Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 416/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_416/2012 {T 0/2}

Urteil vom 19. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
G._________, vertreten durch Fürsprecher Max B. Berger,
Beschwerdeführer,

gegen

Ufficio dell'assicurazione invalidità del Cantone Ticino,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunale delle assicurazioni del Cantone
Ticino vom 18. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2002 sprach die IV-Stelle Bern dem 1969 geborenen
G._________ ab 1. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Am 7. Oktober 2002 bestätigte sie
einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch. Auch das infolge
Umzugs des Versicherten mittlerweile zuständige Ufficio dell'assicurazione
invalidità del Cantone Ticino (nachfolgend: IV-Stelle) anerkannte eine gleich
gebliebene Situation (Mitteilung vom 29. Mai 2007). Im Mai 2010 leitete die
IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein, in dessen Verlauf sie u.a. bei der
Lebensversicherung Y.________, die dem Beschwerdeführer ebenfalls Leistungen
ausrichtet, das medizinische Dossier einholte. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens hob sie die Rente mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 auf
das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf mit der Begründung, der
Gesundheitszustand habe sich erheblich verbessert.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Tribunale delle assicurazioni del
Cantone Ticino mit Entscheid vom 18. April 2012 ab.

C.
G._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der Entscheid vom 18. April 2012 sei aufzuheben und es sei ihm
weiterhin die mit Verfügung vom 17. Januar 2002 gewährte ganze IV-Rente
auszurichten.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2004 IV Nr. 17 S.
53, I 526/02 E. 2.3; Urteil 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.1.1 mit
weiteren Hinweisen).

2.2 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
2.3
2.3.1 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom
12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den
Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann
(Art. 106 Abs. 1 BGG).
2.3.2 Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf
(Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch
keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls
in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil
9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa
dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens
entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen
unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 8C_5/2010 vom
24. März 2010 E. 1.2; 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 4.2).

3.
Die Vorinstanz hat festgestellt, die ursprüngliche Rentenzusprache habe auf der
psychiatrischen Expertise des Dr. med. N.________ vom 8. Oktober 2001 beruht.
Weiter hat sie dem von der Lebensversicherung Y.________ veranlassten
polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle X.________ vom 28. April
2011, bestehend aus der chirurgisch-orthopädischen Einschätzung des Dr. med.
K.________ und der psychiatrischen Bewertung des Dr. med. D.________ gemäss
dessen (Teil-)Gutachten vom 23. März 2011, Beweiskraft beigemessen. Gestützt
darauf und unter Verweis auf die Würdigung dieser Unterlagen durch Dr. med.
P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV [SR
831.201]; Stellungnahme vom 13. Juli 2011) hat sie eine wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht festgestellt
und demzufolge die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs.
1 ATSG bejaht. Schliesslich hat das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad
von 30 % ermittelt und die Rentenaufhebung bestätigt.

4.
4.1 Vorab ist auf die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz einzugehen. Die IV-Stelle wies den Versicherten bereits mit
Vorbescheid vom 11. August 2011 explizit darauf hin, dass sie gestützt auf die
eingeholte medizinische Dokumentation, insbesondere das Gutachten der
Begutachtungsstelle X.________, von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
ausgehe, weshalb der diesbezügliche Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nicht haltbar war resp. ist. Soweit der Vorinstanz in dieser
Hinsicht eine ungenügende Begründung vorzuwerfen wäre, könnte ohnehin nicht von
einem schwerwiegenden, eine Rückweisung rechtfertigenden Mangel (vgl. BGE 132 V
387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis) gesprochen werden.

Im Übrigen hat das kantonale Gericht die als wesentlich und erstellt erachteten
Tatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar
dargelegt. Darin kann keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. h ATSG (SR 830.1) und Art. 112
Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil 5A_368/
2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.)
oder des Willkürverbotes (Art. 9 BV) erblickt werden (Urteil 9C_215/2010 vom
20. April 2010 E. 3). Entscheidend ist, dass es den Parteien möglich ist, das
vorinstanzliche Erkenntnis - unter Berücksichtigung der Kognition des
Bundesgerichts (HANSJÖRG SEILER und andere, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007,
N. 9 f. zu Art. 112 BGG) - sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88;
133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181). Dies trifft hier zu.

4.2 Die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Grundlage für die
ursprüngliche Rentenzusprache ist nicht offensichtlich unrichtig (E. 2.3.2) und
beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie ist daher für das
Bundesgericht verbindlich (E. 1).
4.3
4.3.1 Der IV-Stelle ist es nicht verwehrt, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung
von Amtes wegen (Art. 43 ATSG) Unterlagen bei Dritten einzuholen (vgl. Art. 28
Abs. 3 ATSG). Sie sind in die Beurteilung des Leistungsanspruchs einzubeziehen,
auch wenn bei deren Erstellung die Parteirechte gemäss Art. 44 ATSG allenfalls
- etwa mangels Anwendbarkeit dieser Norm - nicht gewahrt wurden. Diese
Situation ist auch nicht zu vergleichen mit jener, wo die Verwaltung selber ein
Gutachten bei einer MEDAS in Auftrag gibt, weshalb die Fremdakten von
vornherein nicht an den Vorgaben von BGE 137 V 210 zu messen sind. Der Umstand,
dass eine private Versicherung das Gutachten mit Blick auf die Überprüfung
ihrer Leistungspflicht in Auftrag gab (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/dd S.
352 f.), spricht jedenfalls für sich allein nicht gegen seine
Überzeugungskraft, er ist indessen bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall wurde und wird indessen nicht dargelegt und ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern die Gutachter der Begutachtungsstelle X.________
befangen gewesen sein sollten (vgl. auch SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010
E. 3.3; Urteil 8C_426/2011 vom 29. September 2011 E. 7.3).
4.3.2 Das Gutachten der Begutachtungsstelle X.________ (samt Gutachten des Dr.
med. D.________) genügt den rechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft (E.
2.2). Die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. W.________, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie, vom 4. September 2000 bildete nicht Grundlage für
die Rentenzusprache (E. 4.2). Es wäre daher mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 ATSG
nicht relevant, wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass in
orthopädisch-chirurgischer Hinsicht keine Verbesserung des Gesundheitszustandes
vorliegt, sondern lediglich eine andere - indessen nachvollziehbar begründete -
Wertung der unveränderten Situation.

Was die psychischen Aspekte anbelangt, so diagnostizierte Dr. med. D.________
(Gutachten vom 29. März 2011) zwar übereinstimmend mit Dr. med. N.________
(Gutachten vom 8. Oktober 2001) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4). Während dieser zusätzlich eine "leicht- bis mittelgradige
Depression" und eine die "Pathologisierung des Geschehens manifestierende und
chronifizierende paranoide Entwicklung des Denkens" entsprechend der Codierung
ICD-10: F43.25, F22.8 und F60.8 feststellte, konnte Dr. med. D.________ keine
entsprechenden Befunde mehr erheben. So verneinte der Versicherte selber
anlässlich der Untersuchung, deprimiert zu sein, was seine Ehefrau bestätigte.
Über das Schmerzleiden hinaus konnten keine klinisch relevante
psychopathologische Zeichen festgestellt werden. Trotz akzentuierter
Persönlichkeitszüge waren die Kriterien für eine eigentliche
Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Die von Dr. med. N.________ konstatierte
hochgradige Empfindlichkeit gegen Kritik mit krankhaftem, paranoidem Charakter
konnte von Dr. med. D.________ nicht in diesem Ausmass bestätigt werden. Weiter
verwies dieser auf die bestehende soziale Integration und den bereits 2002
erfolgten Abbruch jeglicher psychiatrischer Behandlung, nachdem Dr. med.
N.________ die Fortführung der Psychotherapie noch ausdrücklich empfohlen
hatte. Dass Dr. med. D.________ die von ihm erkannte Verbesserung der
"psychophysischen" Verfassung auf den Umzug des Versicherten in den Kanton
Tessin zurückführte, zieht auch nicht zwingend den Schluss nach sich, dass sie
sich mit dem im Juni 2011 erfolgten Wegzug wieder verschlechterte. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers hielt der Experte die gesundheitliche
Situation auch nicht seit der Rentenzusprache, sondern erst seit dem
Wohnortswechsel für stabil. Schliesslich liegt für die Zeit nach Erlass der
Verfügung vom 17. Januar 2002, abgesehen von den Verlaufsberichten des
behandelnden Arztes Dr. med. Naville vom 24. September 2002 und 18. Mai 2007
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), keine vom Gutachten der
Begutachtungsstelle X.________ abweichende medizinische Einschätzung bei den
Akten.
4.3.3 Dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein
soll (E. 2.3.2), wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten ist der Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen in
zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit
Hinweisen) erfolgt.

4.4 Die vorinstanzliche Feststellung eines in psychischer Hinsicht wesentlich
verbesserten Gesundheitszustandes beruht demnach nicht auf einer
Rechtsverletzung. Sie ist auch nicht offensichtlich unrichtig (E. 2.3.2),
weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (E. 1). Damit liegt ein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, und einer allseitigen
Prüfung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs stand nichts entgegen.

4.5 Der Beschwerdeführer bringt nichts gegen die - zu Recht auf das Gutachten
der Begutachtungsstelle X.________ gestützte (E. 4.3) - vorinstanzliche
Invaliditätsbemessung und den folglich fehlenden Rentenanspruch (vgl. Art. 28
Abs. 2 IVG) vor. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen
(BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53).

4.6 Soweit der Versicherte schliesslich geltend macht, die IV-Stelle habe die
90-tägige Revisionsfrist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67
VwVG [SR 172.021]) nicht gewahrt, kann er nichts für sich ableiten. Er
verkennt, dass die materielle Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die
Anpassung einer Dauerleistung resp. einer nachträglich unrichtig gewordenen
Verfügung an geänderte Verhältnisse bezweckt. Dabei ist - anders als bei einer
prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, die der Korrektur einer
anfänglich unrichtigen Verfügung dient (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2.
Aufl. 2009, N. 4 ff. und N. 23 zu Art. 53 ATSG) - keine Revisionsfrist zu
beachten. Wie bereits die IV-Stelle zutreffend erkannte, richtet sich in diesem
Fall die Rentenanpassung in zeitlicher Hinsicht nach den Vorgaben von Art. 88a
und 88bis IVV. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Tribunale delle assicurazioni del Cantone
Ticino und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann