Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 420/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_420/2012

Urteil vom 22. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Scheuber,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom
2. April 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1972 geborene R.________, welcher über keine abgeschlossene
Berufsausbildung verfügt, war vom 1. April 1992 bis 30. April 2000 bei der
C.________ AG als Produktionsmitarbeiter tätig. Danach war er bei der
P.________ AG als Temporärmitarbeiter mit Einsatz in verschiedenen
Hilfsarbeiten angestellt. Zuletzt leistete er vom 2. Dezember 2002 bis 28.
Februar 2003 einen Einsatz als Lagerist/Allrounder bei der A.________ AG. Nach
Beendigung dieses Einsatzes wurde das Temporär-Arbeitsverhältnis gekündigt. Im
Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Arbeitslosenversicherung war
R.________ schliesslich vom 3. Januar bis 2. Juli 2011 in der Werkstatt
V.________ beschäftigt.
A.b Ende Januar 2004 meldete sich R.________ bei der IV-Stelle Obwalden zum
Rentenbezug an. Nach Einholen von Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle
X.________ vom 29. Juni 2005 und des Instituts für forensische Psychiatrie und
Psychotherapie Y.________ vom 26. Juli 2007 sprach die IV-Stelle Obwalden
R.________ mit Verfügung vom 8. Februar 2008 für die Zeit vom 1. Dezember 2004
bis 30. November 2005 eine befristete halbe Invalidenrente zu. Die hiegegen
erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit
Entscheid vom 12. Mai 2009 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an
die IV-Stelle zurück.
A.c Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung am
Medizinischen Zentrum Z.________ (Gutachten vom 7. Juni 2010). Nach
durchgeführtem Einwandverfahren sprach die IV-Stelle R.________ mit Verfügung
vom 8. Februar 2011 wiederum eine befristete halbe Invalidenrente vom 1.
Dezember 2004 bis 30. November 2005 zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Obwalden mit Entscheid vom 2. April 2012 unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 1.
Dezember 2005 bis Juli 2011 eine halbe Invalidenrente und ab August 2011 bis
Juli 2013 (Ausbildung zum Logistiker) IV-Taggelder zuzusprechen, und nach
Abschluss der Eingliederungsphase anfangs August 2013 sei über den zukünftigen
Leistungsanspruch neu zu entscheiden. Ferner sei ihm für das letztinstanzliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2
1.2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die
Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE
137 V 446]).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG
Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).
1.2.2 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Untersuchungsberichte regionaler ärztlicher Dienste können, sofern sie diesen
Anforderungen genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben
(Art. 49 Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257;
Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.2).
1.2.3 Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum
Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das
kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde
klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend
begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E.
2.2 mit Hinweis S. 246).

2.
2.1
2.1.1 Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung sämtlicher medizinischer
Unterlagen zur Beurteilung, das Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.________
berücksichtige sämtliche Vorakten sowie die vom Beschwerdeführer geklagten
Leiden. Der Beschwerdeführer sei internistisch, rheumatologisch und
psychiatrisch beurteilt worden. Es könne deshalb von einer allseitigen
Untersuchung gesprochen werden. Was den Umfang der Beurteilung betreffe, sei
dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass das Gutachten vom 7. Juni 2010
den Verlauf des Gesundheitszustandes von 2005 bis 2009 nur ungenügend
nachzeichne. Zeitpunkt des Eintritts und Ausmasses der Verbesserung des
gesundheitlichen Zustands gingen aus dem Gutachten nicht klar hervor. Dieser
Mangel des Gutachtens habe aber durch die Beantwortung der Zusatzfragen durch
Dr. med. J.________ am 17. Oktober 2010 behoben werden können. Das Gutachten
des Medizinischen Zentrums Z.________ sei daher in Bezug auf den streitigen
Sachverhalt als umfassend zu beurteilen. Es beschreibe den Gesundheitszustand
und die daraus resultierende volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der Begutachtung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise. Die von
Dr. med. H.________ durchgeführte rheumatologische Untersuchung sei unauffällig
verlaufen. Dr. med. J.________ habe feststellen können, dass sich das
metabolische Syndrom seit der Absetzung des Methadons deutlich verbessert habe.
Bei Dr. med. M.________ berichtete der Beschwerdeführer, er habe keine
depressiven Gedanken oder sozialphobische Ängste. Vielmehr mische er sich gerne
unter Leute und sei motiviert, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Die
Gutachter seien auf Grund dieser Befunde zu Recht zum Schluss gekommen, der
Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Begutachtung zu 100 % arbeitsfähig.
Weiter hätten die Gutachter feststellen können, dass sich seit der Begutachtung
durch die Medizinische Abklärungsstelle X.________ Ende März 2005 viele der vom
Beschwerdeführer geklagten Leiden gebessert hätten, wie z.B. das metabolische
Syndrom, und die Tagesmüdigkeit und andere Beschwerden seien nicht mehr
vorhanden, so insbesondere die psychischen Beschwerden. Die Gutachter führten
die Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf die Absetzung
des Methadons zurück. Wenn sie hieraus geschlossen hätten, die von der
Medizinischen Abklärungsstelle X.________ am 29. Juni 2005 bescheinigte 50%ige
Arbeitsunfähigkeit sei in erster Linie auf den übermässigen Methadonkonsum
zurückzuführen, sei dies nachvollziehbar und schlüssig. Den Gutachtern am
Medizinischen Zentrum Z.________ könne sodann auch nicht vorgeworfen werden,
sie liessen die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Beschwerden ausser Acht
bzw. sie beurteilten die einzelnen Leiden isoliert. Vielmehr stellten die
Gutachter fest, dass durch den erfolgreichen Methadonentzug eine Linderung der
anderen Beschwerden eingetreten sei. Hiermit würden sie implizit bestätigen,
dass zwischen den einzelnen Beschwerden (depressive Störung, Esssucht,
Tagesmüdigkeit) eine Wechselwirkung bestehe. In dieser Hinsicht sei somit kein
Widerspruch zum Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________
auszumachen. Dem Beschwerdeführer sei hingegen darin zuzustimmen, dass kein
Grund bestehe, die im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2009
vorgenommene Beweiswürdigung anzuzweifeln. Dem Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle X.________ vom 29. Juni 2005 komme voller Beweiswert zu. Dem
folge auch die IV-Stelle, habe sie dem Beschwerdeführer doch bis zum 30.
November 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Aus dem Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle X.________ ergebe sich jedoch nicht, dass
seither keine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Genau um dies
abzuklären, habe das Verwaltungsgericht die Sache an die IV-Stelle
zurückgewiesen. Die Gutachter des Medizinischen Zentrums Z.________ hätten als
Folge der Einstellung des Methadonkonsums ab Ende 2009 eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes feststellen können. Überdies seien sie der Ansicht, dass
sich seine Arbeitsfähigkeit nicht erst zu diesem Zeitpunkt verbessert habe,
sondern bereits im September 2005 keine diesbezügliche Einschränkung mehr
bestanden habe. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass das Institut
Y.________ anlässlich seiner Untersuchungen im Herbst 2007 die volle
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit September 2005 angenommen habe und
kämen deshalb selbst zum Schluss, dass rückwirkend seit September 2005 keine
medizinische Diagnose bestehe, die eine Einschränkung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Wie das Verwaltungsgericht am 12. Mai 2009
festgestellt habe, sei das versicherungspsychiatrische Gutachten des Instituts
Y.________ vom 26. Juli 2007 zwar mit zahlreichen Widersprüchen behaftet. Die
Gutachter des Medizinischen Zentrums Z.________ hätten indessen die
Einschätzung des Gutachtens des Instituts Y.________ überprüft und wie die
übrigen Akten kritisch gewürdigt. Auf ihre Beurteilung könne somit abgestellt
werden. Hinsichtlich des gegenwärtigen Gesundheitszustandes und der seit der
Begutachtung der medizinischen Abklärungsstelle X.________ im Jahr 2005
diesbezüglich eingetretenen Verbesserung könne auf das umfassende,
nachvollziehbare und schlüssige Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.________
abgestellt werden.
2.1.2 Das kantonale Gericht ging für die Zeit zwischen 2005 und 2009 von einem
fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leiden aus. Die Überwindung des
psychischen Leidens sei dem Beschwerdeführer nicht nur aus objektiver Warte
zumutbar, vielmehr habe er die Störung tatsächlich überwunden. Ihm sei es
deshalb auch weiterhin zumutbar gewesen, die sich aus Drogensucht und
psychischem Leiden ergebenden Einschränkungen zu überwinden. Die beim
Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung der Medizinischen Abklärungsstelle
X.________ im April 2005 diagnostizierte psychische Störung vermöge auch im
Zusammenhang mit der Drogensucht keine invalidisierende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu begründen. Die morbide Adipositas und das metabolische
Syndrom seien ebenfalls nicht von Krankheitswert und vermöchten keine
Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Eine Arbeitsunfähigkeit ergebe sich auch nicht
aus der Wechselwirkung zwischen den beiden Leiden, da sich diese gegenseitig
beeinflussen. Da auch in der Suchterkrankung des Beschwerdeführers kein
invalidisierender Gesundheitsschaden zu erblicken sei, ergebe sich auch keine
Arbeitsunfähigkeit, wenn die Adipositas und das metabolische Syndrom im
Zusammenhang mit dem Drogenkonsum bzw. der Methadonsubstitution gesehen werden.
Die Leiden des Beschwerdeführers, mit Ausnahme des Knieleidens, seien auf seine
Suchterkrankung zurückzuführen. Diese stellten keinen invalidisierenden
Gesundheitsschaden dar und könnten deshalb zu keiner Verminderung der
Arbeitsfähigkeit führen. Mit Ausnahme des Venenleidens seien auch die anderen
Beschwerden (Adipositas, metabolisches Syndrom) ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine Arbeitsunfähigkeit ergebe sich
auch nicht aus dem Zusammenwirken der einzelnen Beschwerden. Der
Beschwerdeführer sei demnach in einer seiner Behinderung (Venenleiden)
angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ein Vergleich des Gutachtens der
Medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 29. Juni 2005 und des Gutachtens
des Medizinischen Zentrums Z.________ vom 7. Juni 2010 ergebe, dass beim
Beschwerdeführer seit Dezember 2005 kein invalidisierender Gesundheitsschaden
vorliege, so dass er seit Dezember 2005 in einer seiner Behinderung angepassten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus diesem Grund sei er auch nicht invalid
im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG. Es liege auch keine drohende Invalidität im
Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1novies IVV vor, da nicht
überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer erwerbsunfähig werde,
wenn er nicht mittels Eingliederungsmassnahmen einer seiner Behinderung
angepassten Tätigkeit zugeführt werden könne. Der Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sei demnach zu verneinen. Da der
Beschwerdeführer in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit seit
Dezember 2005 zu 100 % arbeitsfähig sei, sei sein Anspruch auf
Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG zu verneinen.

2.2 Im Lichte der eingangs erwähnten Beweisregeln und Grundsätze zur
Beweiswürdigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die
entsprechende Beweiswürdigung nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG.
Das kantonale Gericht hat sich mit allen relevanten medizinischen sowie
beruflichen Unterlagen auseinandergesetzt und eingehend begründet, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, seit Dezember 2005
kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliegt und in einer der
Behinderung angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
2.2.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen ändern daran nichts.
Zunächst kann im Umstand, dass das kantonale Gericht seine
Sachverhaltserwägungen und Vorgaben im Rückweisungsentscheid vom 12. Mai 2009
auszugsweise wiedergegeben hat, keine offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts erblickt werden. Zu Recht hat es sodann dem Gutachten des
Medizinischen Zentrums Z.________ vom 7. Juni 2010 mit der Antwort vom 17.
Oktober 2010 Beweiskraft zugemessen. Die Gutachter haben in Kenntnis der
Vorakten aufgrund eigener Untersuchungen ihre internistischen,
rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilungen abgegeben. Nichts am
Beweiswert ändert der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, dass sich die
Gutachter mit den beiden früher eingeholten Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle X.________ und des Instituts Y.________ auseinandergesetzt
haben und die Fragen der IV-Stelle nicht in allen Teilen konkret beantwortet
haben, so dass eine ergänzende Stellungnahme eingeholt worden ist. Keine
willkürliche Beweiswürdigung kann in der Schlussfolgerung des kantonalen
Gerichts erblickt werden, dass die offenen Fragen aufgrund des Schreibens des
Medizinischen Zentrums Z.________ vom 17. Oktober 2010 geklärt werden konnten
und dass die Gutachter des Medizinischen Zentrums Z.________ in Würdigung der
medizinischen Akten auf Grund eigener Beurteilung zum Ergebnis gelangt sind,
der (psychische) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich
entscheidend verbessert.
2.2.2 Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Rechts auf Beweis oder des
Grundsatzes der antizipierten Beweiswürdigung vor. Das kantonale Gericht ist
sodann in willkürfreier Weise zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdegegnerin
die im Rückweisungsentscheid verlangten Abklärungen vorgenommen, sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Laufe des zweiten Halbjahres 2005
verbessert hat und dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2005 in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Angesichts der
vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche
der Beschwerdeführer auch bis Ende Februar 2003 ausgeübt hat, besteht kein
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Schliesslich hat das kantonale Gericht
auch, ohne Bundesrecht zu verletzen, angenommen, es liege keine drohende
Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1novies IVV
vor.

2.3 Nicht Gegenstand der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 8. Februar 2011
ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Taggelder für die
Ausbildung zum Logistiker hat. Auf das entsprechende Begehren, welches erstmals
in der vorliegenden Beschwerde gestellt wird, ist nicht einzutreten (Art. 99
Abs. 2 BGG).

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie sind vorläufig auf die
Gerichtskasse zu nehmen, da die Voraussetzungen für die Gewährung der
beantragten unentgeltlichen Rechtspflege (fehlende Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels, Bedürftigkeit des Gesuchstellers, Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung [Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371
E. 5b S. 372]) erfüllt sind. Ferner wird seinem Rechtsvertreter eine
Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG), welche
praxisgemäss auf Fr. 2'800.- festgelegt wird. Dem nicht näher begründeten
Antrag auf eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'500.- kann nicht stattgegeben
werden. Der Beschwerdeführer wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam
gemacht, wonach er als Begünstigter der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben
wird, wenn er später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Markus Scheuber wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

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