Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 426/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_426/2012 {T 0/2}

Urteil vom 28. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 13. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2010 sprach die IV-Stelle Luzern E.________ ab
1. Oktober 2005 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Mai 2009 eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung samt drei Kinderrenten zu.

B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des E.________ änderte das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
mit Entscheid vom 13. April 2012 die Verfügung vom 22. Oktober 2010 insofern
ab, als die IV-Stelle verpflichtet wurde, ihm ab dem 1. Oktober 2005 eine
unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten.

C.
Die IV-Stelle Luzern führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Ange-legenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 13. April 2012 sei
aufzuheben; eventualiter sei der Rentenanspruch ab 1. Oktober 2005 neu
festzulegen, subeventualiter die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid spricht dem Beschwerdegegner auf der Grundlage einer
Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepassten Tätigkeiten eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2005 zu. Die Beschwerde führende IV-Stelle
bringt vor, ab 1. Mai 2009 bestehe, wie von ihr verfügt, lediglich Anspruch auf
eine Viertelsrente. Gemäss dem interdisziplinären Administrativgutachten vom 7.
April 2009 betrage die Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt mit Sicherheit 80
%.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ("Beginn des
Anspruchs"; aArt. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG, in der bis 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Fassung) auf den Bericht des Dr. med. G.________, FMH
Chirurgie Schwerpunkt Allgemeine und Unfallchirurgie, Leiter Ambulantes
Assessement Klinik B.________, vom 8. Februar 2007 abgestellt. Die
Beschwerdeführerin scheint neu den Beweiswert dieses Berichts, auf den sie sich
selber in der angefochtenen Verfügung stützte, bestreiten zu wollen, ohne
indessen substanziiert darzutun, inwiefern die Feststellungen und
Schlussfolgerungen des Dr. med. G.________ nicht nachvollziehbar und schlüssig
sein sollen. Der Hinweis darauf, beim Administrativgutachten handle es sich um
eine interdisziplinäre Expertise und Dr. med. G.________ sei Chirurg, kann
nicht genügen. In Anbetracht, dass der Bericht vom 8. Februar 2007 zwei Jahre
früher verfasst wurde als das Gutachten vom 7. April 2009, somit bedeutend
näher beim Rentenbeginn liegt, und die Diskrepanz in der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, soweit hier von Interesse, die somatische Seite betrifft,
kann jedenfalls nicht von einer unhaltbaren Beweiswürdigung durch die
Vorinstanz gesprochen werden (Urteil 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.2
in fine). Ebenfalls ist der Grundsatz der insbesondere nicht an förmliche
Beweisregeln gebundenen freien Beweiswürdigung nicht verletzt (Art. 61 lit. c
ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.2 Ausgehend vom Gesundheitszustand gemäss dem Bericht des Dr. med. G.________
vom 8. Februar 2007 hat die Vorinstanz in Würdigung des Administrativgutachtens
vom 7. April 2009 samt ergänzender Stellungnahme vom 3. September 2009 sowie
der Berichte der Psychiatrie X.________ vom 14. August 2006, 12. Juli 2007, 10.
September 2008 und 8. Juli 2009 eine Änderung, die zu einer Revision der
Dreiviertelsrente Anlass geben könnte (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_896/2011
vom 31. Januar 2012 E. 3.1), verneint. Insbesondere stelle die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in der Expertise eine lediglich andere und damit
revisionsrechtlich nicht relevante Beurteilung eines im We-sentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts dar (Urteil 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4.2.1).
Die IV-Stelle bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als bundesrechtswidrig erscheinen
liesse. Weder hat das kantonale Gericht den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61
lit. c ATSG) verletzt, noch ist es seiner Begründungspflicht (Art. 61 lit. h
ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) nicht nachgekommen.

3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren mit
summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt.

4.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_272/2012 vom 1. Juni 2012 E.
3).

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler