Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 380/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_380/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 30. April 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Mai 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 30. April 2012 betreffend Krankenkassenprämien und
Kostenbeteiligung,
in Erwägung,
dass dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe,
dass die Begründung sachbezogen zu sein hat, d.h. dass die beschwerdeführende
Partei sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen
Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen hat und im Einzelnen zu
zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass bei Bestreitung von Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in einer im
Wesentlichen den Anforderungen von Art. 105 Abs. 2 BGG genügenden Weise
aufgezeigt werden muss, dass diese offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar
oder gar willkürlich, bzw. unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande
gekommen seien (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; siehe BGE 137 I 58 E.
4.1.2 S. 62 mit Hinweisen),
dass sich die Beschwerde mit den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen
Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Höhe des ausstehenden Betrages für
Prämien, Kostenbeteiligungen und Mahnspesen, zum fehlenden Verrechnungsrecht
des Versicherten, zum System des Tiers payant und den damit verbundenen
Streitverfahren nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinandersetzt, sondern im
Wesentlichen lediglich die Auffassung des Beschwerdeführers wiedergibt, die
Beschwerdegegnerin habe Zahlungen ohne seine Einwilligung vorgenommen, was
einen Vertragsbruch seitens des Versicherers darstelle,
dass die Beschwerde daher gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im
vereinfachten Verfahren zu erledigen ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 in fine BGG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer