Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 381/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_381/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 10. April 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Mai 2012 gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 10.
April 2012, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn auf die
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn vom 22. Juli 2011 betreffend Beiträge als Selbständigerwerbender für
das Jahr 2011 nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe,
dass die Begründung sachbezogen zu sein hat, d.h. dass die beschwerdeführende
Partei sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen
Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen hat und im Einzelnen zu
zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass bei Bestreitung von Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in einer im
Wesentlichen den Anforderungen von Art. 105 Abs. 2 BGG genügenden Weise
aufgezeigt werden muss, dass diese offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar
oder gar willkürlich, bzw. unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande
gekommen seien (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; siehe BGE 137 I 58 E.
4.1.2 S. 62 mit Hinweisen),
dass das kantonale Gericht festgestellt hat, Gegenstand der Beitragsverfügung
vom 23. Februar 2011 und des Einspracheentscheides vom 22. Juli 2011 seien die
Akonto-Beiträge für die Zeitspanne vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011,
nicht hingegen die Beiträge für die Jahre 2008 bis 2010, weshalb mangels
Anfechtungsgegenstand und weil der Beschwerdeführer die im Einspracheentscheid
korrigierte Beitragsberechnung für das Jahr 2011 nicht beanstande auf die
Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Vorbringen in der Beschwerde offensichtlich nicht genügen, um eine im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifizierte Mangelhaftigkeit dieser
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aufzuzeigen,
dass in der Beschwerde in keiner Art und Weise aufzeigt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid bei dieser tatsächlichen Ausgangslage die rechtlichen
Grundlagen (Art. 5 VwVG) sowie Grundsätze zum Begriff des
Anfechtungsgegenstands im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (BGE 131 V 164 E.
2.1, 125 V 414 E. 2a) oder sonstwie Recht verletzt haben könnte,
dass die Beschwerde daher gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im
vereinfachten Verfahren zu erledigen ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 in fine BGG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer