Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 403/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_403/2012

Urteil vom 25. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers
européens,
Beschwerdeführer,

gegen

KSM Versicherung,
Heerenwiesen 20, 8051 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. April 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass mit Beschwerde vom 11. Mai 2012 - einmal mehr - die Auszahlung von
Krankentaggeldern für die Zeit vom 12. November 2010 bis 3. Januar 2011
beantragt wird (vgl. bereits das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende
Urteil 9C_491/2011 vom 27. Juni 2011) und der Beschwerdeführer lediglich
wiederholt, er habe am 6. Januar 2011 nicht beim Vertrauensarzt erscheinen
können, auf sein Ersuchen um einen neuen Termin aber keine Rückmeldung
erhalten,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug nimmt auf die prozessuale Erledigung
durch die Vorinstanz (Nichteintreten mangels Vorliegens eines
Einspracheentscheides; Verzicht auf Überweisung der Sache an die
Krankenversicherung wegen abgelaufener Rechtsmittelfrist),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits mit einer Vielzahl
ungenügender Eingaben an das Bundesgericht gelangt und wiederholt auf die
Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hingewiesen wurde,

dass er somit selbst bei einem Minimum an Sorgfalt um die offensichtliche
Unzulässigkeit der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beschwerde hätte
wissen müssen,
dass mutwillige Prozessführung zur Auferlegung einer Ordnungsbusse führen kann
(Art. 33 Abs. 2 BGG; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 und 20 zu Art. 33 BGG),
dass gegenwärtig auf das Auferlegen einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger
Prozessführung verzichtet, der Rechtsvertreter indessen für den Fall künftiger
vergleichbarer Beschwerdeerhebungen ausdrücklich auf diese Möglichkeit
hingewiesen wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle