Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 424/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_424/2012

Urteil vom 7. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. März 2012.

Sachverhalt:

A.
G.________ gelernte Floristin mit Weiterbildungen als Verkaufsleiterin und
Verkaufskoordinatorin sowie Mutter zweier 2001 und 2005 geborener Kinder,
führte teilzeitlich ihr eigenes Engros-Blumenhandelsgeschäft. Im Juni 2008
stürzte sie beim Versuch, ihr rollendes Auto zu stoppen und erlitt dabei unter
anderem eine Kompressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers 3, eine
Deckplattenkompression des Lendenwirbelkörpers 2 sowie Kontusionen der Rippen
und des rechten Ellbogens. Im Dezember 2008 meldete sie sich bei der
Invalidenversicherung unter Hinweis auf die Folgen dieses Unfalles sowie
Konzentrationsschwierigkeiten zum Rentenbezug und zu beruflichen Massnahmen an.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten der Helsana Versicherungen AG,
Zürich (nachfolgend: Helsana), als obligatorische Unfallversicherung der
G.________ bei, führte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen durch und
teilte ihr im Juni 2009 mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien wegen
eines bevorstehenden Spitalaufenthalts nicht möglich. Ferner veranlasste die
IV-Stelle eine Haushalt- und eine berufliche Abklärung für
Selbständigerwerbende (vom 15. Juni 2010 bzw. vom 17. September 2010) und
unterbreitete das medizinische Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD).
RAD-Arzt Dr. med. T.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, attestierte eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Unfalldatum bis Ende November 2009; ab
diesem Zeitpunkt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Bericht vom 12. März
2010). Nach ergangenem Vorbescheid übermittelte die Helsana der IV-Stelle das
Gutachten des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie,
vom 28. September 2010. G.________ liess gegen den Vorbescheid Einwände
erheben. Mit Verfügung vom 17. März 2011 sprach ihr die IV-Stelle Zürich eine
ganze Invalidenrente samt Kinderrenten vom 1. Juni 2009 bis und mit Februar
2010 zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der G.________, mit welcher sie die
Zusprechung einer Invalidenrente auch nach Februar 2010 beantragte, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. März 2012
ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihr eine unbefristete Rente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N. 24 zu Art.
97).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Definition der Invalidität (Art. 7
Abs. 1 und 8 Abs. 1 ATSG) und die geltenden Rentenabstufungen (Art. 28 Abs. 1
IVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Zu ergänzen ist, dass die
Invaliditätsbemessung von teilzeiterwerbstätigen Personen, die zusätzlich im
Haushalt (d.h. im spezifischen Aufgabenbereich) tätig sind, nach der gemischten
Bemessungsmethode erfolgt. Gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten,
die nur zum Teil erwerbstätig sind (..), für diesen Teil die Invalidität nach
Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich) festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf
einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind
der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich
festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden
Bereichen zu bemessen (BGE 125 V 146 E. 2a S. 149).

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das orthopädische Gutachten des Dr. med.
J.________, dem voller Beweiswert zukomme, wären der Versicherten aus rein
orthopädischer Sicht sowohl die bisherige als auch andere leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten in einem Ausmass von 80 % zuzumuten. Dr. med.
J.________ habe sich mit den konkreten Aufgabenbereichen der Beschwerdeführerin
in deren Blumenhandelsgeschäft befasst und daher beurteilen können, ob diese
Tätigkeit leidensangepasst sei oder nicht. Es sei auf die Erstaussage der
Versicherten abzustellen, wonach die körperlich schwereren Arbeiten im
Blumengeschäft, nämlich der Bereich "Lieferungen bereitstellen und Ware
austragen", 35 % ausmachten und nicht, wie erst nachträglich behauptet, 50 %
der gesamten Tätigkeit. Weil die Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, 50 %
ihrer Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich zu verwerten, resultiere keine
Erwerbseinbusse, denn sie sei in der Lage, ihre Restarbeitsfähigkeit von 80 %
in der angestammten Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen hälftigen
Erwerbstätigkeit zu verwerten. Für einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad
müsste im Haushalt eine Einschränkung von 80 % bestehen, was nach Lage der
Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, ohne
dass weitere Abklärungen in die Wege zu leiten wären. Der Einkommensvergleich
der IV-Stelle sei nicht zu beanstanden.

3.2 Sinngemäss macht die anwaltlich vertretene Versicherte eine Verletzung der
Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes geltend und rügt, die
Invaliditätsbemessung sei bundesrechtswidrig. Zum einen werde im angefochtenen
Entscheid ihre bisherige Arbeit als Geschäftsführerin und Blumenhändlerin zu
Unrecht als körperlich leicht qualifiziert. Sie habe aber zu einem erheblichen
Teil körperlich schwere Arbeiten verrichtet, zumal im Blumengrosshandel die
Blumen auf zwei Meter hohen Rollgestellen in bis 20 kg schweren Kartons, bis 30
kg schweren Plastik-Containern und 30 kg schweren Kübeln angeliefert würden,
die wegen der Empfindlichkeit der Blumen nicht einmal körpernah getragen werden
könnten. Namentlich das Herrichten/Verpacken der Bestellungen sei daher sehr
anstrengend, überdies seien 2/3 des wöchentlichen Aufwandes an einem einzigen
Tag (Donnerstag) angefallen. Zum andern wendet sich die Versicherte gegen die
vorinstanzliche Festsetzung des Valideneinkommens. Die Anwendung der
ausserordentlichen Bemessungsmethode im Teilbereich "selbständige
Erwerbstätigkeit" sei qualifiziert unrichtig. Spitzenverkäufer im
Blumengrosshandel hätten weit überdurchschnittliche Verdienstmöglichkeiten,
weshalb das Valideneinkommen auf der Basis ihres Lohnes als (Teilzeit-)
Angestellte zu ermitteln sei. IV-Stelle und kantonales Gericht gingen von einer
falschen hypothetischen Invalidentätigkeit aus. Die angestammte Tätigkeit als
selbständig erwerbende Blumenhändlerin sei ihr aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr möglich, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellen
der Lohnstrukturerhebung (LSE; Mittelwert zwischen Anforderungsniveau 3 und 4)
zu berechnen sei. Schliesslich habe das kantonale Gericht zu Unrecht keinen
Leidensabzug vorgenommen. Dieser sei auf 20 % zu beziffern. Die vorinstanzlich
ohne nachvollziehbare Begründung geschützte Einschränkung im Haushalt sei nicht
nachvollziehbar, realistisch wäre eine solche von 70 %.

4.
Dr. med. J.________ attestierte der Beschwerdeführerin für sämtliche schweren,
rückenbelastenden Tätigkeiten wie Überkopfarbeit oder vornübergeneigtes
Arbeiten oder Tragen von Lasten von 20 kg körperfern, ebenso für schwere
Gartenarbeit, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ob der Anteil der
körperlich belastenden Arbeiten 35 % betrug (wovon Vorinstanz und IV-Stelle
ausgehen) oder 50 % (wie dies die Versicherte im kantonalen Beschwerdeverfahren
vorbrachte), ist letztlich nicht entscheidend. Selbst wenn der Anteil von
Tragen und Herumschieben schwerer Lasten 35 % der angestammten Arbeit ausmachen
würden, könnte sie in ihrer Gesamtheit nicht als leicht qualifiziert werden.
Diese Frage braucht indes aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht näher
beleuchtet zu werden.

5.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe unzutreffenderweise
die ausserordentliche Bemessungsmethode angewandt, ist als Rechtsfrage vom
Bundesgericht frei überprüfbar (E. 1.1).

5.1 Es ist unbestritten, dass die Versicherte vor dem Unfall davon ausging, ihr
jüngeres Kind würde ab Sommer 2009 den Kindergarten besuchen und plante, dann
zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig zu sein. Der
Invaliditätsgrad ist somit nach der gemischten Methode zu ermitteln, was die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede stellt. Streitig ist indes, ob die
Invalidität im Erwerbsbereich nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu
bestimmen ist oder mittels eines Einkommensvergleichs, gestützt auf den als
Teilzeitangestellte in den Jahren 2000-2003 erzielten Verdienst (Validenlohn)
und statistische Angaben (Invalideneinkommen). Die Versicherte bringt vor, das
ausserordentliche Bemessungsverfahren führe in ihrem Fall zu einer krassen
Verzerrung des anrechenbaren Valideneinkommens, weil statt des
durchschnittlichen Jahreslohnes als Angestellte von Fr. 142'635.- (bezogen auf
eine Vollzeitbeschäftigung) die ausserordentliche Methode lediglich ein
Jahreseinkommen von Fr. 72'686.- ergebe.

5.2 Wenn immer möglich ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs zu ermitteln (Art. 16 ATSG). Dieser hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht
zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische
Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich
anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen
Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen
Situation zu bestimmen. Die Bemessung des Invalideneinkommens einer
selbstständig erwerbenden Person nach Massgabe der erzielten Betriebsergebnisse
kann daher nur zu einem rechtskonformen Einkommensvergleich führen, wenn hiefür
invaliditätsfremde Faktoren konsequent ausgesondert werden können (vgl. SVR
1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 4b; AHI 1998 S. 254 E. 4a; BGE 104 V 135 E. 2 S. 137).

5.3 Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode anzuwenden ist, gibt es
nicht. Die Wahl der Methode hängt nach dem Gesagten insbesondere davon ab, ob
sich die hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig schätzen lassen
(allgemeine Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode). Den
Verwaltungsbehörden kommt bezüglich der Auswahl der Methode ein gewisser
Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift. Die
Beschwerdegegnerin wies in der Begründung ihrer Verfügung vom 17. März 2011 zu
Recht darauf hin, dass grundsätzlich nicht vom früheren Lohn als Angestellte
auf das Einkommen als selbständig Erwerbstätige geschlossen werden könne und
der in den letzten fünf Monaten vor dem Unfall ausbezahlte Lohn zu wenig
aussagekräftig sei, um als Basis für das Valideneinkommen zu dienen; zudem
erlaubten auch die Geschäftszahlen keine verlässlichen Schlüsse. Vor diesem
Hintergrund sei das Valideneinkommen nach der ausserordentlichen
Bemessungsmethode festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin lässt indes ausser Acht,
dass die Versicherte ihr Geschäft (F.________ Handels GmbH) unbestritten nach
dem Unfall vom Juni 2008 - und damit vor Verfügungserlass - aufgeben musste.
Dies führte zum Dahinfallen der Voraussetzungen für die Ermittlung des
erwerbsbezogenen Invaliditätsgrades im ausserordentlichen Verfahren (Urteile
9C_530/2012 vom 21. September 2012 E. 4.2, 9C_116/2012 vom 15. März 2012 E. 3.2
mit Hinweis auf Urteil I 260/09 vom 17. August 1998 E. 3). Der erwerbliche
Invaliditätsgrad hätte somit korrekterweise ab dem Zeitpunkt der
Geschäftsaufgabe nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) ermittelt werden müssen; insofern
ist die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zweifellos unrichtig.

6.
Was den Invaliditätsgrad im Teilbereich Haushalt (spezifischer Aufgabenbereich)
betrifft, rügt die Versicherte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdegegnerin ab November 2009 die Einschränkungen auf lediglich noch 20,7
% beziffert habe, zumal aktenkundig keine gesundheitliche Verbesserung
eingetreten sei. Gemäss Prof. Dr. med. P.________, Chefarzt Unfallchirurgie am
Spital X.________, betrage die Einschränkung 50 %, die im
Haushaltabklärungsbericht festgehaltene Einschränkung von 20,7 % sei
unrealistisch. Den Ausführungen in der Beschwerde kann indes nicht entnommen
werden, weshalb die Schätzung von 20,7 % bundesrechtswidrig sein soll. Der
Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 17. September 2010 beruht auf
einer konkreten Beurteilung an Ort und Stelle. Die Abklärungsperson legte dar,
dass ab 26. November 2009 eine geringere Einschränkung angenommen wurde, weil
RAD-Arzt Dr. med. T.________ (in seiner Stellungnahme vom 12. März 2010) ab
jenem Datum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert hatte. Die Angaben von
Prof. Dr. med. P.________, der die Versicherte unmittelbar nach dem Unfall
chirurgisch betreut hatte, vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
Zunächst bestätigt namentlich der Gutachter J.________ ebenfalls eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % (gleiches gilt für Dr. med. C.________, prakt. Arzt
FMH, Stellungnahme vom 20. April 2010). Sodann sind die Ausführungen des Prof.
Dr. med. P.________ lediglich summarischer Natur (Schreiben vom 25. März 2010)
und vermögen auch deshalb die konkrete Schätzung der Abklärungsperson nicht
Frage zu stellen, welche in Würdigung der Umstände des Einzelfalles bezogen auf
einzelne Haushalttätigkeiten erging. Bei einem Anteil der Haushalttätigkeit von
50 % beträgt der Invaliditätsgrad im Haushaltbereich 10,35 %.

7.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Versicherte nur dann Anspruch auf eine
Invalidenrente hätte, wenn der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich
mindestens 59,3 % betrüge (d.h. bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 50 %
: 29,65 %).

7.1 Als Invalideneinkommen setzte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 17. März
2011 ausgehend von "medizinisch-theoretischen Grundlagen" Fr. 36'343.- ein, da
die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben habe, aus
medizinischer Sicht aber eine Restarbeitsfähigkeit bestanden hätte und
ausserdem eine Rückkehr in ein Angestelltenverhältnis zumutbar sei. Ob die
Ermittlung dieses Einkommens (ausgehend einem erwerblich gewichteten
Betätigungsvergleich) bundesrechtskonform ist, kann offen bleiben. Selbst wenn
das von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde genannte Invalideneinkommen
von Fr. 29'762.- gestützt auf den Durchschnittslohn einer Verweistätigkeit im
Verkauf gemäss LSE, Mittel zwischen Anforderungsniveau 3 und 4, massgeblich
wäre, müsste - wie nachfolgend dargelegt - ein unrealistisch hohes
Valideneinkommen angenommen werden, damit ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad resultierte. Dies gilt umso mehr, als mit Blick auf die
Einschränkungen gemäss ärztlichem Zumutbarkeitsprofil (ganztägiges Pensum mit
einer um 20 % reduzierten Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs, weil
die Versicherte die Möglichkeit haben muss, während etwa zehn Minuten stündlich
ein Lockerungs- und Entlastungsprogramm für die Rumpfmuskulatur durchzuführen
oder sich für diese Zeit hinzulegen) das kantonale Gericht kein Bundesrecht
verletzte, indem es einen leidensbedingten Abzug versagte (vgl. den ähnlich
gelagerten, im Urteil 8C_503/2012 vom 3. August 2012 beurteilten Fall, E. 6 und
7).

7.2 Bei einem Invalidenlohn von Fr. 29'762.- wäre nach den Regeln des
Einkommensvergleichs ein jährliches Valideneinkommen von mehr als Fr. 100'000.-
erforderlich (bei einem 100 %-Pensum), damit ein - rentenauslösender -
Invaliditätsgrad von 59,3 % resultierte. Ein derart hohes Einkommen aus der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit kann aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden. In den Akten finden sich keine konkreten und
verlässlichen Hinweise darauf, dass die Versicherte in ihrer eigenen Firma -
selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten hohen Abschreibungen aus
steuerlichen Gründen - einen Lohn in dieser Höhe erzielt hätte. Gemäss den
unbestritten gebliebenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin betrug der
"IV-relevante Reingewinn" im Jahr 2005 Fr. 26'381.70, 2006 resultierte ein
Verlust von Fr. 7'361.95, 2007 ein Gewinn von Fr. 446.45 und 2008 ein solcher
von Fr. 39'273.75. Gemäss Einträgen im Individuellen Konto (IK) verabgabte die
Versicherte in den Jahren 2006 und 2007 je Fr. 18'000.-. Was den in den fünf
Monaten unmittelbar vor dem Unfall ausgewiesenen Reingewinn von Fr. 39'273.-
betrifft, hat die IV-Stelle zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Daten eine
zu kurze Zeitspanne umfassen als dass daraus überwiegend wahrscheinlich eine im
gleichen Stil weiter laufende Geschäftsentwicklung abgeleitet werden könnte.
Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu
führen. Namentlich kann nach der vorinstanzlich zu Recht geschützten Begründung
der Beschwerdegegnerin nicht mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass die Versicherte in ihrer eigenen Firma ein Einkommen
erzielt hätte, das dem an die Verhältnisse im Jahr 2009 angepassten
Durchschnittswert des zwischen 2000 und 2003 als teilzeitliche Mitarbeiterin in
einer (inzwischen konkursiten) Blumengrosshandelsfirma erzielten Lohnes
entspricht. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis, wonach kein
Rentenanspruch besteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle