Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 41/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_41/2012

Urteil vom 12. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Passage Saint-François 12, 1003
Lausanne,
Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse der Generali Versicherungen, Soodmattenstrasse 10, 8134 Adliswil,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 3. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 liess H.________ beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG und die Pensionskasse der Generali Versicherungen
erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei eine der beklagten Vorsorgeeinrichtungen
zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen
Invalidenrentenleistungen aus beruflicher Vorsorge rückwirkend seit 1.
September 2004 zu verpflichten. Mit Entscheid vom 24. März 2011 trennte das
Gericht die beiden Klagen und trat mit Entscheid vom 24. März 2011 auf die
Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mangels örtlicher Zuständigkeit
nicht ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B.
Mit Eingabe vom 6. April 2011 liess H.________ die Klage gegen die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einreichen.
Dieses trat mit Entscheid vom 3. Januar 2012 auf die Klage ebenfalls nicht ein.

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu verpflichten, auf die Klage einzutreten
und es sei das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei festzustellen, dass das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur materiellen Beurteilung der
Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zuständig sei. Subeventuell sei
festzustellen, welches Gericht zur materiellen Beurteilung der Klage gegen die
beiden Beschwerdegegnerinnen örtlich zuständig sei. Ferner sei im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen unverzüglich zu verfügen, dass das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den dort hängigen Prozess gegen
die Pensionskasse der Generali Versicherungen zu sistieren habe, bis die
angerufene Instanz die Frage der örtlichen Zuständigkeit im vorliegenden
Verfahren geklärt haben wird.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne
von Art. 90 BGG, mit welchem das kantonale Gericht seine örtliche Zuständigkeit
verneint hat (BGE 135 V 153 E. 1.3 S. 156; Urteil 9C_1000/2009 vom 6. Januar
2010 E. 1.2 mit Hinweisen, publiziert in SVR 2010 IV Nr. 40 S. 126). Hiergegen
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82
lit. a und 90 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, weshalb es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann (BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104; 132 II 47 E. 1.3 S. 50 mit Hinweisen).

2.
2.1 Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Bei
Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die
Beschwerdefrist gemäss Abs. 5 derselben Bestimmung spätestens dann zu laufen,
wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim
Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, S. 1336 N. 19 zu Art.
100).

2.2 Nach dem im Abschnitt Rechtspflegeverfahren unter der Überschrift
Zuständigkeit stehenden Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist die Behörde, die sich als
unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen
Versicherungsgericht. Mit der Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen
Behörde wird die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 39 Abs. 2 ATSG). Dabei kann das sich als unzuständig betrachtende
kantonale Versicherungsgericht einen Nichteintretensentscheid erlassen oder
sich darauf beschränken, die Sache an das als zuständig betrachtete
Versicherungsgericht eines anderen Kantons weiterzuleiten. Unabhängig davon, ob
das erste Gericht die Beschwerde formlos weiterleitet oder einen förmlichen
Nichteintretensentscheid erlässt, welcher von der rechtsuchenden Person im
Hinblick auf die vorgenommene Weiterleitung der Sache an das zweite Gericht
unangefochten blieb, ist bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit in einem
Nichteintretensentscheid des zweiten Gerichts im Rahmen des dagegen
eingeleiteten Beschwerdeverfahrens die Zuständigkeit beider in Frage kommenden
Gerichte vom Bundesgericht ohne Bindung an den Nichteintretensentscheid des
ersten kantonalen Gerichts zu prüfen. Da bei fehlender Zuständigkeit des
zweiten Gerichts keine Instanz nach Art. 58 ATSG zur Verfügung stünde, kann bei
einer solchen Verfahrenskonstellation die Rechtskraft des
Nichteintretensentscheids des ersten kantonalen Gerichts nicht eintreten (BGE
135 V 153 E. 1.2 S. 155 f. mit Hinweis auf ULRICH MEYER-BLASER, Die
Rechtspflegebestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: HAVE 5/2002 S. 330; anders noch
altrechtlich die Urteile U 356/01 vom 24. September 2002 und H 236/00 vom 29.
Januar 2001, welche von der Nichtigkeit des ersten rechtskräftigen kantonalen
Nichteintretensentscheids ausgingen).

2.3 Wiewohl das ATSG die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht erfasst, sind
die vorstehend dargelegten Grundsätze zur fehlenden Rechtskraft des ersten
Nichteintretensentscheides sinngemäss auch im Klageverfahren nach Art. 73 BVG
anzuwenden. Massgebend für die Fristwahrung ist somit der am 5. Januar 2012
versandte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Januar
2012. Die Beschwerdeeinreichung erfolgte daher fristgerecht.

3.
3.1 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als
letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen,
Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu den
Vorsorgeeinrichtungen gehört u.a. die Auffangeinrichtung, soweit sie die
obligatorische berufliche Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität der
Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung wahrnimmt (Art. 2 Abs. 3,
Art. 10 Abs. 1, Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG; Art. 22a Abs. 3 AVIG).

3.2 Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung
von Streitigkeiten berufsvorsorgerechtlicher Natur. Gerichtsstand ist demnach
der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes,
bei dem der Versicherte angestellt wurde. Die Bestimmung überlässt der jeweils
klagenden Partei die Wahl des Gerichtsstandes (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61 E.
2.3, B 93/04, mit Hinweisen auf die Doktrin).

3.3 Die bernische Vorinstanz verneinte ihre örtliche Zuständigkeit unter
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011.
3.3.1 In diesem Urteil hat das Bundesgericht unter Bezugnahme auf das Urteil
9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 (auszugsweise publiziert in SZS 2011 S. 519)
erwogen, es habe im Zusammenhang mit Streitigkeiten der gebundenen Vorsorge
festgestellt, dass der Verfahrensgrundsatz des einfachen und raschen Verfahrens
und der in Art. 73 Abs. 3 BVG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille,
einen alternativen Gerichtsstand zur Verfügung zu stellen, es nicht zuliessen,
dass die rechtsuchende Person auf einen alleinigen Gerichtsstand am Sitz der
beklagten Partei verwiesen werde (Urteil 9C_944/2008 vom 30. März 2009). Bei
Inkrafttreten des BVG sei die Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG auf
die damalige sachliche Zuständigkeit gemäss Abs. 1 (Streitigkeiten zwischen
Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten) abgestimmt
gewesen. Spätere Gesetzesrevisionen erweiterten diese zunächst auf
Streitigkeiten über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG und über den
Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG (Änderung des BVG vom 21. Juni 1996, AS 1996
3069; Art. 73 Abs. 1 lit. c und d BVG in der heute geltenden Fassung), sodann
auf Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im
Sinne der Art. 4 Abs. 1 und 26 Abs. 1 FZG dienen, sowie auf Streitigkeiten mit
Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben
(Änderung des BVG vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], AS 2004 1693; Art. 73
Abs. 1 lit. a und b BVG). Bei diesen Revisionen sei über Anpassungen von Art.
73 Abs. 3 BVG nicht diskutiert worden (erwähntes Urteil 9C_944/2008 E. 5.3 mit
Hinweisen auf die Materialien). Mit Bezug auf Streitsachen betreffend die
gebundene Vorsorge (vgl. Art. 1 BVV 3; SR 831.461.3) gemäss Art. 73 Abs. 1 lit.
b BVG habe das Bundesgericht geschlossen, es sei dem Gesetzgeber entgangen,
dass die Gerichtsstandsalternative "Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte
angestellt wurde" in diesem Rahmen nicht anwendbar sei. Art. 73 Abs. 3 BVG
verfolge - vor dem Hintergrund des Prinzips des einfachen und raschen
Verfahrens (Abs. 2) - den Zweck, den Zugang zum Gericht im sachlichen
Zuständigkeitsbereich gemäss Abs. 1 möglichst zu vereinfachen. Aus diesem Grund
werde hinsichtlich von Streitigkeiten im Gebiet der gebundenen Vorsorge
entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG ein alternativer Gerichtsstand am
Wohnsitz des Versicherungsnehmers anerkannt (Urteil 9C_944/2008 E. 5.4).
Infolge der verfahrensmässig vergleichbaren Ausgangslage müsse auch mit Bezug
auf eine Streitigkeit mit einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 73 Abs. 1 lit.
a BVG) gelten, dass die versicherte Person - respektive hier deren
Rechtsnachfolgerin - bei dem am eigenen Wohnsitz zuständigen
Berufsvorsorgegericht Klage führen kann (erwähntes Urteil 9C_1016/2010 vom 30.
Mai 2011).
3.3.2 Aufgrund dieser Überlegungen hat das Bundesgericht im Urteil 9C_546/2011
vom 31. Oktober 2011 erwogen, dass bei Bezügern von Arbeitslosenentschädigung
für die Bestimmung des alternativen Gerichtsstands der Ort der Erfüllung der
Kontrollvorschriften und des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung dem Ort des
Betriebes im Sinne von Art. 73 Abs. 3 BVG gleichzustellen ist, da im Rahmen der
2. Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) die Bezügerinnen und
Bezüger von Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Januar 1997 für die
Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen beruflichen Vorsorge
unterstellt und bei der Auffangeinrichtung versichert worden sind (Art. 2 Abs.
3, Art. 10 Abs. 1, Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG; Art. 22a Abs. 3 AVIG).

3.4 Als entscheidend betrachtete das Bundesgericht im Urteil 9C_546/2011 vom
31. Oktober 2011, dass der Versicherte - wie hier - in der gleichen Eingabe
Klage gegen zwei verschiedene Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erhoben
hatte, wobei hinsichtlich der Pensionskasse seiner früheren Arbeitgeberin der
alternative Wahlgerichtsstand des Betriebsortes gegeben war. Nach
Rechtsprechung und Schrifttum ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15
ZPO) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig mit
der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488 E. 4 S. 491 ff.;
Urteil B 35/96 vom 8. Juli 1997, publiziert in SZS 1998 S. 440; Meyer/Uttinger,
in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 73 N
99; a.M. THOMAS ACKERMANN, Verfahrensrechtliche Aspekte des prekären
Leistungsverhältnisses, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Das prekäre
Leistungsverhältnis im Sozialversicherungsrecht, St. Gallen 2008, S. 38 ff.).
Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer
Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher
Gerichtsstand auf (erwähntes Urteil B 35/96 vom 8. Juli 1997 E. 3c). So verhält
es sich auch hier. Mit dem Ausscheiden aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
infolge Verlustes des Arbeitsplatzes geht im Falle des Bezugs von
Arbeitslosenentschädigung der Wechsel zur Auffangeinrichtung BVG einher. Bei
gesundheitlich angeschlagenen Personen ergeben sich in der Praxis mit Blick auf
Art. 23 BVG oft Probleme, welche Einrichtung der beruflichen Vorsorge für die
Ausrichtung von Invalidenleistungen zuständig ist. Für die entsprechende Klage
bedarf es - um sich widersprechende Urteile zu vermeiden und aus
prozessökonomischen Gründen - eines einheitlichen Gerichtsstandes. Es macht
denn im vorliegenden Fall auch keinen Sinn, wenn die Beschwerdeführerin die
beiden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in verschiedenen Kantonen ins
Recht fassen müsste. Den Verfahrensgrundsätzen des Art. 73 Abs. 2 BVG (einfach,
rasch, kostenlos) widerspricht insbesondere das vom Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich gewählte Vorgehen, den Prozess mit der Auffangeinrichtung
abzutrennen, diese aber ins Verfahren gegen die Pensionskasse der Arbeitgeberin
beizuladen. Folge davon ist, dass beide Vorsorgeeinrichtungen in zwei
verschiedenen Kantonen in zwei Prozesse um die gleiche Frage verwickelt sind.
Schliesslich ist auch auf das verfassungsrechtliche Gebot der Einheit und
Widerspruchsfreiheit des Verfahrens (Art. 9 BV; Urteil 1B_442/2011 vom 4.
Januar 2012, E. 2) hinzuweisen.

3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, zu Recht seine Zuständigkeit verneint. Dies führt zur Abweisung des
Hauptantrages der Beschwerde. Demgegenüber hat das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit verneint und damit
Bundesrecht verletzt. Sein Nichteintretensentscheid vom 24. März 2011 wird
daher in Gutheissung des Eventualantrages aufgehoben.

4.
Da sogleich in der Hauptsache entschieden werden kann, ist das Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

5.
5.1 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Aufgrund der
besonderen Umstände (negativer Kompetenzkonflikt zweier kantonaler
Versicherungsgerichte) ist indessen ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG; nicht publizierte E. 5.1 von BGE 135 V 153
[8C_769/2008]).

5.2 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 gegen beide
Vorsorgeeinrichtungen gemeinsam Klage auf Ausrichtung von Invalidenleistungen
eingereicht. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat gegen die örtliche
Zuständigkeit keine Einwände erhoben, sondern das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich hat von sich aus die Klage gegen die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG abgetrennt und ist darauf nicht eingetreten. Die
Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat daher die Kosten der Beschwerdeführerin für
die Prozessführung vor Vorinstanz und vor Bundesgericht nicht veranlasst. Daher
hat der Kanton Zürich die Beschwerdeführerin für die Prozessführung vor
Vorinstanz und vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4 BGG in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2011 aufgehoben und
die Sache an dieses zurückgewiesen wird, damit es materiell über die Klage vom
1. Dezember 2010 gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG entscheide. Die
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3.
Januar 2012 wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche und das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse
der Generali Versicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer