Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 401/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_401/2012

Urteil vom 11. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. März 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2012 betreffend
Anspruch auf eine Invalidenrente,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde, welche grösstenteils Lebensgeschichte und aktuelle
Lebenssituation schildert, was unbehelflich ist, diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen offenkundig nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen
Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen, kommen doch die Vorbringen über eine
appellatorische Kritik nicht hinaus, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht (vgl. die Urteile 9C_310/2010 vom 20.
April 2012, 9C_38/2012 vom 30. Januar 2012, 9C_706/2011 vom 26. September 2011,
9C_366/2011 vom 31. Mai 2011, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 9C_212/2011 vom
15. April 2011),
dass die Eingabe vom 14. Mai 2012, weil unzureichend begründet, kein gültiges
Rechtsmittel darstellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass in dieser Verfahrenslage das mit Schreiben vom 28. Mai 2012 gestellte
Gesuch "um unentgeltliche Rechtsführung" hinfällig ist, da ein Rechtsvertreter
nichts am Fehlen einer rechtsgültig eingereichten Beschwerde ändern könnte,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juni 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz