschliessen.
(...)."

3.3 Nach Auffassung der Vorinstanz gab die Mitarbeiterin der Beklagten in der
Generalagentur mit diesen Äusserungen gegenüber der Klägerin klar und deutlich
zum Ausdruck, dass sie nicht zur Abgabe einer Annahmeerklärung befugt war.
Diese Auslegung ist nicht eindeutig. Dass M._________ die Befugnis zum
Vertragsabschluss nicht hatte, stand von Anfang an ausser Frage. Die Kompetenz
zur Annahme der Offerte vom 5. August 2008 kam, für alle Beteiligten erkennbar,
B._________ zu, der das auszufüllende und zu unterzeichnende Antragsformular
erstellt hatte, für die Kontrolle zuständig war und im Range eines Direktors
stand (vorne E. 3.1). Soweit die Vorinstanz mit der fraglichen Passage sagen
will, M._________ habe keine die Beschwerdegegnerin bindende Erklärung des
Inhalts abgeben können, dass der Antrag auf berufsvorsorgerechtlichen Anschluss
von der dafür zuständigen Person oder Stelle angenommen worden sei, kann ihr
mit der Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet werden. Sie war einzige
Ansprechperson nach aussen. Es kommt dazu, dass der "Antrag zur Durchführung
der beruflichen Vorsorge" vom 30. April 2008 keine bestimmte Form der Annahme
vorsah. Das Zustandekommen des Anschlussvertrages setzte somit nicht eine
schriftliche Erklärung der Sammelstiftung bzw. ihres geschäftsführenden
Rückversicherers voraus, sondern war grundsätzlich auch auf andere Weise
möglich. Die Regelung im Antragsformular, wonach die Übernahme des definitiven
Vorsorgeschutzes mittels Aushändigung des durch die Stiftung unterzeichneten
Anschlussvertrages sowie der Vorsorgeausweise bestätigt wird, hat
deklaratorische und nicht konstitutive Bedeutung. Die Vorinstanz scheint vom
Gegenteil auszugehen. Dabei gibt sie indessen den Wortlaut im Antragsformular
nicht richtig wieder. Dort ist nicht die Rede davon, dass die Übernahme des
definitiven Vorsorgeschutzes mittels Aushändigung des durch die Stiftung
unterzeichneten Anschlussvertrages sowie der Vorsorgeausweise mitgeteilt,
sondern bestätigt wird. Eine diesbezügliche Unklarheit geht jedenfalls zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_1024/2010 E. 4.1 in
fine mit Hinweisen). Dass M._________ berechtigt war, der Beschwerdeführerin
mit verbindlicher Wirkung für die Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass die
"abschlusskompetente" Person das "OK zum Anschlussvertrag" gegeben hat, ergibt
sich schliesslich auch daraus, dass das Schreiben vom 23. Dezember 2008, mit
dem die Direktion den Antrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge
(definitiv) ablehnte, von ihr allein unterzeichnet war (vgl. BGE 120 V 445 E.
5a S. 452 [Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss]).
3.4
3.4.1 In der E-Mail vom 28. August 2008 bestätigte M._________ den Eingang des
unterzeichneten Antrags zur Durchführung der beruflichen Vorsorge. Weiter
führte sie aus, dass sie die definitive Policennummer erst in ca. 14 Tagen
erhalte. Die Nachricht erfolgte auf die Anfrage der Treuhand X._________ AG vom
19. des Monats hin, wann mit der Bestätigung für den Anschluss von Herrn
C._________ gerechnet werden könne. Dabei waren im Zeitpunkt der Antwort
bereits mehr als 20 Tage seit Antragstellung vergangen. Das ist insofern von
Bedeutung, als gemäss Antragsformular die Stiftung der anschlusswilligen Firma
die allfällige Ablehnung innerhalb von 20 Tagen mitteilt, nachdem bei ihr die
zur Prüfung des Antrags bzw. der zu versichernden Risiken erforderlichen
Unterlagen vollständig eingegangen sind. Gemäss unbestritten gebliebener
Behauptung in der vorinstanzlichen Replik verfügte die Beschwerdegegnerin über
diese. Ihr Vorbringen, die für eine Gesundheitsprüfung notwendigen Unterlagen
seien nie vollständig eingereicht worden, ist neu und unzulässig (Art. 99 Abs.
1 BGG). Eine Gesundheitsprüfung - im Hinblick auf die Anbringung eines
Gesundheitsvorbehalts zwecks Einschränkung des Versicherungsschutzes
hinsichtlich der Risiken Tod und Invalidität im weitergehenden Vorsorgebereich
(SVR 2009 BVG Nr. 10 S. 33, 9C_681/2007 E. 4.4.2.1) - war nach Lage der Akten
zwar (noch) nicht eingeleitet worden. Eine solche ist indessen auch später
möglich, da der definitive Vorsorgesschutz noch nicht feststeht (vgl. E. 3.4.2
nachfolgend). Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin aufgrund der
betreffenden Nachricht, insbesondere der vorbehaltlosen Aussage von
M._________, dass sie die (definitive) Policennummer (erst) in ca. 14 Tagen
erhalte, von der grundsätzlichen Annahme des Antrags zur Durchführung der
beruflichen Vorsorge durch die Beschwerdegegnerin und damit vom Zustandekommen
des Anschlussvertrages ausgehen.
3.4.2 Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des gesamten
elektronischen Briefverkehrs jedenfalls die Nachricht vom 8. November 2008
(vorne E. 3.2) als die Beschwerdegegnerin bindende Mitteilung der Annahme des
Antrags vom 5. August 2008 verstehen durfte: Im ersten Satz wurde festgehalten,
dass es um den Anschlussvertrag ging, dessetwegen Herr C._________ am Vorabend
angerufen hätte. Die Treuhand X._________ AG ihrerseits hatte in zwei E-Mails
vom 31. Oktober 2008 mitgeteilt, die Ausgleichskasse hätte Frist bis heute
gesetzt, um den Anschlussvertrag zu senden bzw. die Police werde bis zum 15.
November benötigt, ansonsten ein Mahn- oder ein Strafverfahren eingeleitet
werde. Es ging somit aus der Sicht der Beschwerdeführerin und für M._________
erkennbar einzig noch um die Ausfertigung und das Versenden des Vertrags. Mit
keinem Wort wurde in der E-Mail vom 8. November 2008 erwähnt, ein Anschluss sei
(immer noch) in der Schwebe. Vielmehr wurde festgehalten, dass ein
Direktionsinspektor das "OK" gegeben hatte. Dabei konnte es sich nur um
B._________ handeln, der zwischenzeitlich aus der Beschwerdegegnerin bzw. aus
dessen Rückversicherer ausgeschieden war. In der Folge wurde offenbar der
Antrag intern nochmals besprochen, wobei das Alter von C._________ zu
Diskussionen Anlass gab. Inwiefern M._________ nach dem Weggang von B._________
für den Abschluss kämpfen musste, wie sie ausführte, kann offenbleiben. Ihre
Aussage, sie werde sofort nach der Rückkehr aus den Ferien der Ausgleichskasse
das "OK für den Anschlussvertrag" durchgeben, konnte nur dahingehend verstanden
werden, dass der Antrag vom 5. August 2008 zur Durchführung der beruflichen
Vorsorge grundsätzlich angenommen war. Davon sind Inhalt und Konditionen des
definitiven Vorsorgeschutzes zu unterscheiden. Sie sind nicht Streitgegenstand
des vorliegenden Feststellungsbegehrens und von der Beschwerdegegnerin in
Abhängigkeit einer Gesundheitsprüfung noch festzulegen. Ihr subeventualiter
gestellte Antrag (vgl. E. 1.2) erweist sich demnach als obsolet, soweit er
überhaupt zulässig ist. Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin bzw.
C._________ schon im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zu einer
Gesundheitsprüfung bereit erklärt. Was den Versicherungsbeginn betrifft, so ist
die Beschwerdeführerin bei der von ihr im Antrag gesetzten Datum per 1. Januar
2008 zu behaften.

3.5 Das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass zwischen
ihr und der Beschwerdegegnerin ein Anschlussvertrag betreffend die Durchführung
der beruflichen Vorsorge zustande gekommen ist - allerdings erst ab 1. Januar
2008 -, ist somit begründet und die Klage teilweise gutzuheissen.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ist hier nicht zu befinden; es
steht der Beschwerdeführerin frei, eine solche bei der Vorinstanz zu
beantragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26.
Januar 2012 aufgehoben. Die Klage der Beschwerdeführerin wird im Sinne der
Erwägung 3.4.2 gutgeheissen und es wird festgestellt, dass ein Anschlussvertrag
mit der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2008 besteht.

2.
Auf die Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler