Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 415/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_415/2012

Urteil vom 10. August 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 4. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau den
Anspruch von B.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung, was das
Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009
bestätigte. Im März 2010 meldete sich die Versicherte erneut (zum vierten Mal)
zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und durchgeführten Vorbescheidverfahren
wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. August 2011 das Begehren ab.

B.
Die Beschwerde der B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 4. April 2012 ab

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________
beantragen, Gerichtsentscheid und angefochtene Verfügung seien aufzuheben und
die Sache zu umfassender medizinischer Abklärung und Neubeurteilung an die
IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat festgestellt, die IV-Stelle sei materiell auf die
Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Die Beschwerdeführerin
bestreitet diese Feststellung insofern zu Recht, als die Beschwerdegegnerin im
ersten Vorbescheid vom 16. Juli 2010 eine glaubhaft gemachte Veränderung des
psychischen Gesundheitszustandes verneint und Nichteintreten auf das neue
Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte. Die auf Einwand der Versicherten
hin getätigten medizinischen Abklärungen betrafen allein die urologischen
Verhältnisse.

2.
Im Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes (EPD) vom 16. Juni 2010 wurde
gegenüber der Expertise des ärztlichen Gutachtenszentrums X.________ vom 14.
Dezember 2007 neu die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit
somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) gestellt. Gestützt darauf hat eine
Änderung des psychischen Gesundheitszustandes als glaubhaft gemacht zu gelten.
Die IV-Stelle hätte somit abklären müssen, ob eine Änderung tatsächlich
eingetreten war und nunmehr ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorlag (
BGE 117 V 198 E. 3a S. 198). Dazu genügte das Einholen einer nicht auf eigenen
Untersuchungen beruhenden Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes
allein nicht, wie die Beschwerdeführerin im Grundsatz richtig vorbringt. Ist
aufgrund eines ärztlichen Berichts eine Veränderung des Gesundheitszustandes
glaubhaft gemacht (vgl. dazu SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C_904/2009 E. 3.2),
könnte nicht gestützt auf denselben Bericht eine tatsächliche Änderung verneint
werden.

3.
Die Vorinstanz hat geprüft, ob sich seit der Verfügung vom 19. Mai 2008 eine
Veränderung ergeben hat, und mit Bezug auf die psychische Erkrankung eine
Verschlechterung der massgeblichen gesundheitlichen Situation verneint. Diese
Feststellung beruht nach dem in E. 2 Gesagten auf keiner tragfähigen Grundlage.
Von der beantragten Rückweisung der Sache zur umfassenden medizinischen
Abklärung kann jedoch abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; Urteil
9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1).

3.1 Nach verbindlicher (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und im Übrigen
unbestrittener Feststellung der Vorinstanz leidet die Beschwerdeführerin an
einem Fibromyalgiesyndrom oder an einer somatoformen Schmerzstörung. Die Frage,
inwieweit die im Gutachten des ärztlichen Gutachtenszentrums X.________ vom 14.
Dezember 2007 auf 25 %, im Bericht des EPD vom 16. Juni 2010 auf 40 %
veranschlagte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als invalidisierend
im rechtlichen Sinne (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG)
anzuerkennen ist, beurteilt sich daher nach der mit BGE 130 V 352 begründeten
Rechtsprechung (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283 und BGE 132 V 65).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat im Sinne eines obiter dictum die Unzumutbarkeit der
willentlichen Schmerzüberwindung als nicht gegeben angesehen. Dieser
Beurteilung ist beizupflichten, jedenfalls soweit es um eine Verschlechterung
der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 15 % seit der Begutachtung durch das
ärztliche Gutachtenszentrum X.________ geht (vorne E. 2). Gemäss dem Bericht
des EPD vom 16. Juni 2010 ist diese Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit u.a. auf
die Belastung der Beschwerdeführerin als Folge der partiellen Pflege-/
Unterstützungsbedürftigkeit des Ehemannes zurückzuführen. Dabei handelt es sich
um eine psychosoziale Komponente, die im Kontext grundsätzlich unberücksichtigt
zu bleiben hat, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (BGE 127 V 294 E. 5a S.
299; Urteil 9C_936/2011 vom 21. März 2012 E. 3.1), was in der Beschwerde zu
Recht eingeräumt wird.
3.2.2 Zu beachten ist indessen, dass mittelgradige depressive Episoden
grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare
andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens
darstellen, die es der betroffenen Person verunmöglichten, trotz der
Schmerzstörung eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens
mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur sind zudem grundsätzlich
therapeutisch angehbar (Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit
Hinweisen). In diesem Zusammenhang fällt entscheidend ins Gewicht, dass nach
Lage der Akten die Beschwerdeführerin bisher in keiner psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Behandlung stand, auch nicht, nachdem sie am 25. Februar
2010 erstmals den EPD aufgesucht hatte. Schon deshalb und ohne dass weitere
Abklärungen notwendig wären, verbietet sich der Schluss, sie verfüge nicht über
genügende psychische Ressourcen, die es ihr erlauben, trotz ihrer Schmerzen
einem Erwerb - bei einem Arbeitspensum von 75 % - nachzugehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.4 S. 355; 127 V 294 E. 5a S. 299 unten).

3.3 Nach dem Gesagten verletzt der in somatischer Hinsicht nicht bestrittene
vorinstanzliche Entscheid - im Ergebnis - kein Bundesrecht.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. August 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler