Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 423/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_423/2012

Urteil vom 4. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herr Prof. Dr. iur. Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Glarus vom
18. April 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 18. April 2012 und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 19. Juni 2012, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Frist
von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, welche sie
ungenützt hat verstreichen lassen,
in die Verfügung vom 18. Juli 2012, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. August 2012 verpflichtet
wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. September 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer