Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 419/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_419/2012

Urteil vom 18. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Ausgleichskasse Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 10. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 10. Mai 2012 betreffend
Ergänzungsleistungen und die Zusendung der "nächsten Unterlagen zur oben erw.
Beschwerde" vom 5. Juni 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen
sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V
335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde
führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit
weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat, dass
mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht auf die Beschwerde einzutreten
ist, weil die Ausgleichskasse nach ihrer Verfügung vom 27. Januar 2012 und der
Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2012 noch gar keinen
Einspracheentscheid erlassen hat,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2012 mit diesen
für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem sie weder rügt noch
aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung
gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollten und sie insbesondere auch nicht geltend macht,
dass bereits ein Einspracheentscheid ergangen ist,
dass sie im Übrigen auch ihren Hinweis auf eine Rechtsverzögerung nicht weiter
begründet,
dass die Beschwerde damit den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke