Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 392/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_392/2012 {T 0/2}

Urteil vom 17. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse Basel-Stadt,
Clarastrasse 13, 4005 Basel,
vertreten durch Advokatin Yolanda Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

V.________,
vertreten durch lic.iur. Martin Dumas,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 7. März 2012.

Sachverhalt:

A.
V.________ war von Dezember 1999 bis anfangs Februar 2005 bei der P.________ AG
angestellt und bei der Personalvorsorgestiftung der P.________ AG (nachfolgend:
Vorsorgeeinrichtung P.________) berufsvorsorgeversichert. In der Zeit danach
wechselte sie verschiedentlich den Arbeitgeber und bezog auch
Arbeitslosenentschädigung. Vom 10. Dezember 2007 bis 30. Juni 2008 war sie beim
Departement X.________ Basel-Stadt tätig und bei der Pensionskasse Basel-Stadt
berufsvorsorgeversichert.
Am 26. Mai 2008 meldete sich V.________ bei der Invalidenversicherung an. Die
IV-Stelle Basel-Stadt (kurz: IV-Stelle) sprach ihr mit Verfügung vom 23.
Dezember 2010 ab 1. Mai 2007 eine halbe und ab 1. Mai 2009 eine ganze Rente zu.
In der Folge lehnten sowohl die Vorsorgeeinrichtung P.________ als auch die
Pensionskasse Basel-Stadt eine Leistungspflicht ab. Erstere stellte sich auf
den Standpunkt, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt
eingetreten sei, in dem V.________ nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei.
Letztere vertrat die Meinung, dass die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit bereits vor
Eintritt in ihre Kasse bestanden habe.

B.
Am 11. Oktober 2011 reichte V.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt gegen die Pensionskasse Basel-Stadt ein und beantragte,
diese sei im Sinne einer Vorleistung zu verpflichten, ihr nach Gesetz bzw.
Reglement für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2009 eine halbe
Invalidenrente und ab 1. Mai 2009 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente,
je nebst 5 % Zins, auszurichten (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Ferner sei die
Pensionskasse Basel-Stadt zu verpflichten, die zur Berechnung der
Vorleistungspflicht gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 notwendigen Unterlagen
bzw. die konkrete betragsmässige Berechnung der Vorleistungspflicht gemäss
Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 einzureichen; nötigenfalls sei ihr anschliessend
Gelegenheit zu geben, die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 zu beziffern
(Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Pensionskasse Basel-Stadt stellte in der
Klageantwort Antrag auf Abweisung der Klage.

Mit "Teilurteil" vom 7. März 2012 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt die Pensionskasse Basel-Stadt, V.________ ab 1. Mai
2007 eine halbe und ab 1. Mai 2009 eine ganze Invalidenrente gemäss
gesetzlichem Obligatorium als Vorleistung zu entrichten.

C.
Dagegen erhob die Pensionskasse Basel-Stadt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, der Entscheid vom 7.
März 2012 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
zurückzuweisen.
V.________ und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schlossen
in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtete auf eine Stellungnahme.

D.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 wurde angeordnet, dass bis zum Entscheid über
das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben haben.

E.
Am 5. November 2012 (Posteingang) gelangte die Pensionskasse Basel-Stadt mit
einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE
135 V 124 E. 3.1 S. 127; 135 II 94 E. 1 S. 96; 8C_417/2011 vom 3. September
2012 E. 1.1).

2.
Anfechtbar beim Bundesgericht sind Endentscheide, die das Verfahren ganz (Art.
90 BGG) oder in Bezug auf unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren oder
auf einen Teil von Streitgenossen abschliessen (Teilendentscheid; Art. 91 BGG).
Selbstständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide können demgegenüber nur
unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden (BGE 136 V
131 E. 1.1 S. 133).

2.1 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht
in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene
Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht
die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die
vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26
Abs. 4 BVG).

2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Entscheid über die
Vorleistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung im vorgenannten Sinne ein
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 136 V 131 E. 1.1.3 S. 135). Diesem
Urteil lag indessen, wie aus seinem Sachverhalt und insbesondere auch aus der
im Internet publizierten ungekürzten Fassung erhellt (Urteil 9C_848/2009 vom 6.
Januar 2010), eine klar bezifferte Klageforderung zu Grunde. Entsprechend
lautete auch das Dispositiv des zu überprüfenden Entscheids auf eine klar
bezifferte Vorleistungspflicht. Mit anderen Worten hatte in BGE 136 V 131 das
kantonale Gericht sowohl in grundsätzlicher als auch masslicher Hinsicht über
die Vorleistungspflicht befunden, während es sich hier allein um einen
Entscheid in grundsätzlicher Hinsicht handelt. Die betragsmässige Festsetzung
der Vorleistungspflicht harrt der Erledigung, was die Vorinstanz mit der
Bezeichnung "Teilurteil" unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Im
Übrigen scheint das kantonale Gericht das gestaffelte Vorgehen den Parteien mit
Verfügung vom 9. Januar 2012 angezeigt zu haben. Die Zweiteilung erfolgte, wie
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in seiner Vernehmlassung
ausführte, aus prozessökonomischen Gründen, weil die Klärung der Leistungshöhe
mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden sei, der hinfällig würde, falls
die grundsätzliche Vorleistungspflicht der Beklagten nicht gegeben sei. Bei
dieser Sachlage stellt der angefochtene Entscheid - anders als in BGE 136 V 131
- keinen Endentscheid dar. Vielmehr fragt es sich, ob er als Teilendentscheid
oder aber als Vor- oder Zwischenentscheid zu qualifizieren ist.

2.3 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht
abschliessen (Art. 90 BGG e contrario), sondern bloss eine formell- oder
materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln,
mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die
verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem
Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung
entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind
akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines
Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben
bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem
Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch
befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines
Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren,
sondern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist
demgegenüber ein Endentscheid. Auch für die Abgrenzung zwischen Teil- und
Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das
unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a BGG), d.h.
ebenfalls Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte bilden können und
selbstständig der materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 136 V 131 E.
1.1.2 S. 134 f. mit verschiedenen Hinweisen).

2.4 Die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 in der Klage vor Vorinstanz sind
Leistungsbegehren. Es geht um den gesetzesgemässen Vollzug der
Berufsvorsorgeversicherung, indem der Anspruch auf eine Invalidenrente
gegenüber der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung durchgesetzt werden
soll. Mit der blossen Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes eines
(berufsvorsorgerechtlichen) Rechtsverhältnisses haben sie nichts zu tun.
Die mangelnde Bezifferung des Leistungsbegehrens schadet angesichts des in Art.
73 Abs. 2 BVG enthaltenen Grundsatzes der Einfachheit des Verfahrens nicht. Das
kantonale Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen und die betragsmässige Höhe der Vorleistungspflicht zu ermitteln
(SVR 2009 BVG Nr. 15 S. 52, B 120/06 E. 3). Das Rechtsbegehren Ziff. 3 geht
nicht darüber hinaus. Vor allem ist darin keine (zivilprozessrechtliche)
Stufenklage zu erblicken. Eine solche gelangt zur Anwendung, wenn die
Bezifferbarkeit einer Forderung von der vorgängigen Auskunftserteilung durch
die beklagte Partei abhängt und die Klägerin einen materiellrechtlichen
Anspruch auf Erteilung dieser Auskunft hat (DANIEL FÜLLEMANN, in: Zürcher
Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N. 4 zu Art. 85 ZPO;
vgl. auch PASCAL LEUMANN LIEBSTER, Die Stufenklage im schweizerischen
Zivilprozessrecht, 2005, S. 116 ff.). Vielmehr ist das Rechtsbegehren Ziff. 3,
wie die Klagebegründung verdeutlicht, lediglich als prozessuale
Informationsbeschaffung im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zu verstehen.

2.5 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2
einerseits sowie beim Rechtsbegehren Ziff. 3 anderseits nicht um mehrere
Rechtsbegehren im Sinne einer objektiven Klagenhäufung (LEUMANN LIEBSTER,
a.a.O., S. 95). Im Gegenteil stehen verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines (einzigen) Rechtsbegehrens zur Diskussion (BGE 135 III 212 E. 1.2.1 S.
217). Die Vollstreckung ist erst möglich, wenn sowohl im Grundsatz als auch
betragsmässig entschieden wurde (SVR 2009 BVG Nr. 15 S. 52, B 120/06 E. 3.3;
vgl. auch DOMENICO ACOCELLA, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. A., 2010, N. 8 zu Art. 38 SchKG). Der
vorinstanzliche Entscheid bildet daher keinen beschwerdefähigen
Teilendentscheid gemäss Art. 91 lit. a BGG, sondern einen Zwischenentscheid auf
dem Weg zum Endentscheid (vgl. E. 2.3; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S.
481).

3.
Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn der angefochtene Entscheid
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.1 Massgebend für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils
ist, ob der Nachteil auch mit einem günstigen Entscheid in Zukunft nicht
behoben werden kann (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.2 in initio).
Die Beschwerdeführerin hält einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für
gegeben, da ihr Regressrechte zuständen und beim Regress wiederum
Verjährungsaspekte beachtet werden müssten, damit die Leistungspflicht nicht
irreversibel eine definitive werde und an ihr hängen bleibe. Ausserdem könnten
sie irreversible Zinsnachteile treffen. Dabei handelt es sich um pauschale
Vorbringen, die nicht näher substanziiert sind. Vor allem erläutert die
Beschwerdeführerin nicht, inwieweit die Verjährungsfrage und Zinsproblematik
aktuell einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bergen. Die Anfechtbarkeit
gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist aber auch aus folgendem Grund zu
verneinen: Die Verjährung einer Forderung kann nicht zu laufen beginnen, bevor
die Forderung überhaupt entstanden ist. Die Rückgriffsforderung entsteht erst
mit der Leistung an die Gläubigerin, nicht schon mit der Belangung durch diese
(BGE 133 III 6 E. 5.2.1 S. 12 f.; 127 III 257 E. 6c S. 266). In concreto hat
die Beschwerdeführerin noch keine (Vor-)Leistungen erbracht und das
vorinstanzliche "Teilurteil" ist nicht vollstreckbar (vgl. E. 2.5).

3.2 Insoweit die Beschwerdeführerin meint, mit einem sofortigen, gutheissenden
Entscheid könnte sie kostenintensive Aufwendungen, wie die Kontaktaufnahme und
Verhandlungen mit möglichen regresspflichtigen Kassen, einsparen, lässt sie
ausser Acht, dass die direkte Anfechtung eines Zwischenentscheids aus
prozessökonomischen Gründen (Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens;
vgl. E. 3) und nicht aus finanziellen Interessen einer Partei angezeigt sein
muss. Überdies schliesst die Vorleistungspflicht nicht aus, selber endgültig
leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung zu sein, diesfalls von vornherein kein
Raum für einen Regress verbleibt (vgl. E. 2.1). Zwar spricht die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung davon, dass es zur Klärung der Leistungshöhe eines nicht
unerheblichen Aufwandes bedürfe, welcher wegfallen würde, wenn die
Zuständigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben wäre (vgl. E. 2.2). Eine
konkrete Darlegung fehlt jedoch. Ebenso wenig liegt auf der Hand, dass die
offene Tatfrage nach der Leistungshöhe selber umfangreiche beweisrechtliche
Probleme aufwirft, zumal die Vorsorgeeinrichtungen einer Aufbewahrungspflicht
von Vorsorgeunterlagen unterstehen (Art. 41 Abs. 8 BVG i.V.m. Art. 27i und Art.
27j BVV 2). Stellen sich im Zusammenhang mit der Festsetzung der Leistungshöhe
weitere Rechtsfragen - zum Beispiel diejenige nach dem Berechnungszeitpunkt (im
Zeitpunkt des Austritts der versicherten Person aus der letzten
Vorsorgeeinrichtung oder im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs) -
so liegen diese Konstellationen ausserhalb von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.

3.3 Zusammengefasst sind die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
nicht erfüllt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist unter diesen Umständen
gegenstandslos.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche
Vorsorge, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer