Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 378/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_378/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
30. März 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Mai 2012 gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 30. März 2012, womit die Beschwerde gegen die
Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 4. Mai 2010, mit welcher dem
Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 44% eine Viertelsrente
zugesprochen worden war, abgewiesen wurde,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die
Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene
Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011),
dass die Beschwerde keine genügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung enthält, hat doch das kantonale
Gericht eingehend begründet, weshalb es auf die Schlussfolgerungen des
psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 8. November 2009 und
nicht auf die Beurteilung anderer Ärzte, wie Dres. med. O.________, X.________,
C.________ und I.________ abstellte,
dass sich die Beschwerde damit - wenn überhaupt - höchstens in appellatorischer
Weise befasst,
dass sich der Beschwerdeführer auch mit der Feststellung des kantonalen
Gerichts, er sei für leidensadaptierte Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt
zu 40% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, nicht rechtsgenüglich
auseinandersetzt und insbesondere nicht dartut, inwiefern diese
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist, was auch für den von der
Vorinstanz eingehend begründeten Beginn der Viertelsrente zutrifft,
dass es sich beim neu eingereichten, nach dem vorinstanzlichen Entscheid
verfassten Bericht des Zentrums Y.________ vom 19. April 2012 um ein nach Art.
99 Abs. 1 BGG unzulässiges Beweismittel handelt,
dass sich die Beschwerde in Bezug auf den Einkommensvergleich lediglich mit der
Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn befasst, ohne in rechtsgenüglicher Weise
darzutun, inwiefern das kantonale Gericht bei der Ermessensausübung in Willkür
verfallen sein sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer